Betreff
Bebauungsplan Nr. 88 „Einfacher Bebauungsplan Kernstadt“ in Friedberg - Kernstadt
hier:
1.Beschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 88 „Einfacher Bebauungsplan Kernstadt“
2.Veränderungssperre für den Geltungsbereich der 1. Änderung
Vorlage
21-26/0449
Aktenzeichen
60/1-AM
Art
Beschlussvorlage

Beschlussentwurf:

1)    Der Bebauungsplan Nr. 88 „Einfacher Bebauungsplan Kernstadt“ in Friedberg - Kernstadt wird gem. § 1 Abs. 8 BauGB in Verbindung mit § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren geändert. Das Planverfahren erhält die Bezeichnung „Einfacher Bebauungsplan Kernstadt“ in Friedberg – Kernstadt, 1. Änderung.

 

2)    Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 88 „Einfacher Bebauungsplan Kernstadt“, in Friedberg – Kernstadt, 1. Änderung wird die vorliegende Veränderungssperre gemäß § 14 und § 16 BauGB entsprechend der Anlage 2 als Satzung beschlossen.

 


Sach- und Rechtslage:

 

Strukturelle Wandlungsprozesse und die Entwicklungen der vergangenen Jahre (z.B. COVID-19-Pandemie, …) haben dazu geführt, dass die Altstadt Friedbergs, insbesondere die Kaiserstraße, einen zunehmenden strukturellen Wandel erlebt. Ablesbar ist dies besonders an der Änderung von Nutzungsstrukturen, Fluktuationen im Geschäftsbesatz, zeitweiligen Leerstände und daraus folgend auch das Auftreten von städtebaulich unerwünschten Mindernutzungen (1-€-Shop, Shisha- und Handy-Läden). Hierdurch sinken zunehmend die Aufenthaltsqualität sowie die Attraktivität Friedbergs als Einkaufs- und Wohnstandort.

 

Um Downgrading-Prozesse aufzuhalten, wurde mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 88 „Einfacher Bebauungsplan Kernstadt“ in Friedberg – Kernstadt bereits 2014 ein Instrument geschaffen, welches die weitere Beeinträchtigung der vorhandenen Vielfalt und Qualität des Angebots durch unerwünschte Nutzungen zum Ziel hatte. Der Einfache Bebauungsplan schließt in seiner derzeit gültigen Form jedoch nur die folgenden Nutzungen aus:

-       Vergnügungsstätten,

-       Bordelle, bordellartige Betriebe einschließlich Wohnungsprostitution,

-       Sexshops und

-       Wettbüros

 

Weitere Festsetzungen werden im ursprünglichen Bebauungsplan nicht getroffen.

 

Ziel des Änderungsverfahrens

 

Ziel der 1. Änderung inkl. der Veränderungssperre ist es Regelungsmöglichkeiten im Rahmen des Einfachen Bebauungsplans zu schaffen, um den Einzelhandels-, Gastronomie- und Wohnstandort „Altstadt“ zu stärken. Die Änderungen sollen dabei über dem bereits bestehenden Ausschluss bestimmter Nutzungen (Art der baulichen Nutzung) hinausgehen und den Altstadtbereich in seiner Dreidimensionalität (Stichwort: Obergeschosse) regeln. Hierzu soll eine vertikale und horizontale Untergliederung der Nutzungen erfolgen. Im Fokus ist die Feinsteuerung von zukünftigen Nutzungen, um dem Abwärtstrend entgegen zu steuern.

 

Im Bebauungsplan wird folgendes geregelt werden:

-       Untergliederung der Nutzungen (Einzelhandel, Gastronomie, Wohnen, etc.) in unterschiedliche Teilbereiche

-       Gliederung der Nutzungen im dreidimensionalen Bereich, bezogen auf die verschiedenen Geschosse

 

Im Bebauungsplan kann folgendes nicht geregelt werden:

-          Größe der Wohnungen

-          Zahl der Bewohner (Verhinderung Überbelegung)

-          Herkunft/soziale Zusammensetzung der Bewohner

 

Verfahren

 

Mit der geplanten Änderung des Bebauungsplans werden Änderungen an den Grundzügen der Planung vorgenommen. Da es sich bei dem Plangebiet um einen bereits bebautes Innenstadtgebiet handelt ist davon auszugehen, dass eine zukünftige Bebauung im Planbereich innerhalb der Grenzen des § 13a Abs. 1 S. 3 BauGB befindet und dementsprechend das beschleunigte Änderungsverfahren angewandt werden kann.

 

Im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 2 BauGB sind die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 S. 1 BauGB entsprechend anzuwenden. Das bedeutet, dass gemäß § 13 Abs. 3 BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht gem. § 2a BauGB und von der Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind (§ 3 Abs.2 Satz 2 BauGB) abgesehen werden kann.

Bei der Beteiligung nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB hingewiesen, dass von der Umweltprüfung abgesehen wird.

 

Aufgrund des geringen Umfangs der geplanten Änderung des Bebauungsplanes wird gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB auf die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen.

 

Veränderungssperre

 

Um zu verhindern, dass während des Bebauungsplanverfahrens Vorhaben durchgeführt werden, welche die Planungsziele beeinträchtigen könnten, soll parallel zu dem Änderungsbeschluss mit der vorliegenden Vorlage auch eine Veränderungssperre gem. § 14 BauGB beschlossen werden.

 

Der Geltungsbereich der Veränderungssperre entspricht dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 88 „Einfacher Bebauungsplan Kernstadt“ wie in anliegenden Lageplan dargestellt (vgl. Anlage 1).

 

 

Hinweis:

Um eine Entscheidung durch die Gremien noch vor der Sommerpause herbei zu führen und somit einen Handlungsauftrag durch die Stadtverordnetenversammlung zu erhalten wurde entschieden die Abstimmung kurzfristig in den Gremienlauf zu geben. Der Ortsbeirat wird im zukünftigen Lauf in richtiger Reihenfolge integriert und informiert.

 


 

Finanzielle Auswirkungen:

JA

NEIN

Haushaltsjahr

 

Ergebnishaushalt

Finanzhaushalt

Produkt

 

Kostenstelle

 

Investitionsnummer

 

Sachkonto

 

Einnahme oder

Ertrag

Ausgabe oder Aufwendung

Die Mittel stehen im Haushalt zur Verfügung

JA

NEIN

Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen (§100 HGO)

Deckungsvorschlag

Friedberg (Hessen), den

Haushaltsjahr

 

 

Kostenstelle

 

Sachkonto

 

Produkt

 

Investitionsnummer

 

( Unterschrift FB Finanzen)