hier: Sachstand
Sachstand:
Auf Grundlage der ersten Planung des
Investors und der Ergebnisse der ersten Offenlage erfolgte am 27.09.2018 der
Satzungsbeschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 12
„Kaiserstraße/Färbergasse“ - Teil A und Teil B in der Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung (DS-Nr.
16-21/0813).
Nach Satzungsbeschluss erfolgte seitens des
Investors eine Änderung des Nutzungskonzeptes für den Teilbereich A (ehemaliges
Kaufhaus Joh). Deshalb wurde der Satzungsbeschluss des Bebauungsplans nicht
bekannt gemacht und der Änderungsplan somit noch nicht rechtswirksam.
Stattdessen wurden die neuen
Planungsvorstellungen des Eigentümers in eine nochmalige Änderung
eingearbeitet, mit der eine zweite Offenlage durchgeführt werden musste.
Die erneute (zweite) Offenlage und Behördenbeteiligung
wurde am 27.06.19 von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen (DS-Nr. 16-21/1097) und vom 08.07.19 bis
einschließlich 16.08.19 durchgeführt.
Im Rahmen dieser Beteiligung wurden vom
Wetteraukreis und seitens zweier Bürgerinitiativen erhebliche Bedenken zur
geänderten Planung vorgetragen. Diese Bedenken betrafen vor allem die durch
Aufstockung entstehenden Gebäudehöhen und die Dachgestaltung aber auch
grundsätzlich die Wohnnutzung zur Kaiserstraße.
Die Bedenken wurden an den Eigentümer
weitergeleitet und am 23.10.19 in einem Gespräch mit dem Investor und dessen
Architekt erörtert, mit folgendem Ergebnis:
1. Die im Rahmen der zweiten Offenlage vorgesehenen
Änderungen werden nicht mehr
weiterverfolgt, das heißt
- es erfolgt keine Umwandlung des bisherigen Sondergebietes (SO)-Zweckbestimmung Kaufhaus in ein
Kerngebiet (MK) – eine Wohnnutzung bleibt somit ausgeschlossen,
- es erfolgt keine weitere
Aufstockung des
ehemaligen Kaufhauses sowie des geplanten Neubaus – eine Erhöhung
der zulässigen Firsthöhe entfällt somit,
- es ist keine Tiefgarage im Untergeschoss vorgesehen,
– eine Erweiterung des Zufahrtsbereiches für eine zusätzliche Zufahrt von der
Färbergasse entfällt
-
es ist
keine Änderung der Dachgestaltung am ehemaligen Kaufhaus und kein Flachdach auf
dem Neubau vorgesehen – eine Zulässigkeit eigenständiger Flachdächer auf
Hauptgebäuden entfällt.
2. Nach Aussage des Eigentümers stimmen die derzeit
geplanten und kurz vor Vertragsabsicherung stehenden Nutzungen (Einzelhandel/Praxisräume),
mit der ursprünglichen Fassung der Bebauungsplanänderung vor zweiter Offenlage des Bebauungsplans überein.
3. Um kurzfristig Planungsrecht für die vorgesehenen
Nutzungen und den Umbau des ehemaligen Kaufhauses zu schaffen, soll die bereits
beschlossene Fassung der ersten Änderung bekannt gemacht und damit
rechtswirksam gemacht werden.
4. Falls zu einem späteren Zeitpunkt eine
Änderung/Ergänzung der zulässigen Nutzungen erforderlich werden sollte, ist
dann zu prüfen, ob dies mit einer Befreiung vom Bebauungsplan oder mit einer
Planänderung (2. Änderung) erreicht werden kann.
Aufgrund der oben genannten zurück genommenen
Planänderungen des Investors, kann die bereits abgewogene und beschlossene
erste Fassung der Änderung des Bebauungsplans Nr. 12 „Kaiserstraße/Färbergasse“,
Teil I nun bekannt gemacht und damit rechtswirksam werden.