Sitzung: 12.03.2020 Ausschuss für Stadtentwicklung
Beschluss: Mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 7, Nein: 1, Enthaltungen: 1
Vorlage: 16-21/1418
Nach einem
Redebeitrag von Mitglied Uebelacker, der die Vorlage als zu unzureichend
bezeichnete, erklärte Erste Stadträtin Götz, dass die Vorlage bewusst auf das
Wesentliche reduziert wurde, um die Aussagekraft zu erhöhen. Zudem wurden den
Stadtverordneten sämtliche Unterlagen zur umfassenden Information übermittelt.
Beschluss:
Seitens der Stadt Friedberg werden zum
Entwurf des Landesentwicklungsplans Hessen 2020 - Raumstruktur, Zentrale Orte
und Großflächiger Einzelhandel (vierte Änderung des Landesentwicklungsplans
Hessen 2000) folgende Bedenken und Anregungen vorgetragen:
Bedenken zum
Verfahren
- Es
bestehen Bedenken dagegen, dass die Kommunen nicht, wie auch vom
Hessischen Städtetag gefordert, bereits im Vorfeld stärker in ein Vor-Abstimmungsverfahren
eingebunden wurden. Nur eine vollständige Einbindung von Anfang an stellt
sicher, das neue und anstehende Entwicklungen seitens der Kommunen konkret
benannt und in den Prozess eingebracht werden können
- Zur
Prüfung des Änderungsentwurfes sollte den Städten und Gemeinden eine
Herausarbeitung der vorgesehenen Änderungen in Form einer
Gegenüberstellung zur Verfügung gestellt werden
- Da die
landesplanerischen Inhalte in die Flächennutzungsplanung Eingang finden
müssen, wird die zeitgleiche
Änderung von Landesentwicklungsplan (LEP) und Fortschreibung des
Regionalen Flächennutzungsplanes (RegFNP) sehr kritisch gesehen.
Bedenken zum
Inhalt
Zentrale Orte
Grundsätzlich wird die
Einstufung als „Mittelzentrum in
Kooperation im Verdichtungsraum
(V II) – Mittelzentrale
Kooperation mit Teilfunktionen eines Oberzentrums“ (als logische Folge der
vorherigen Einstufung „Mittelzentrum mit teilweiser Funktion eines
Oberzentrums“) begrüßt.
Es bestehen jedoch
erhebliche Bedenken, dass für Friedberg und Bad Nauheim
damit künftig über das
in § 2 Abs. 2 BauGB verankerte Abstimmungsgebot hinaus die
Erforderlichkeit der interkommunalen
Aufgabenteilung bzw. des Verbundgedankens in künftig formalisierten
Kooperationsvereinbarungen besteht. Hierin wird ein Verstoß gegen die
grundgesetzlich geschützte Selbstverwaltungsgarantie nach Art. 28 Abs. 2
Grundgesetz gesehen.
Begründung
Im bisher geltenden
Landesentwicklungsplan aus dem Jahr 2000 sind die Städte Friedberg und Bad
Nauheim auf Grund ihrer jeweiligen vorhandenen Infrastruktur und
Versorgungsstruktur als Mittelzentren
und gemeinsam mit Teilfunktionen eines Oberzentrums ausgewiesen.
Nach dem vorliegenden
Entwurf ist nun eine erhebliche
Veränderung vorgesehen, die über das Abstimmungsgebot von § 2 Abs. 2 BauGB und
über eine interkommunale Zusammenarbeit
in Einzelbereichen hinaus geht und in die grundgesetzlich geschützte
Selbstverwaltungsgarantie nach Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz eingreift.
Gemäß dem Entwurf des
Landesentwicklungsplans sollen die Städte Friedberg und Bad Nauheim (in dieser
Konstellation) als einzige Kommunen in Hessen als „Mittelzentrum in Kooperation
im Verdichtungsraum (V II) - Mittelzentrale Kooperation mit Teilfunktionen
eines Oberzentrums “ ausgewiesen werden; damit wäre dieser Status zunächst zwar
festgeschrieben, es bleibt aber unklar, in welchem Zeitraum, welchem Umfang und
welchen Teilfunktionen derartige Kooperationen formal/vertraglich abzuschließen
sind und welche Folgen ein vollständiges oder auch nur ein teilweises Scheitern
der geforderten Kooperationen oder der Abschluss oder das mögliche Scheitern
von Kooperationen nur in Teilbereichen hätten.
Im Entwurf des LEP (Seite 29) ist allgemein nur formuliert, dass
Mittelzentren mit Teilfunktionen eines Oberzentrums „ausgewählte oberzentrale
Einrichtungen bedarfsgerecht bereitzustellen“ haben.
Hier bedarf es einer
Konkretisierung durch den Gesetzgeber.
Zudem ist darauf zu verweisen, dass das
Vorhandensein etlicher der in Mittel- und Oberzentren vorzuhaltenden
Versorgungseinrichtungen (S. 35/36 und S. 39) nicht in der kommunalen
Entscheidungsbefugnis und im kommunalen Einflussbereich liegt, sondern durch
Dritte bestimmt wird (wie z.B. Bund, Land, Bahn).
Zudem wird darüber
hinaus in Frage gestellt, dass und aus welchen Gründen eine „Bewährung“
vorgesehen ist, bei der die in den Kooperationsvereinbarungen enthaltenen
Ziele und Maßnahmen in einem 5-jährigen Turnus, das erste Mal bereits im Jahr
2026, evaluiert werden müssen. Dies widerspricht der vorgesehenen eindeutigen
Festlegung des Status im Landesentwicklungsplan.
Unklar bleibt, durch wen diese Evaluierung
erfolgen soll, welche Anforderungen und Ziele zu erfüllen sind und welche Folgen ein negatives Ergebnis
hätte. Falls die Folge eine „Herabstufung“ - durch eine Änderung des
Landesentwicklungsplans - mit entsprechenden finanziellen Folgen beim
kommunalen Finanzausgleich wäre, ist dies nicht akzeptabel und stellt einen
erheblichen Eingriff in die grundgesetzlich geschützte kommunale
Selbstverwaltungsgarantie dar.
Abstimmungsergebnis: