Betreff
Antrag der SPD-Fraktion vom 10.02.2023;
hier: Verbindliche Quoten für geförderten Wohnraum
Vorlage
21-26/0728
Art
Fraktionsantrag

 

Antragstext:

 

Bei Neubauprojekten ist sicherzustellen, dass mit dem Bauherrn ein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen wird, zur Bereitstellung von 25% der Geschossfläche (i.S.d § 20 Abs. 3 BauNVO) für den geförderten Mietwohnungsbau. Keine Anwendung findet die Quote beim Bauen für den eigenen Bedarf – also beim Neubau von Ein- und Zweifamilienhäusern. Außerdem auch nicht bei bestehenden Bebauungsplänen und im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB). Bestehende Baurechte bleiben von der Quotenregelung unberührt.

 

Alternativkann der Bauherr für 25% der Geschossfläche eine Ablösesumme in Höhe von 700 €/qm an die Stadt zahlen. Die Einnahmen sind von der Stadt zweckgebunden an die städtische Wohnungsbau-Gesellschaft (WoBau) auszuzahlen, um die Schaffung von bezahlbarem Wohnraum (Nettokaltmiete bis 8,50 €/m2) zu finanzieren. Die Ablösesumme und die Nettokaltmiete sind jährlich zu überprüfen und ggf. anzupassen.