Beschlussentwurf:
1.
Die
in den Anlagen befindlichen Unterlagen bestehend aus vorhabenbezogenen
Bebauungsplan mit Beiplänen sowie Vorhaben- und Erschließungsplan werden als
Vorentwurf gebilligt.
2.
Die Verwaltung wird beauftragt, die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) Baugesetzbuch (BauGB) sowie die
Beteiligung der Fachbehörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. §
(4) 1 BauGB zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans durchzuführen.
3.
Die Verwaltung wird beauftragt, für die
notwendige Änderung des Regionalen Flächennutzungsplan, das
Zieländerungsverfahren im Bereich Friedberg, Gemarkung Ossenheim, beim
Regionalverband Frankfurt/Rhein-Main zu beantragen, um die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB sowie die frühzeitige
Beteiligung der Fachbehörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4
(1) BauGB im Parallelverfahren durch den Verband durchzuführen zu lassen.
Sach- und Rechtslage:
Mit Beschluss vom 17.02.2022 (Drucksachen-Nr. 21-26/0311) wurde die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 99 „Sondergebiet für Bioenergie und Landwirtschaft“ durch die Stadtverordnetenversammlung beschlossen. Planungsziel ist die Ausweisung eines sonstigen Sondergebiets mit der Zweckbestimmung „Bioenergie und Landwirtschaft“.
Das Plangebiet befindet sich in der Gemarkung Ossenheim, östlich des sog. Ossenheimer Wäldchens, im planungsrechtlichen Außenbereich nach § 35 BauGB. Insgesamt umfasst der räumliche Geltungsbereich eine Größe von ca. 2,41 ha und umfasst in der Ossenheimer Flur 7 die Flurstücke 31/1, 31/2, 36/7 sowie 32, 33 und 36/5 jeweils teilweise.
Planungsziel:
Die ENERGOR GmbH beabsichtigt mit
der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 99 „Sondergebiet für
Bioenergie und Landwirtschaft“ in der Gemarkung Ossenheim den Bestand und die
Weiterentwicklung der Bioenergieerzeugung abzusichern. Mit dem Bebauungsplan
werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine angemessene Erweiterung
der Anlage und die Erhöhung der Biogasproduktion sowie deren energetischen
Nutzung geschaffen.
Dadurch, dass vorrangig die Verwertung von
organischen Abfällen außerhalb der Landwirtschaft betrieben wird und der Bezug
zur Landwirtschaft nur noch untergeordnet ist, besteht nicht mehr die Zuordnung
als privilegierte Anlage nach § 35 (1) Nr. 6 BauGB. Durch die Ausweisung eines
Sondergebietes für Bioenergie und Landwirtschaft wird die planungsrechtliche
Grundlage für den Betrieb der Biogasproduktion und Stromerzeugung
aufrechterhalten.
Aufstellungsverfahren:
Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 99 „Sondergebiet Bioenergie und Landwirtschaft“ wird dem Planungserfordernis im Sinne des § 1 (3) BauGB entsprochen. Die Planung entspricht den Grundsätzen des § 1 (6) Nrn. 8a und 8b BauGB, wonach bei der Aufstellung von Bauleitplänen den Belangen der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung sowie den Belangen der Landwirtschaft Rechnung zu tragen ist.
Der Bebauungsplan wird als vorhabenbezogener Bebauungsplan gem. § 12 BauGB aufgestellt. Der Vorhabenträger hat durch das Planungsbüro Lich einen Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ausarbeiten lassen. Die Unterlagen beinhalten neben der Planzeichnung und der Begründung mit Umweltbericht und Beiplänen, einen Vorhabenplan, einen Erschließungsplan sowie einen Textteil zum Vorhabenplan und textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan.
Der
Regionale Flächennutzungsplan weist das Gebiet derzeit als „Vorranggebiet
Landwirtschaft“ aus. Da es sich nicht mehr um eine landwirtschaftliche Fläche
handelt und die Energieerzeugung im Mittelpunkt steht, ist eine Änderung des
Regionalen Flächennutzungsplans erforderlich. Die Änderung wird nach Beschluss
der Stadtverordnetenversammlung durch den Planungsverband Frankfurt/Rhein-Main
durchgeführt.
Dem Planungsverband Frankfurt/Rhein-Main werden dazu die Planunterlagen zur
Verfügung gestellt, um in einem gesonderten Verfahren die Nachbarkommunen sowie
Träger öffentlicher Belange zu Beteiligen.
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans wird ein Durchführungsvertrag geschlossen, in dem sich der Vorhabenträger zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten verpflichtet. Ebenso wird mit dem Vorhabenträger ein Kostenübernahmevertrag geschlossen, in dem die Kostenübernahme für evtl. entstehende Planungsleistungen (z.B. Erstellung von notwendig Gutachten) geregelt wird (Anlage 9).
Die beigelegten Planunterlagen sind durch die Stadtverordnetenversammlung als Vorentwurf zu billigen. Mit erfolgter Billigung der Vorentwurfsunterlagen durch die Stadtverordnetenversammlung, werden diese gem. § 3 (1) BauGB öffentlich ausgelegt und die Beteiligung der Fachbehörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB durchgeführt.
Finanzielle Auswirkungen: |
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Finanzhaushalt |
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Ausgabe oder Aufwendung |
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Die Mittel stehen im Haushalt zur Verfügung |
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Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen
und Auszahlungen (§100 HGO) Deckungsvorschlag |
Friedberg (Hessen), den |
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Kostenstelle |
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( Unterschrift FB Finanzen) |