Beschlussentwurf:

1.      Die Neufassung der Stellplatzsatzung der Stadt Friedberg (Anlage 2) wird beschlossen.

2.      Die Verwaltung wird beauftragt die Neufassung Stellplatzsatzung in Kraft zu setzen.

 


Sach- und Rechtslage:

 

Aufgrund von gesammelten Erfahrungswerten der letzten Jahre sowie um klimaschützende und grünordnerische Aspekte zu integrieren wurde die Stellplatzsatzung überarbeitet. Die Neufassung liegt nun vor und ist in Anlage 1 als Synopse der Satzung von 2019 und der Neufassung gegenübergestellt.

 

I.       Erfahrungswerte

 

Die gesammelten Erkenntnisse sind zum einen bei konkreten Bauantrags- oder Freistellungsverfahren gesammelt worden. Hierbei werden im Regelfall die Anzahl, Ausgestaltung und Form von Stellplätzen bzw. Stellplatzanlagen überprüft.

Während dieser Verfahren bzw. bei den folgenotwendigen Überprüfungen wurde insbesondere bei den Punkten

-       Herstellungspflicht von Stellplätzen durch die Bereitstellung von Job- oder Semestertickets (§ 2 Abs. 4 Stellplatzsatzung)

-       Differenzierung von Kleinstwohnungen in verschiedenen Formen (Anlage A.1 – Punkt 1.9)

festgestellt, dass die Erbringung von Nachweisen nur nach Aufforderung und häufig auch unvollständig erfolgt. Das Problem dabei ist, dass durch diese beiden Punkte eine Reduktion der Stellplatzanzahl stattgefunden hat, welche u.U. real durch andere Nutzergruppen nicht vorliegt und somit im Straßenraum geparkt wird. Aus diesem Grund wird die Stellplatzsatzung bei Wohnungen in Wohnflächen und nicht mehr in Nutzergruppen unterteilt. Hiermit sind z.B. Mini-Apartments in dem allgemeinen Stellplatzschlüssel enthalten. Das bedeutet, dass für eine Wohnung bis 20 m² 0,5 Stellplätze nachzuweisen sind. Job- oder Semestertickets werden hingegen gestrichen.

 

Hinzu kommt die Einführung neuer Regelungen, welche die Größe und Ausgestaltung der Stellplätze und Zufahrten (vgl. § 3 Abs. 1 und 2 Stellplatzsatzung) regeln. Grund ist, dass die Länge der Stellplätze in Längsaufstellung durch die Garagenverordnung nicht festgelegt wird und in Anlehnung an die „EAR05 Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs“ nun eine Länge von 6 m festgesetzt wird. Weiterhin war bisher die maximale Zufahrtsbreite bisher nicht festgelegt. Auch konnten die Stellplätze in unbegrenzter Anzahl entlang der öffentlichen Verkehrsfläche angeordnet werden, sodass öffentlicher Parkraum entfiel und die Vorgärten verdrängt wurden. Die Vorgärten leisten allerdings einen nicht unwesentlichen Beitrag zu Klima- und Naturschutz und haben auch bei der Sicherung der städtebaulichen Qualität der Straßenräume Relevanz.

 

Ein weiterer wichtiger Teilbereich, der sich durch die Neuaufstellung ändert, ist der Reduktionsbereich in der Altstadt. Dieser wird entsprechend Anlage A.2 (Anlage 4 der Vorlage) vergrößert. Bisher waren Teile der denkmalgeschützten Gesamtanlage nicht enthalten und sollen mit der Neufassung ergänzt werden. Durch die Verringerung notwendiger Stellplätze sollen in den sehr dichten Innenstadtbereichen erhaltenswerte Grünstrukturen geschützt werden. Zudem weist der Ergänzungsbereich eine ähnlich dichte Bebauung analog zur Altstadt auf, wodurch die Reduzierung des Stellplatzschlüssels städtebaulich vertretbar ist.

 

 

II.     Klimaschutz und grünordnerische Ergänzungen

 

Mit der Neufassung der Stellplatzsatzung wurden die grünordnerischen und klimaschutzrelevanten Aspekte der Stellplatzsatzung tiefergehend überprüft.

Die wichtigsten Ergänzungen sind:

 

-       Begrünung der Stellplätze (§ 3 Abs. 5 Stellplatzsatzung)

Hierbei wird die Vergrößerung der Pflanzfläche von 8 m² auf 12,5 m² (2,5 m x 5,0 m) vorgenommen. Die Fläche entspricht damit einem Stellplatz. Zudem sind Pflanzstreifen vorgesehen.

 

-       Erdüberdeckung von Tiefgaragen (§ 3 Abs. 6 Stellplatzsatzung)

Die Erdüberdeckung wird auf 0,5 m festgelegt um eine ausreichende Substratschicht zur Begrünung zu gewährleisten.

 

-       Begrünung von Garagen (§ 3 Abs. 7 Stellplatzsatzung)

Flachdächer von Garagen über 50 m² und Fassaden von Garagen über 80 m² sollen aus ökologischen Gründen (Verbesserung des Kleinklimas) begrünt werden.

 

-       Änderung zu Fahrradstellplätzen (§ 3 Abs. 8 sowie § 6 Abs. 3 Stellplatzsatzung)

Fahrradabstellplätzen wird mit der Änderung mehr Bedeutung zukommen gelassen. Zum einen soll ein Witterungsschutz für Fahrräder gewährleistet werden und zum anderen wird ein notwendiger Geldbetrag für eine mögliche Ablöse von Fahrradstellplätzen eingeführt. Die Ablöse von Fahrradstellplätzen ist nach derzeit gültiger Fassung der Satzung kostenfrei.

 

-       Kopplung der Stellplatzsatzung mit dem Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (GEIG). (§ 3 Abs. 11 Stellplatzsatzung)

Mit dieser Festsetzung sollen die Festsetzungen des GEIG von Antragstellern beachtet und in ihre Planungen integriert werden. Z.B. sollen bei zu errichtenden Wohngebäuden mit mehr als fünf Stellplätzen sämtliche Stellplätze mit einer Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet werden.

 

Der neue Satzungstext ist der Vorlage als Anlage 2 beigefügt worden. Die geänderten Fassungen des Stellplatzschlüssels (Anlage 3) sowie des Geltungsbereichs (Anlage 4) sind zudem dem Anhang zu entnehmen.

 


 

Finanzielle Auswirkungen:

JA

NEIN

Haushaltsjahr

 

Ergebnishaushalt

Finanzhaushalt

Produkt

 

Kostenstelle

 

Investitionsnummer

 

Sachkonto

 

Einnahme oder

Ertrag

Ausgabe oder Aufwendung

Die Mittel stehen im Haushalt zur Verfügung

JA

NEIN

Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen (§100 HGO)

Deckungsvorschlag

Friedberg (Hessen), den

Haushaltsjahr

 

 

Kostenstelle

 

Sachkonto

 

Produkt

 

Investitionsnummer

 

( Unterschrift FB Finanzen)