hier: Aufstellungsbeschluss
Beschlussentwurf:
1.
Beschluss über den
Antrag auf die Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung des
Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 99 „Sondergebiet für
Bioenergie und Landwirtschaft“ mit Vorhaben- und Erschließungsplan (§ 12
Abs. 2 BauGB) in Friedberg – Ossenheim (Aufstellungsbeschluss)
Die
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedberg beschließt gemäß § 2 Abs. 1
BauGB die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 99
„Sondergebiet für Bioenergie und Landwirtschaft“ in Friedberg - Ossenheim im
zweistufigen Regelverfahren mit Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs.
4 BauGB. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst in der
Gemarkung Ossenheim, Flur 7, die Flurstücke 31/1, 31/2, 36/7 sowie 32, 33 und
36/5 jeweils teilweise. Der Geltungsbereich ist im anliegenden Lageplan
dargestellt (Anlage 1).
Das Planziel des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist die Festsetzung einer Sondergebietsfläche
für den Bestand und die Weiterentwicklung der Bioenergieerzeugung abzusichern
und die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erweiterung der Anlage und
die Erhöhung der Biogasproduktion sowie deren energetischen Nutzung zu
schaffen.
Der Aufstellungsbeschluss
ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
Sach- und Rechtslage:
1.
Anlass und Ziel
der Planung
Die ENERGOR GmbH (Vorhabenträger Herr Matthias
Preußner) beabsichtigt mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 99
„Sondergebiet Bioenergie und Landwirtschaft“ im Ortsteil Ossenheim der Stadt
Friedberg mit der in Rede stehenden Bauleitplanung den
Bestand und die Weiterentwicklung der Bioenergieerzeugung abzusichern und die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erweiterung der Anlage und die
Erhöhung der Biogasproduktion sowie deren energetischen Nutzung zu schaffen.
Die zuständige Bauaufsichtsbehörde hat mehrfach den dringenden Wunsch geäußert,
zur Absicherung und Weiterentwicklung einen Bebauungsplan zu entwickeln.
Mit Schreiben vom 18. Januar 2021 von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde an
den Vorhabenträger wurde nochmals eindringlich auf die Notwendigkeit der
Bauleitplanung hingewiesen, da eine Privilegierung nach § 35 BauGB grenzwertig
sei. Die Bauleitplanung erfolgt auf Veranlassung des Vorhabenträgers als
Betreiber, die Kosten werden von Veranlasser übernommen. Eine Privilegierung
nach § 35 Abs. 1 Nummer 6 ermöglicht nur eine eingeschränkte energetische
Nutzung im Zusammenhang der Tierhaltung. Die angestrebte Größenordnung und
Verwendung von Rohstoffen entsprechen nicht den Voraussetzungen der
vorgenannten Anforderungen an eine Privilegierung. Die bestehende Landwirtschaft
soll in den Geltungsbereich mit aufgenommen werden, da die Baulichkeiten als
Bestandteil einer Hofstelle teilweise für beide Bereiche benötigt werden.
Außerdem werden die Weiterentwicklung und Sicherung des Betriebes mithilfe des
Bebauungsplanes geleistet. Die Flächen des Geltungsbereiches sind weitgehend
versiegelt bzw. überbaut. Die Erschließung ist über das vorhandene Wegenetz
gesichert. Der Planbereich ist an alle notwendigen Versorgungsleitungen
angeschlossen bzw. ist durch die eigenen Anlagen gesichert (Wasser, Abwasser,
Strom, Gas und anderes).
Die Firma ENERGOR GmbH betreibt in der Gemarkung
Ossenheim eine Biogasanlage zur Verwertung organischer Reststoffe. Am Standort
werden zur Gasverwertung derzeit 2 BHKW mit einer Leistung von je 800kWel
betrieben.
Im Rahmen des dazu notwendigen Verfahrens der
bereits bestehenden Anlage wurde die Anfertigung einer Immissionsprognose
erforderlich. Im Ergebnis wurde die Verträglichkeit für das Umfeld positiv
beurteilt. Da die geplante Erweiterung der Anlage durch moderne Geräte imstande
ist,
die erforderlichen Richtwerte ebenfalls einzuhalten
wird weiterhin von einer Verträglichkeit der Planung mit dem Umfeld
ausgegangen. Ein entsprechender Nachweis wird im Bauleitplanverfahren erbracht
und wird somit Teil der Planungsgrundlage.
2.
Verfahren
Die Aufstellung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans erfolgt im Verfahren nach § 12 Abs. 2 BauGB in
Anlehnung an das 2-stufige Regelverfahren für die Bauleitplanung mit
Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB.
3.
Städtebauliche
Planung
Zukünftig soll die derzeit
baurechtliche Beschränkung der Biogasproduktion auf 4,0 Mio. Nm³ erhöht werden.
Letztlich wird nicht nur die Vermarktung des Stromes Chancen für Biogas bieten,
sondern auch im Bereich der Gasaufbereitung und Verwertung – z.B. über eine
Biogastankstelle.
Hierzu und aufgrund der
Verschärfung der Düngeverordnung, muss ggf. weitere Lagermöglichkeiten für
Gärprodukt errichtet werden bzw. wird der Stand der Technik beobachtet, um
Gärprodukte zukünftig vollständig aufzubereiten und vermarktungsfähige
Düngemittel herzustellen.
Gute
Entwicklungsmöglichkeiten wird auch in der Ausdehnung der Entsorgungstätigkeit
gesehen. Durch die bereits langjährige Tätigkeit am Markt und den direkten
Kundenkontakt hat der Betrieb auch die Möglichkeit, andere „Nicht gefährliche
Abfälle“ zu entsorgen bzw. aufzubereiten.
Für das jetzige
Betriebsleiterehepaar Anna und Matthias Preußner, die derzeit aus Platzgründen
nicht auf dem Hof wohnen können, soll ein weiteres Wohnhaus errichtet werden.
Die planerische Konzeption ist als Anlage beigefügt.
Die Stadt Friedberg
beabsichtigt auf Veranlassung des Eigentümers und Vorhabenträgers Matthias
Preußner mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 99
„Sondergebiet Bioenergie und Landwirtschaft“ in der Stadt Friedberg, Gemarkung
Ossenheim die bestehende über Baugenehmigung entstandenen Nutzung
„Biogasanlage“ im Osten von Ossenheim abzusichern und die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für eine Erweiterung der Anlage sowie die Erhöhung der
Biogasproduktion und deren energetischen Nutzung zu schaffen. Die Größenordnung
und die Beschaffung der der Rohstoffe für die Anlage lassen eine
landwirtschaftliche Privilegierung nicht mehr zu. Die Erweiterungsmöglichkeiten
und die Existenz der bestehenden Anlagen sollen planungsrechtlich ermöglicht
werden.
4.
Kostenübernahme/
Durchführungsvertrag
Die Fläche befindet sich im
privaten Eigentum. Die Planungs- und Erschließungskosten werden vollumfänglich
durch den Vorhabenträger getragen. Zwischen der Stadt Friedberg (Hessen) und
dem Vorhabenträger wird ein Durchführungsvertrag (Städtebaulicher Vertrag)
geschlossen.
Finanzielle Auswirkungen: |
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Einnahme oder Ertrag |
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Ausgabe oder Aufwendung |
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Die Mittel stehen im Haushalt zur Verfügung |
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Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen
und Auszahlungen (§100 HGO) Deckungsvorschlag |
Friedberg (Hessen), den |
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Kostenstelle |
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Sachkonto |
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Produkt |
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Investitionsnummer |
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( Unterschrift FB Finanzen) |