Betreff
Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Friedberg (Hessen) - 1. Nachtrag - Bezug: Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 16.05.2013
Vorlage
11-16/0608-1
Aktenzeichen
20/0Sch-wa
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

Beschlussentwurf:

Der Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Friedberg (Hessen) - 1. Nachtrag - zum 01.10.2013 wird zugestimmt.

 


Sach- und Rechtslage:

In Friedberg gibt es zurzeit 22 Automatenaufsteller. Im Rahmen der Haushaltsberatung für das Jahr 2011 wurden die Steuerbeträge neu festgelegt. Dies geschah aufgrund einer Umfrage bei vergleichbaren Kommunen im Wetteraukreis (Bad Nauheim, Butzbach, Büdingen, Bad Vilbel und Karben) sowie einer telefonischen Abfrage beim Hessischen Städte- und Gemeindebund. Dieser teilte am 28.09.2010 mit, dass für Apparate mit Gewinnspielmöglichkeiten in Spielhallen 200,00 € bis 250,00 €, höchstens jedoch 12 v. H. der Bruttokasse zulässig seien, in Gaststätten die Hälfte.

Die Neufassung der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Friedberg (Hessen) wurde in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 09.12.2010 zum 01.01.2011 beschlossen.

 

In dieser Satzung wurden folgende Steuerbeträge festgesetzt:

 

-       Apparate in Spielhallen mit Gewinnmöglichkeit:
12% höchstens 250,00 € pro Gerät

 

-       Apparate in Spielhallen ohne Gewinnmöglichkeit:
6% höchstens 50,00 € pro Gerät

 

-       Apparate in Spielhallen mit sexuellen Handlungen oder Gewalttätigkeiten:
20% höchstens 400,00 € pro Gerät

 

-       Apparate in Gaststätten und sonstigen Aufstellorten mit Gewinnmöglichkeit:
12% höchstens 125,00 € pro Gerät

 

-       Apparate in Gaststätten und sonstigen Aufstellorten ohne Gewinnmöglichkeit:
6% höchstens 25,00 € pro Gerät

 

-       Apparate in Gaststätten und sonstigen Aufstellorten mit sexuellen Handlungen oder Gewalttätigkeiten:
20% höchstens 400,00 € pro Gerät

 

Die neue Satzung hatte zur Folge, dass die Einnahmen in 2010 in Höhe von 163.001,65 € auf 312.149,18 € in 2011 gesteigert werden konnten.

 

Hauptgrund für die deutliche Mehreinnahmen war die Eröffnung des Casinos in der Straßheimer Str. 87 zum Jahresende 2010. In 2011 wurden von den Automatenaufstellern des Casinos Steuerklärungen in Höhe von 175.000,00 € abgegeben. Dies hatte zur Folge, dass der Ansatz in Höhe von 140.000,00 € um 160.000,00 € im Nachtrag 2011 erhöht werden konnte.

Für den Haushalt 2012 wurde die Kämmerei-Steuerabteilung mit Schreiben vom 16.05.2011 aufgefordert, den Ansatz für die Spielapparatesteuer bis zum 15.08.2011 der Finanzabteilung zu melden. Dies geschah, indem 300.000,00 € angemeldet wurden.

 

Lt. telef. Auskunft des Hessischen Städte- und Gemeindebundes am 06. September 2011 hat sich am Sachverhalt vom 28. September 2010 nichts geändert, indem mitgeteilt wurde, dass für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen 200,00 € bis 250,00 € als Festbetrag sowie 12 v. H. der Bruttokasse zulässig seien, in Gaststätten die Hälfte.

 

Im Dezember 2011 wurde die neue Spielhalle "Blackys Playhouse" in der Straßheimer Str. 22 in Friedberg eröffnet.

Im Rahmen der Beratungen für 1. Nachtrag 2012 und für den Haushalt 2013 lagen die Abrechnungen für das 1. und 2. Quartal 2012 vor. Hier wurden Einnahmen in Höhe von rund 68.000,00 € erzielt. Dies hatte zur Folge, dass der Ansatz im Nachtrag 2012 von 300.000,00 € um 50.000,00 € auf insgesamt 350.000,00 € erhöht wurde. Für den Haushalt 2013 wurden 400.000,00 € angesetzt.

