Beschlussentwurf:
Es wird beschlossen,
1.
der geplanten Errichtung einer
Photovoltaik-Freiflächenanlage (PV-FFA) durch die Oberhessischen
Versorgungsbetriebe AG (OVAG) in der Gemarkung Bruchenbrücken mit einer
Gesamtgröße von insgesamt ca. 11,14 ha als privilegierter Anlage
i. S. d. § 35 (1) Nr. 8 b) BauGB
zuzustimmen,
2.
dass die Verwaltung zur Vermeidung eines
Zielverstoßes gegen das Vorranggebiet Landwirtschaft und das Vorranggebiet
Regionaler Grünzug beim Regierungspräsidium Darmstadt (RPDA) ein
Zielabweichungsverfahren beantragt und
3.
dass die Verwaltung Verhandlungen zur
Bildung einer Gesellschaft mit der OVAG zum Betrieb der PV-Anlage aufnimmt.
Sach- und Rechtslage:
1. Planungsanlass
Die OVAG-Gruppe beabsichtigt in der Gemarkung
Bruchenbrücken die Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage
(PV-FFA) mit einer Gesamtgröße von ca. 11,14 ha.
Zur Nutzung
des großen Potenzials, das die regenerative Stromerzeugung bietet, möchte die
OVAG die Errichtung von PV-FFA auf einer Fläche vorantreiben, die entlang der
Bahnstrecke zwischen Friedberg und Bruchenbrücken als geeignet identifiziert
wurden. Mittels Pachtvertrag mit dem privaten Grundstückseigentümer kann die
PV-FFA durch die OVAG errichtet werden.
Da das geplante Vorhaben im
bauplanungsrechtlichen Außenbereich liegt, ist für die Beurteilung der
Zulässigkeit § 35 BauGB anzuwenden. Gem.
§ 35 (1) Nr. 8 b) BauGB sind Vorhaben wie dieses privilegiert
zu behandeln, soweit sie innerhalb einem Abstand von 200 m entlang von
mindestens zweigleisigen Schienenwegen errichtet werden.
Diese Voraussetzung wird durch das geplante Vorhaben erfüllt.
Die vorgesehene Fläche (ca. 11,5 ha)
umfasst in der Gemarkung Bruchenbrücken die westlich der Bahntrasse gelegenen
Flurstücke 9 (tlw.), 11 (tlw.), 15, 16, 17 und 18 von Flur 5 (vgl. Anlage
1). Aufgrund einer Mittelspannungsleitung, die über diese Fläche führt, muss
ggf. ein Schutzstreifen eingehalten werden, wodurch sich die Fläche um ca.
0,36 ha auf 11,14 ha verringert (vgl. Anlage 2).
Die von der gesamten PV-FFA-Projektierung
verursachten Kosten sind von der OVAG zu tragen.
2. Antrag auf Abweichung von den Zielen der
Raumordnung
Durch den Regionalverband
FrankfurtRheinMain wurde bereits eine Anfrage zur Vereinbarkeit des
Planvorhabens mit den Vorgaben des Regionalen Flächennutzungsplans (RegFNP)
geprüft.
Demnach ist auf der Ebene
des RegFNP für das Vorhaben grundsätzlich kein Bebauungsplan und damit auch kein
Änderungsverfahren des RPS/RegFNP 2010 erforderlich.
Eine ursprünglich östlich
der Bahnlinie angedachte Fläche mit einer Gesamtfläche von ca. 4,5 ha
ist ungeeignet, da diese zukünftig als Biotopverbund im in Aufstellung
befindlichen RegFNP geführt wird (vgl. Anlage 2, orange umrandet).
Hinsichtlich der
raumordnerischen Belange ist nach Anfrage beim Regierungspräsidium Darmstadt
aufgrund der durch das Vorhaben entstehenden Zielverstöße gegen das
Vorranggebiet für Landwirtschaft und das Vorranggebiet Regionaler Grünzug
gleichwohl ein Antrag für ein Zielabweichungsverfahren zu stellen.
Die Kosten des
notwendigen Verfahrens trägt die OVAG.
3. Bildung einer Energiegesellschaft
Für den späteren
Betrieb der PV-FFA wird die Verwaltung beauftragt, Verhandlungen zur Bildung
einer Gesellschaft mit den Beteiligten Stadt (Friedberg), OVAG sowie
Grundstückseigentümer aufzunehmen. Nach derzeitiger Information wird die OVAG
dabei einen Mindestanteil von 50 % der Gesellschaftsanteile halten und der
Stadt eine Beteiligung von bis zu 25 % anbieten. Ebenso soll über den
städtischen Anteil eine wirtschaftliche Beteiligung für Bürgerinnen und Bürger
ermöglicht werden.
Weiteres Verfahren:
Bisher ist noch nicht
abschließend geklärt, ob für das Vorhaben dennoch ein Bebauungsplan aufgestellt
werden muss bzw. sinnvoll ist. Sollte dies der Fall sein, ist für die
Aufstellung eines Bebauungsplans ein separater Beschluss zu fassen.
Finanzielle Auswirkungen: |
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Die Mittel stehen im Haushalt zur Verfügung |
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Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen
und Auszahlungen (§100 HGO) Deckungsvorschlag |
Friedberg (Hessen), den |
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( Unterschrift FB Finanzen) |