Beschlussentwurf:
Der Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf
Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt
Friedberg (Hessen) - 1. Nachtrag - zum 01.10.2013 wird zugestimmt.
Sach- und Rechtslage:
In Friedberg gibt es zurzeit 22 Automatenaufsteller. Im Rahmen der
Haushaltsberatung für das Jahr 2011 wurden die Steuerbeträge neu festgelegt.
Dies geschah aufgrund einer Umfrage bei vergleichbaren Kommunen im
Wetteraukreis (Bad Nauheim, Butzbach, Büdingen, Bad Vilbel und Karben) sowie
einer telefonischen Abfrage beim Hessischen Städte- und Gemeindebund. Dieser
teilte am 28.09.2010 mit, dass für Apparate mit Gewinnspielmöglichkeiten in
Spielhallen 200,00 € bis 250,00 €, höchstens jedoch 12 v. H. der Bruttokasse
zulässig seien, in Gaststätten die Hälfte.
Die Neufassung der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf
Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt
Friedberg (Hessen) wurde in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am
09.12.2010 zum 01.01.2011 beschlossen.
In dieser Satzung wurden folgende Steuerbeträge festgesetzt:
-
Apparate in Spielhallen mit Gewinnmöglichkeit:
12% höchstens 250,00 € pro Gerät
-
Apparate in Spielhallen ohne Gewinnmöglichkeit:
6% höchstens 50,00 € pro Gerät
-
Apparate in Spielhallen mit sexuellen Handlungen
oder Gewalttätigkeiten:
20% höchstens 400,00 € pro Gerät
-
Apparate in Gaststätten und sonstigen Aufstellorten
mit Gewinnmöglichkeit:
12% höchstens 125,00 € pro Gerät
-
Apparate in Gaststätten und sonstigen Aufstellorten
ohne Gewinnmöglichkeit:
6% höchstens 25,00 € pro Gerät
-
Apparate in Gaststätten und sonstigen Aufstellorten
mit sexuellen Handlungen oder Gewalttätigkeiten:
20% höchstens 400,00 € pro Gerät
Die neue Satzung hatte zur Folge, dass die
Einnahmen in 2010 in Höhe von 163.001,65 € auf 312.149,18 € in 2011 gesteigert
werden konnten.
Hauptgrund für die deutliche Mehreinnahmen
war die Eröffnung des Casinos in der Straßheimer Str. 87 zum Jahresende 2010.
In 2011 wurden von den Automatenaufstellern des Casinos Steuerklärungen in Höhe
von 175.000,00 € abgegeben. Dies hatte zur Folge, dass der Ansatz in Höhe von
140.000,00 € um 160.000,00 € im Nachtrag 2011 erhöht werden konnte.
Für den Haushalt 2012 wurde die Kämmerei-Steuerabteilung mit Schreiben
vom 16.05.2011 aufgefordert, den Ansatz für die Spielapparatesteuer bis zum
15.08.2011 der Finanzabteilung zu melden. Dies geschah, indem 300.000,00 €
angemeldet wurden.
Lt. telef. Auskunft des Hessischen Städte- und Gemeindebundes am 06.
September 2011 hat sich am Sachverhalt vom 28. September 2010 nichts geändert,
indem mitgeteilt wurde, dass für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen
200,00 € bis 250,00 € als Festbetrag sowie 12 v. H. der Bruttokasse zulässig
seien, in Gaststätten die Hälfte.
Im Dezember 2011 wurde die neue Spielhalle "Blackys Playhouse"
in der Straßheimer Str. 22 in Friedberg eröffnet.
Im Rahmen der Beratungen für 1. Nachtrag 2012 und für den Haushalt 2013
lagen die Abrechnungen für das 1. und 2. Quartal 2012 vor. Hier wurden
Einnahmen in Höhe von rund 68.000,00 € erzielt. Dies hatte zur Folge, dass der
Ansatz im Nachtrag 2012 von 300.000,00 € um 50.000,00 € auf insgesamt
350.000,00 € erhöht wurde. Für den Haushalt 2013 wurden 400.000,00 € angesetzt.