 

Für das Jahr 2013 liegt mittlerweile die Abrechnung für das 1. Quartal vor. Es wurden Steuererklärungen in Höhe von 136.386,79 € abgegeben. Hiervon ausgehend kann der Ansatz im Nachtrag 2013 um 100.000,00 € erhöht werden. Für den Haushalt 2014 können unter dem Vorbehalt der gleichen Umsätze 500.000,00 € angesetzt werden.

 

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 18. Juli 2012 Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gegen die Heranziehung zur Zahlung der Spielapparatestuer auf Grundlage eines Steuersatzes von 20% der elektronisch gezählten Bruttokasse für in Spielhallen aufgestellte Apparate mit Gewinnmöglichkeit und 13% der Bruttokasse bei Aufstellung in Gaststätten und sonstigen Aufstellorten zurückgewiesen. Der Hessische Städte- und Gemeindebund hatte bei Einführung des neuen Steuermaßstabs der elektronisch gezählten Bruttokasse, für die Vergangenheit und ggfls. auch für künftige Besteuerungszeiträume gedeckelt durch Fest- und Höchstbeträge, vorgeschlagen. Nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes steht eine Besteuerung nach der elektronisch gezählten Bruttokasse in besonderer Weise mit dem Gebot der steuerlichen Belastungsgleichheit im Einklang. Soweit die Gemeinde Fest- und Höchstbeträge vorsieht, muss überprüft werden, ob die Mehrzahl der Veranlagungen auf ihrer Grundlage erfolgt. Ist das der Fall, sind die Fest- und Höchstbeträge entweder für die Zukunft abzuschaffen, oder deutlich soweit zu erhöhen, dass die Besteuerung nach der Bruttokasse den Regelfall bilden wird.

 

Bezüglich der Steuersätze hat der Hessische VGH mit Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) Steuersätze von 15% der elektronisch gezählten Bruttokasse für zulässig erachtet (Eildienst Hess. Städte- und Gemeindebund vom 15.08.2012).

 

Im April 2013 wurde eine telefonische Abfrage bei den Städten Bad Nauheim, Butzbach, Bad Vilbel und Karben hinsichtlich der Steuerbeträge durchgeführt.

 

Das Ergebnis dieser Umfrage war, dass bei allen abgefragten Kommunen für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen und in Gaststätten 12 v. H. der Bruttokasse verlangt wird. Der Höchstbetrag für Apparate mit Gewinnmöglichkeit beträgt in Bad Nauheim 400,00 €, in Karben 250,00 €, in Bad Vilbel 120,00 € und in Butzbach 100,00 €.

 

Bei Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Gaststätten beträgt der Höchstbetrag in Bad Nauheim 200,00 €, in Karben 80,00 €, in Bad Vilbel 70,00 € und in Butzbach 50,00 €.

 

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedberg (Hessen) hat am 16.05.2013 beschlossen, dass der Magistrat beauftragt wird, der Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 04.07.2013 eine  Beschlussvorlage vorzulegen, die folgende Änderung der "Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Friedberg" zum Gegenstand hat:

 

1.     In § 4 (Steuersätze) werden die Höchstbeträge zu § 2a) gestrichen, so dass eine Abrechnung der Steuer zukünftig allein nach dem Prinzip der Bruttokasse, d. h. in Abhängigkeit von den Umsätzen der Apparate-Betreiber erfolgt.

 

2.     Der Steuersatz für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen und in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten wird von 12% auf 15% erhöht.

 

3.     Die Satzungsänderung tritt zum nächstmöglichen Zeitpunkt in Kraft.

 

Die Kämmerei-Steuerabteilung empfiehlt die Satzung zum 01.08.2013 anzupassen und den beigefügten Satzungsentwurf zum 01.08.2013 zu beschließen.