hier: Zweite Verlängerung der Frist um ein weiteres Jahr gem. § 17 (2) BauGB
Beschlussentwurf:
Die anliegende Satzung zur Zweiten Verlängerung der Geltungsdauer der
Satzung der Stadt Friedberg (Hessen) über eine Veränderungssperre für den
Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 12, Teil I
„Kaiserstraße/ Färbergasse“, 1. Änderung in Friedberg - Kernstadt wird als Satzung
beschlossen.
Sach- und Rechtslage:
Parallel zur Aufstellung des o. a.
Bebauungsplanes Nr. 12, Teil I „Kaiserstraße/ Färbergasse“, 1. Änderung in
Friedberg - Kernstadt am 13.10.2018 hat die Stadtverordnetenversammlung der
Stadt Friedberg gemäß § 14 BauGB eine Veränderungssperre beschlossen, um
Nutzungsänderungen innerhalb des Gebietes vorzubeugen, welche die Einhaltung
der künftigen Festsetzungen für den Geltungsbereich erschweren oder verhindern
könnten.
Der Geltungsbereich für die
Veränderungssperre umfasst den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 12, Teil
I „Kaiserstraße/ Färbergasse“, 1. Änderung wie im anliegenden Lageplan
dargestellt (siehe Anlage 2 der Vorlage).
Zielsetzung des Bebauungsplanes ist es, die
planungsrechtliche Zulässigkeit ergänzender Nutzungen im bisherigen Sondergebiet
neu zu regeln. Zudem sollen unerwünschte Nutzungen, welche die vorhandene
Vielfalt und Qualität der Einzelhandelsangebote negativ beeinträchtigen wie
Vergnügungsstätten/ Spielhallen/ Wettbüros sowie Bordelle, bordellartige
Betriebe und Sexshops ausgeschlossen werden.
Die Satzung der Veränderungssperre trat nach Bekanntmachung am
06.11.2016 in Kraft. Gem. § 17 (1) BauGB endet die Geltungsdauer der
Veränderungssperre nach Ablauf von zwei Jahren, d.h. nach Ablauf des 05.11.2018.
Eine erste Verlängerung der
Veränderungssperre wurde notwendig, da nach erfolgter (erster) Offenlage des
Bebauungsplans der Satzungsbeschluss nicht vor Ablauf der Veränderungssperre
gefasst werden konnte. Die erste Verlängerung der Veränderungssperre endet nach
Ablauf des 04.11.2019.
Nachdem der Satzungsbeschluss gefasst war, erfolgte seitens des
Investors für das ehemalige Kaufhaus Joh jedoch eine Änderung des
Nutzungskonzeptes, da offensichtlich potentielle Mieter des Gebäudes ihr
bisheriges Nutzungsinteresse zurückgezogen haben. Deshalb wurde es erforderlich
für eine Nachnutzung des Gebäudes, die bisher bestehenden Nutzungsmöglichkeiten
des Sondergebietes zu erweitern und auch Wohnungen und Betriebe des
Beherbergungsgewerbes zu ermöglichen. Die vorgesehene Bandbreite an Nutzungsmöglichkeiten
erforderte planungsrechtlich eine Änderung des Gebietscharakters von
Sondergebiet in Kerngebiet. Diese wesentliche Änderung sowie weitere bauliche
Maßnahmen (Einplanung einer Tiefgarage, Aufstockung des Gebäudes) erforderten
eine nochmalige Überarbeitung und Offenlage der Planung. Derzeit liegen noch
nicht alle Stellungnahmen aus der zweiten Offenlage vor, sodass ein
Satzungsbeschluss zur Bebauungsplanänderung erst in der Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung am 12.12.2019 möglich wäre.
Nach § 17 Abs. 2 BauGB kann eine
Veränderungssperre nochmal verlängert werden, wenn besondere Umstände die Verlängerung erfordern.
Bisher war nicht in dem Maße absehbar, dass sich die Rahmenbedingungen
im stationären Einzelhandel so rasant verändern, dass mehrgeschossige
Einzelhandelslagen außerhalb von
stark frequentierten Innenstadtlagen größerer Städte (> 50.000 Einwohner)
kaum noch nachgefragt werden und dementsprechend Einzelhandelsunternehmen in
ihrer Expansion zurückhaltender geworden sind.
Diese besonderen Umstände erfordern deshalb eine planungsrechtliche
Flexibilität bei den zulässigen Nutzungen, die mit der nochmaligen Planänderung
erreicht werden soll.
Da die Voraussetzungen für den Einsatz des Instruments der
Veränderungssperre weiterhin erfüllt sind, soll nunmehr die Verlängerung um ein
weiteres Jahr erfolgen; diese Verlängerung ist ebenfalls als Satzung zu
beschließen (siehe Anlage der Vorlage).
Eine Zustimmung des Regierungspräsidiums ist nicht notwendig.