hier:
1.Beschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 88 „Einfacher Bebauungsplan Kernstadt“
2.Veränderungssperre für den Geltungsbereich der 1. Änderung
Beschlussentwurf:
1) Der Bebauungsplan Nr. 88 „Einfacher Bebauungsplan Kernstadt“ in Friedberg - Kernstadt wird gem. § 1 Abs. 8 BauGB in Verbindung mit § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren geändert. Das Planverfahren erhält die Bezeichnung „Einfacher Bebauungsplan Kernstadt“ in Friedberg – Kernstadt, 1. Änderung.
2) Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 88 „Einfacher Bebauungsplan Kernstadt“, in Friedberg – Kernstadt, 1. Änderung wird die vorliegende Veränderungssperre gemäß § 14 und § 16 BauGB entsprechend der Anlage 2 als Satzung beschlossen.
Sach- und Rechtslage:
Strukturelle Wandlungsprozesse und die Entwicklungen der vergangenen Jahre (z.B. COVID-19-Pandemie, …) haben dazu geführt, dass die Altstadt Friedbergs, insbesondere die Kaiserstraße, einen zunehmenden strukturellen Wandel erlebt. Ablesbar ist dies besonders an der Änderung von Nutzungsstrukturen, Fluktuationen im Geschäftsbesatz, zeitweiligen Leerstände und daraus folgend auch das Auftreten von städtebaulich unerwünschten Mindernutzungen (1-€-Shop, Shisha- und Handy-Läden). Hierdurch sinken zunehmend die Aufenthaltsqualität sowie die Attraktivität Friedbergs als Einkaufs- und Wohnstandort.
Um Downgrading-Prozesse aufzuhalten, wurde mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 88 „Einfacher Bebauungsplan Kernstadt“ in Friedberg – Kernstadt bereits 2014 ein Instrument geschaffen, welches die weitere Beeinträchtigung der vorhandenen Vielfalt und Qualität des Angebots durch unerwünschte Nutzungen zum Ziel hatte. Der Einfache Bebauungsplan schließt in seiner derzeit gültigen Form jedoch nur die folgenden Nutzungen aus:
- Vergnügungsstätten,
- Bordelle, bordellartige Betriebe einschließlich Wohnungsprostitution,
- Sexshops und
- Wettbüros
Weitere Festsetzungen werden im ursprünglichen Bebauungsplan nicht getroffen.
Ziel des
Änderungsverfahrens
Ziel der 1. Änderung inkl. der Veränderungssperre ist es
Regelungsmöglichkeiten im Rahmen des Einfachen Bebauungsplans zu schaffen, um
den Einzelhandels-, Gastronomie- und Wohnstandort „Altstadt“ zu stärken. Die
Änderungen sollen dabei über dem bereits bestehenden Ausschluss bestimmter
Nutzungen (Art der baulichen Nutzung) hinausgehen und den Altstadtbereich in
seiner Dreidimensionalität (Stichwort: Obergeschosse) regeln. Hierzu soll eine
vertikale und horizontale Untergliederung der Nutzungen erfolgen. Im Fokus ist
die Feinsteuerung von zukünftigen Nutzungen, um dem Abwärtstrend entgegen zu
steuern.
Im Bebauungsplan wird folgendes geregelt werden:
- Untergliederung der Nutzungen (Einzelhandel, Gastronomie, Wohnen, etc.) in unterschiedliche Teilbereiche
- Gliederung der Nutzungen im dreidimensionalen Bereich, bezogen auf die verschiedenen Geschosse
Im Bebauungsplan kann folgendes nicht geregelt werden:
- Größe der Wohnungen
- Zahl der Bewohner (Verhinderung Überbelegung)
- Herkunft/soziale Zusammensetzung der Bewohner
Verfahren
Mit
der geplanten Änderung des Bebauungsplans werden Änderungen an den Grundzügen
der Planung vorgenommen. Da es sich bei dem Plangebiet um einen bereits
bebautes Innenstadtgebiet handelt ist davon auszugehen, dass eine zukünftige
Bebauung im Planbereich innerhalb der Grenzen des § 13a Abs. 1 S. 3 BauGB
befindet und dementsprechend das beschleunigte Änderungsverfahren angewandt
werden kann.
Im
beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 2 BauGB sind die Vorschriften des
vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 S. 1 BauGB entsprechend
anzuwenden. Das bedeutet, dass gemäß § 13 Abs. 3 BauGB von der Umweltprüfung
nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht gem. § 2a BauGB und von der
Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind (§ 3 Abs.2
Satz 2 BauGB) abgesehen werden kann.
Bei
der Beteiligung nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB hingewiesen, dass von der
Umweltprüfung abgesehen wird.
Aufgrund
des geringen Umfangs der geplanten Änderung des Bebauungsplanes wird gemäß § 13
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB auf die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach
§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen.
Veränderungssperre
Um zu verhindern, dass während des Bebauungsplanverfahrens
Vorhaben durchgeführt werden, welche die Planungsziele beeinträchtigen könnten,
soll parallel zu dem Änderungsbeschluss mit der vorliegenden Vorlage auch eine
Veränderungssperre gem. § 14 BauGB beschlossen werden.
Der Geltungsbereich der Veränderungssperre entspricht dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 88 „Einfacher Bebauungsplan Kernstadt“ wie in anliegenden Lageplan dargestellt (vgl. Anlage 1).
Hinweis:
Um eine Entscheidung durch die Gremien noch
vor der Sommerpause herbei zu führen und somit einen Handlungsauftrag durch die
Stadtverordnetenversammlung zu erhalten wurde entschieden die Abstimmung
kurzfristig in den Gremienlauf zu geben. Der Ortsbeirat wird im zukünftigen
Lauf in richtiger Reihenfolge integriert und informiert.
Finanzielle Auswirkungen: |
☐ |
JA |
☒ |
NEIN |
|
Haushaltsjahr |
|
☐ |
Ergebnishaushalt |
☐ |
Finanzhaushalt |
Produkt |
|
Kostenstelle |
|
||
Investitionsnummer |
|
Sachkonto |
|
||
Einnahme oder Ertrag |
€ |
Ausgabe oder Aufwendung |
€ |
||
Die Mittel stehen im Haushalt zur Verfügung |
☐ |
JA |
☐ |
NEIN |
|
Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen
und Auszahlungen (§100 HGO) Deckungsvorschlag |
Friedberg (Hessen), den |
||||
Haushaltsjahr |
|
|
|||
Kostenstelle |
|
||||
Sachkonto |
|
||||
Produkt |
|
||||
Investitionsnummer |
|
( Unterschrift FB Finanzen) |