hier: 1. Öffentliche Auslegung des Bebauungsplans gem. § 3 Abs. 2 BauGB
2. Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB
Bezug zur Vorlage DS-Nr. 21-26/0311 Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 99
DS-Nr. 21-26/0847 Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und TöB
Beschlussentwurf:
Mit dem vorliegenden
Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 99 „Sondergebiet Bioenergie und
Landwirtschaft“, eischließlich textlichen Festsetzungen und Begründung zum
Bebauungsplan und dem Immissionsschutzrechtlichen Gutachten (Stand 31.08.2023),
sowie zwei Beiplänen zum ökologischen Ausgleich, wird die öffentliche Auslegung
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Die Beteiligung der Behörden und Träger
öffentlicher Belange soll gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden.
Sach- und Rechtslage:
Verfahrensstand
Mit dem Beschluss vom 17.02.2022 (Drucksachen-Nr. 21-26/0311) wurde die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 99 „Sondergebiet für Biogas und Landwirtschaft“ durch die Stadtverordnetenversammlung beschlossen.
Entsprechende Planunterlagen wurden durch das Planungsbüro Lich erarbeitet und mit dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 21.09.2023 (Drucksachen-Nr. 21-26/0847) gemäß § 3 Abs.1 BauGB öffentlich ausgelegt. Ebenso erfolgte die erste Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB.
Seitens der Bürgerschaft sind im Rahmen der öffentlichen Auslegung keine Stellungnahmen eingegangen.
Durch die Behörden und Träger öffentlicher Belange sind Stellungnahmen eingegangen, welche keine wesentliche Änderung der Unterlagen erforderlich machen. Es soll an dieser Stelle lediglich auf die Stellungnahmen eingegangen werden, welche abseits von redaktionellen Änderungswünschen, Anlass zur Bearbeitung gegeben haben.
Durch Hessen Mobil erfolgte die Forderung, „für den bestehenden Wegeanschluss an die Bundestraße 275 unter Beachtung der bereits bestehenden Verkehre und der allgemeinen Verkehrsentwicklung (für die kommenden 10 bis 15 Jahre) ein Leistungsfähigkeitsnachweis zu erbringen“.
Der Nachweis wurde erbracht. Anhand von aktuellen Verkehrsmengenkarten aus dem Jahr 2021 konnte der durchschnittliche tägliche Verkehr dargestellt werden und darauf aufbauend, die zusätzlich zu erwartenden Fahrten durch den Gewerbebetrieb. Mit den erstellten Unterlagen erfolgte bereits eine Abstimmung mit Hessen Mobil. Im Antwortschreiben von Hessen Mobil wird festgehalten, dass für den Bestand und die Prognose „keine nennenswerte (zusätzliche) Beeinträchtigungen für den Bundesstraßenverkehr festgestellt werden“ kann.
In dem nächsten Verfahrensschritt sollen nun, mittels förmlicher Offenlage, sowie Behörden und TöB-Beteiligung, gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB, Hinweise und Stellungnahmen eingeholt werden. Der Zeitraum der Offenlage und Beteiligung voraussichtlich März/April sein. Die dann eingegangenen Stellungnahmen aus frühzeitiger und förmlicher Offenlage werden in einem Abwägungsprotokoll aufgenommen, behandelt und voraussichtlich im Juli 2024 der Stadtverordnetenversammlung zum Beschluss vorgelegt.
Verfahrenswechsel
Nach der frühzeitigen Beteiligung und Offenlage, wurde sich Seitens des Vorhabenträgers und der Stadtverwaltung Friedberg dazu entschieden, den Bebauungsplan als so genannten Angebotsbebauungsplan gemäß § 30 Abs. 1 BauGB aufzustellen - und nicht als vorhabenbezogenen Bebauungsplan.
Im Unterschied zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 BauGB, muss bei einem Angebotsbebauungsplan das geplante Vorhaben zum Satzungsbeschluss noch nicht in einer Detailschärfe vorliegen, die einem Bauantrag ähnlich ist. Nach Satzungsbeschluss des Angebotsbebauungsplans kann der Vorhabenträger den Bauantrag mit allen notwendigen Unterlagen erstellen und ggf. auch noch Änderungen vornehmen – sofern diese durch den dann rechtskräftigen Bebauungsplan gedeckt sind.
Damit das durch den Bebauungsplan geschaffene Baurecht auch zeitnah genutzt wird, soll ein Durchführungsvertrag mit dem Vorhabenträger geschlossen werden, welcher Fristen zur Umsetzung des Vorhabens definiert. Dieser Durchführungsvertrag ist bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen ein notwendiger Bestandteil der Unterlagen – in einem Angebotsbebauungsplan dient ein Durchführungsvertrag der Sicherstellung zur Umsetzung des Vorhabens. Der Durchführungsvertrag (Anlage 5) wurde in einem früheren Zeitraum erstellt, soll aber nun auch bei dem Verfahrenswechsel beibehalten werden.
Gutachten
Zu den üblichen Planunterlagen, bestehend aus Planzeichnung und Begründung, wurde ein Gutachten zu immissionsrechtlichen Bewertung des Gewerbebetriebes erstellt. Darin werden die zu erwartende Luftschadstoffe NH3 und NOx dargestellt und geprüft, als auch die Gerüche, welche sich aus dem Betrieb der Biogasanlage und des BHKW ergeben.
Das Gutachten kommt zu der Schlussfolgerung, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen, sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden.
Finanzielle Auswirkungen: |
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und Auszahlungen (§100 HGO) Deckungsvorschlag |
Friedberg (Hessen), den |
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( Unterschrift FB Finanzen) |