Beschlussentwurf:
Die Beschleunigungserlasse des Hessischen Ministeriums des Inneren und für Sport vom 30.07.2014 und 29.06.2016 werden für die Jahresabschlüsse der Stadt Friedberg (Hessen) wie in den Erlassen angegeben angewendet.
Der letzte geprüfte Jahresabschluss der Stadt Friedberg
(Hessen) stammt aus dem Jahr 2012. Die Prüfung des Jahresabschlusses 2013 steht
kurz vor dem Abschluss. Die Abschlüsse der Jahre 2014 bis 2019 sind noch nicht
geprüft.
Aufgrund der verspäteten Vorlage der zurückliegenden Jahresabschlüsse
durch die Stadt Friedberg (Hessen) und viele weitere Kommunen im Wetteraukreis
ist beim Revisionsamt ein erheblicher Prüfungsstau eingetreten (wie auch bei
anderen Revisionsämtern landesweit). Darüber hinaus sind die Jahresabschlüsse
der Stadt Friedberg erheblich mangelbehaftet. Um den Prüfungsstau abzubauen und
die „Aufholjagd“ der Stadt bei den Jahresabschlüssen zu beschleunigen, soll der
sogenannte „Beschleunigungserlass“ Anwendung finden.
Mit Schreiben vom 30.07.2014 hat das Hessische
Ministerium des Inneren und für Sport die Beschleunigung der Aufstellung und
Prüfung von Jahresabschlüssen für die Haushaltsjahre bis einschließlich 2013
geregelt (Beschleunigungserlass) und mit Schreiben vom 29.06.2016 den Zeitraum
auf die Haushaltsjahre bis einschließlich 2015 erweitert. Dieser Erlass soll
für die Jahresabschlussbuchungen der Jahre 2013, 2014 und 2015 allumfassend
Anwendung finden. Dies ermöglicht u.a. folgende Erleichterungen:
1.
Bestimmung von Wertgrenzen
Für die Ermittlung und Ausweisung von Forderungen,
Rechnungsabgrenzungsposten, Sonderposten und Verbindlichkeiten, ausgenommen
die aus Krediten und kreditähnlichen Rechtsgeschäften, können nach den
Verhältnissen der Gemeinde angemessene Wertgrenzen bestimmt werden. Als Gesamtwesentlichkeitsgrenze
für die Vermögensrechnung wird ein Grundwert (gestaffelt nach Höhe der
Bilanzsumme) zuzüglich 0,25% der jeweiligen Bilanzsumme festgelegt. Für
erforderliche Korrekturen der Ergebnisrechnung wird als Wesentlichkeitsgrenze
eine Veränderung des Jahresergebnisses um mehr als 10 % festgelegt, wenn der
Betrag zugleich mehr als 0,25 % der Bilanzsumme ausmacht (vgl. GemHVO–Kommentar
- Einführung - GemHR He/7.2014, S. 22).
2.
Rückstellungen
Die Bildung erforderlicher Rückstellungen für die
in § 39 Abs. 1 Nr. 3 bis 9 GemHVO aufgeführten Verbindlichkeiten und
Aufwendungen kann bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses 2016 zurückgestellt
werden.
3.
Wertberichtigungen
auf Forderungen und Verbindlichkeiten
Pauschal- und Einzelwertberichtigungen müssen erst
mit dem auf den 31. Dezember 2016 aufzustellenden Jahresabschluss vorgenommen
werden; fehlerhafte Zuordnungen von Forderungen und Verbindlichkeiten müssen
vor diesem Zeitpunkt nicht korrigiert werden. Damit zusammenhängende Umbuchungen
können unterbleiben.
Daneben kann die Wertberichtigung von Forderungen
auf Dauer als pauschale Einzelwertberichtigung gemäß der Altersstruktur des
Forderungsbestandes erfolgen. Einzel- und Pauschalwertberichtigungen sind in
diesem Fall nicht erforderlich.
4.
Inventar
Die Abstimmung der Buchbestände mit den tatsächlich
vorhandenen Vermögensgegenständen (Nr. 3 der Hinweise zu § 36 GemHVO) kann bis
zur Aufstellung des Jahresabschlusses 2017 zurückgestellt werden. Dies gilt
auch für Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens mit Ausnahme der flüssigen
Mittel.
5.
Leistungsmengen
und Kennzahlen
Die Angaben nach § 48 Abs. 2 GemHVO zu
Leistungsmengen und Kennzahlen können bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses
2018 zurückgestellt werden.
6.
Jahresabschluss
(Bestandteile, Anlagen)
Bei den Jahresabschlüssen allgemein wurden u.a.
folgende Regelungen in den Beschleunigungserlassen getroffen:
·
In den Teilergebnisrechnungen kann die Darstellung
der Kosten und Erlöse aus internen Leistungsverrechnungen (§ 4 Abs. 3 i. V. m.
§ 48 Abs. 1 GemHVO) bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses 2017 zurückgestellt
werden.
·
Der Rechenschaftsbericht (§ 112 Abs. 3 HGO) kann
auf die Darstellung der wesentlichen Geschäftsvorfälle und Entwicklungen
begrenzt werden.
·
Im Anhang sind nur die wesentlichen Posten des
Jahresabschlusses zu erläutern (§ 112 Abs. 4 Nr. 1 HGO) sowie die Angaben nach
§ 50 Abs. 2 GemHVO zu machen, soweit die dort aufgeführten Sachverhalte bei der
Gemeinde gegeben sind. Eine Darstellung in komprimierter Form ist ausreichend.