hier: 1. Beschluss zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 30 "Zuckerfabrik“, Teil I in Friedberg – Kernstadt (Aufstellungsbeschluss)
2. Beschluss zur Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB und der Behörden gemäß § 4 (1) BauGB
Beschlussentwurf:
1. Der Bebauungsplan Nr. 30
„Zuckerfabrik“, Teil I in Friedberg – Kernstadt wird gem. § 1 Abs. 8 BauGB in
Verbindung mit § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren (Bebauungsplan der
Innenentwicklung) geändert. Das Planverfahren erhält die Bezeichnung
„Bebauungsplanes Nr. 30 Zuckerfabrik“, Teil I in Friedberg – Kernstadt, 4.
Änderung“.
Der Geltungsbereich der 4. Änderung ist im anliegenden Lageplan
dargestellt (Anlage 1 der Vorlage).
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2. Das Bebauungsplanänderungsverfahren wird im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB aufgestellt.
3. Mit der beigefügten Planung wird die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie § 4
Abs. 1 BauGB durchgeführt.
Sach- und Rechtslage:
I. Anlass
und Ziel der Planung
Die Grundstücke in Friedberg-Fauerbach, Flur
18, Flurstücke 2/29 und 2/30, die sich im Eigentum der Firma Bücher befinden,
sollen mit weiteren Mehrfamilienhäusern bebaut werden.
Der in diesem Bereich gültige Bebauungsplan
Nr. 30 „Zuckerfabrik“, Teil I aus dem Jahre 1993 ist für die vorgesehene
Planung in Bezug auf Form und Größe der Baufelder, die innere Erschließung und
Architektursprache nicht mehr passend.
Bereits in den Jahren 2016 und 2018
erfolgten Teiländerungen des Bebauungsplans (2. und 3. Änderung). Diese
ermöglichten bereits den Übergang von großen Mehrfamilienhäusern mit
ausgeprägten Satteldächern hin zu Stadtvillen mit Staffelgeschossen, Zelt- und
begrünten Flachdächern. Durch die 4. Änderung des Bebauungsplans soll dieses
Bebauungskonzept weiter fortgesetzt werden.
Im Rahmen der Behördenbeteiligung zur 3.
Änderung wurde die Forderung zur Entwässerung zukünftiger Bauabschnitte im
Trennsystem erhoben. Im derzeit vorhandenen ersten Erschließungsabschnitt
erfolgte die Entwässerung im Mischsystem. Die aktuellen rechtlichen
Rahmenbedingungen (Wasserhaushaltsgesetz, Hessisches Wassergesetz) fordern
jedoch heute eine getrennte Ableitung von Schmutz- und Niederschlagswasser,
sodass der zukünftige zweite Erschließungsabschnitt mit einer Entwässerung im
Trennsystem errichtet werden muss. Das geänderte Entwässerungssystem erfordert
breitere Straßenquerschnitte mit Straßenbreiten von mindestens 6 m.
Zudem soll die bisherige innere Erschließung
mit Stichstraßen durch eine Erschließung im Ringsystem ersetzt werden.
Die 4. Änderung des Bebauungsplans soll die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für die genannten Änderungen schaffen.
II. Verfahren
Gemäß § 13a BauGB
besteht die Möglichkeit sogenannte Bebauungspläne der Innentwicklung in einem
beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB durchzuführen. Dies gilt auch für
die Änderung bestehender Bebauungspläne.
Voraussetzung für
die Durchführung des beschleunigten Verfahrens ist, dass es sich hier um die
Änderung eines Bebauungsplans für einen innerstädtischen Bereich handelt und
die gemäß BauGB vorgegebene maximal überbaubare Grundfläche durch die Planung
nicht überschritten wird. Die überbaubare Grundfläche wird hier bei einer
maximalen Ausnutzung bis 0,8 unter dem festgelegten Grenzwert von 20.000 m²
liegen.
Im beschleunigten
Verfahren kann auf eine obligatorische Umweltprüfung verzichtet werden, wenn
1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach Anlage 1 zum Gesetz
über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach Landesrecht
unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird und
2.
wenn keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1
(6) Nr. 7 Buchstabe B genannten Schutzgüter bestehen.
Beide
Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Auch wenn im
beschleunigten Verfahren auf eine Umweltprüfung verzichtet werden kann, ist im
Verfahren dennoch eine Überprüfung der Umwelt- und Artenschutzrechtlichen
Belange – wie in allen anderen Bebauungsplanverfahren auch – erforderlich.
Verzichtet wird
aber gem. § 13a BauGB auf die Erstellung eines gesonderten Umweltberichtes, von
der Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von
einer zusammenfassenden Erklärung.
Zur Klärung des
notwendigen Untersuchungsumfangs, z.B. hinsichtlich artenschutzrechtlicher
Anforderungen und Belangen des Bodenschutzes, soll auf die frühzeitige
Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB nicht
verzichtet werden.
III. Städtebauliche
Planung
Geplant ist eine Bebauung mit
weiteren ca. 16 Mehrfamilienhäusern.
Das bisherige Planungskonzept sah eine mehrgeschossige Wohnbebauung mit
raumbildenden Baublöcken vor. Das Bebauungskonzept der Neuplanung sieht
ebenfalls eine mehrgeschossige Wohnbebauung vor, diese jedoch als freistehende
Einzelhäuser in unterschiedlicher Größe mit ein bis maximal zwei Hauszugängen.
Ca. 50 % der Gebäude sollen als sogenannte Stadtvillen errichtet werden. Die
freistehenden Gebäude ermöglichen eine bessere Belichtung der Wohnungen zu
allen Seiten.
Die Gebäude werden durchgehend viergeschossig mit Staffelgeschoss und
begrüntem Flachdach errichtet. Es entstehen pro Gebäude 7 bis 19 Wohneinheiten
mit 2- bis 5-Zimmerwohnungen und einer Wohnfläche zwischen 70 und 140 m².
Terrassen, Balkone und Dachterrassen sind dabei überwiegend nach Südwesten
ausgerichtet.
Die Planung sieht eine geänderte Erschließung
der Grundstücke vor. Statt der bisher vorgesehenen Erschließung über
Stichstraßen ist nun eine Erschließung im Ringsystem vorgesehen. Die Ringstraße
wird wie bisher über die bestehende Zufahrt südlich der Kita an die Fauerbacher
Straße angebunden.
Die Entwässerung des Plangebietes ist neu
im Trennsystem vorgesehen. Der Ausbau erfolgt im Zuge des Straßenbaus seitens
des Investors. Die Änderung der Straßenplanung und der Erschließung erfordert
die Überarbeitung des bestehenden Erschließungsvertrages mit der Stadt
Friedberg.
Mit dem
vorliegenden Entwurf der Planung soll nun die frühzeitige Bürger- und
Behördenbeteiligung gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB durchgeführt werden.
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JA |
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Die Mittel stehen im Haushalt zur Verfügung |
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außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen (§100 HGO) Deckungsvorschlag |
Friedberg (Hessen), den |
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( Unterschrift FB
Finanzen) |