Betreff
Wahl der Schöffinnen und Schöffen für die Jahre 2014 - 2018, hier: Aufstellung der Vorschlagsliste der Stadt Friedberg (Hessen)
Vorlage
11-16/0583
Aktenzeichen
10/0-CB/Al
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussentwurf:

 

Der vorliegenden Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen wird zugestimmt.


Sach- und Rechtslage:

 

Mit Schreiben vom 8. März 2013, eingegangen am 14. März 2013, hat das Amtsgericht die Stadt Friedberg aufgefordert, für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen 19 Personen vorzuschlagen.

 

Mit Schreiben vom 25. März 2013 sind die im Stadtparlament vertretenen Fraktionen gebeten worden, die erforderliche Personenzahl vorzuschlagen. Die Ermittlung der jeweiligen Personenzahl erfolgte nach der Sitzverteilung in der Stadtverordnetenversammlung.

 

Nach Auskunft des Amtsgerichts Friedberg müssen 19 Personen für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen gemeldet werden.

 

Bei der Auswahl der Schöffinnen und Schöffen ist u. a. § 36 (1) und § 43 Gerichtsverfassungsgesetz zu beachten:

 

§ 36 GVG Vorschlagsliste für Schöffen

 

(1)    Die Gemeinde stellt in jedem fünften Jahr eine Vorschlagsliste für Schöffen auf. Für die Aufnahme in       die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung erforderlich. Die jeweiligen Regelungen zur Beschlussfassung der Gemeindevertretung bleiben unberührt.

 

§ 43 GVG

 

(1)   Die für jedes Amtsgericht erforderliche Zahl von Haupt- und Hilfsschöffen wird durch den Präsidenten des Landgerichts (Präsidenten des Amtsgerichts) bestimmt.

(2)   Die Zahl der Hauptschöffen ist so zu bemessen, dass voraussichtlich jeder zu nicht mehr als zwölf ordentlichen Sitzungen im Jahr herangezogen wird.