Für das Jahr 2013 liegt mittlerweile die Abrechnung für das 1. Quartal
vor. Es wurden Steuererklärungen in Höhe von 136.386,79 € abgegeben. Hiervon
ausgehend kann der Ansatz im Nachtrag 2013 um 100.000,00 € erhöht werden. Für
den Haushalt 2014 können unter dem Vorbehalt der gleichen Umsätze 500.000,00 €
angesetzt werden.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 18. Juli 2012
Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gegen die
Heranziehung zur Zahlung der Spielapparatestuer auf Grundlage eines
Steuersatzes von 20% der elektronisch gezählten Bruttokasse für in Spielhallen
aufgestellte Apparate mit Gewinnmöglichkeit und 13% der Bruttokasse bei
Aufstellung in Gaststätten und sonstigen Aufstellorten zurückgewiesen. Der
Hessische Städte- und Gemeindebund hatte bei Einführung des neuen
Steuermaßstabs der elektronisch gezählten Bruttokasse, für die Vergangenheit
und ggfls. auch für künftige Besteuerungszeiträume gedeckelt durch Fest- und
Höchstbeträge, vorgeschlagen. Nach der Rechtsprechung des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofes steht eine Besteuerung nach der elektronisch gezählten
Bruttokasse in besonderer Weise mit dem Gebot der steuerlichen
Belastungsgleichheit im Einklang. Soweit die Gemeinde Fest- und Höchstbeträge
vorsieht, muss überprüft werden, ob die Mehrzahl der Veranlagungen auf ihrer
Grundlage erfolgt. Ist das der Fall, sind die Fest- und Höchstbeträge entweder
für die Zukunft abzuschaffen, oder deutlich soweit zu erhöhen, dass die Besteuerung
nach der Bruttokasse den Regelfall bilden wird.
Bezüglich der Steuersätze hat der Hessische VGH mit Hinweis auf eine
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) Steuersätze von 15% der
elektronisch gezählten Bruttokasse für zulässig erachtet (Eildienst Hess.
Städte- und Gemeindebund vom 15.08.2012).
Im April 2013 wurde eine telefonische Abfrage bei den Städten Bad
Nauheim, Butzbach, Bad Vilbel und Karben hinsichtlich der Steuerbeträge
durchgeführt.
Das Ergebnis dieser Umfrage war, dass bei allen
abgefragten Kommunen für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen und in
Gaststätten 12 v. H. der Bruttokasse
verlangt wird. Der Höchstbetrag für Apparate mit Gewinnmöglichkeit beträgt in
Bad Nauheim 400,00 €, in Karben 250,00 €, in Bad Vilbel 120,00 € und in
Butzbach 100,00 €.
Bei Apparate mit Gewinnmöglichkeit in
Gaststätten beträgt der Höchstbetrag in Bad Nauheim 200,00 €, in Karben 80,00
€, in Bad Vilbel 70,00 € und in Butzbach 50,00 €.
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedberg (Hessen) hat am
16.05.2013 beschlossen, dass der Magistrat beauftragt wird, der
Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 04.07.2013 eine Beschlussvorlage vorzulegen, die folgende
Änderung der "Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und
auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Friedberg" zum
Gegenstand hat:
1.
In § 4 (Steuersätze) werden die Höchstbeträge zu §
2a) gestrichen, so dass eine Abrechnung der Steuer zukünftig allein nach dem
Prinzip der Bruttokasse, d. h. in Abhängigkeit von den Umsätzen der
Apparate-Betreiber erfolgt.
2.
Der Steuersatz für Apparate mit Gewinnmöglichkeit
in Spielhallen und in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten wird von 12% auf 15% erhöht.
3.
Die Satzungsänderung tritt zum nächstmöglichen
Zeitpunkt in Kraft.
Die Kämmerei-Steuerabteilung empfiehlt die Satzung zum 01.08.2013
anzupassen und den beigefügten Satzungsentwurf zum 01.08.2013 zu beschließen.