Beschlussentwurf:
Die anliegende Satzung zur Zweiten Verlängerung der Geltungsdauer der
Satzung der Stadt Friedberg (Hessen) über eine Veränderungssperre für den
Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 92 „Natur- und Erholungsgebiet Winterstein“ – Teilbereich Friedberg,
Gemarkung Ockstadt, wird als Satzung beschlossen.
Sach- und Rechtslage:
Parallel zum Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr.92 „Natur- und
Erholungsgebiet Winterstein“ – Teilbereich Friedberg, Gemarkung Ockstadt am 08.12.2016 hat die
Stadtverordnetenversammlung eine Veränderungssperre gem. § 14 BauGB für den
gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans als Satzung beschlossen, um Nutzungsänderungen innerhalb des Gebietes vorzubeugen, welche die
Einhaltung der künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes für den
Geltungsbereich erschweren oder verhindern könnten.
Wesentliche Zielsetzungen des Bebauungsplanes
sind:
·
Nutzungen im Wald strukturieren
·
Einrichtung weiterer Biotope
(Schaffung von Ökopunkten für den Ausgleichsbedarf in Baugebieten, um wertvolle
Ackerflächen zu schonen)
·
Umsetzung weiterer Maßnahmen zur
Regenrückhaltung
·
Optimierung des Waldwegenetzes
·
Überprüfung und ggf. Verbesserung
des Wegeleitsystems (Wildschutz, Forstbetrieb, Wanderer, Jogger, Radfahrer und
Reiter)
·
Errichtung eines Naturlehrpfades
·
Errichtung eines Flowtrails für
Mountainbiker
·
Einrichten von Freihaltezonen zum
Schutz des Weltkulturerbes Limes und der Kapersburg
·
Festlegung von geeigneten
Standorten für Windenergieanlagen (WEA )
Diese Satzung der Veränderungssperre trat
nach Bekanntmachung am 23.12.2016 in Kraft. Gem. § 17 (1) BauGB endete die
Geltungsdauer der Veränderungssperre nach Ablauf von zwei Jahren, d.h. nach
Ablauf des 22.12.2018.
Es war absehbar, dass innerhalb der
geltenden Satzung der Veränderungssperre das Bebauungsplanverfahren nicht zum
Abschluss gebracht werden kann, sodass eine Verlängerung der Veränderungssperre
beschlossen wurde (s. Bezug). Die Gültigkeit der Verlängerung der
Veränderungssperre endet am 08.12.2019.
Nach dem Aufstellungsbeschluss zum
Bebauungsplan wurden in den Vegetationsperioden 2017 und 2018 umfangreiche
Bestandsaufnahmen der Vegetation und der Tierwelt (u.a. Großvogelarten und
Fledermäuse) durchgeführt.
Die Zusammenfassung der Ergebnisse der
Bestandsaufnahme einschließlich der
Erfassung sonstiger planungs- und abwägungsrelevanter Themen zeigen die im
Frühjahr 2019 fertiggestellten Themenkarten:
- Waldfunktionen
und potenzielle Quellrenaturierungsflächen
- Wertgebende
Waldbestände und planungsrelevante Vogelarten
- Touristische
Infrastruktur und Kulturgüter
Die weitere Vorgehensweise wurde von den
vier beteiligten Städten und Gemeinde Friedberg, Ober-Mörlen, Rosbach v.d.H.
und Wehrheim am 14.03.2019 besprochen. Hierbei erfolgte auch eine abschließende
Festlegung des räumlichen Geltungsbereiches (Reduzierung im Bereich der Stadt
Rosbach v.d.H.). Der räumliche Geltungsbereich der vier eigenständigen,
parallel aufzustellenden Bebauungspläne umfasst insgesamt 1.732,3 ha. Hiervon
entfallen auf
·
Friedberg 647,1
ha
·
Ober-Mörlen 325,4
ha
·
Rosbach v.d.H. 716,0
ha
·
Wehrheim 43,8
ha
Nicht absehbar waren die
Borkenkäferkalamitäten infolge der trockenen Sommer 2018 und 2019, die dazu
geführt haben, dass aktuell großräumig Fichtenbestände gerodet werden. Diese
Rodungsmaßnahmen haben bereits zu gravierenden strukturellen Veränderungen
geführt, die Nachkartierungen erfordern und sich auch unmittelbar auf die
Festsetzungen der Bebauungspläne auswirken.
Daher wird eine nochmalige Verlängerung der Veränderungssperre notwendig
Nach § 17 Abs. 2 BauGB kann eine Veränderungssperre
nochmal verlängert werden, wenn
besondere Umstände die Verlängerung erfordern. Die massenhafte Vermehrung
der Borkenkäfer war nicht vorhersehbar und ist als „besondere Umstand“ i.S. der
genannten Fundstelle zu werten.
Da die Voraussetzungen für den Einsatz des Instruments der
Veränderungssperre weiterhin erfüllt sind, soll nunmehr die Verlängerung um ein
weiteres Jahr erfolgen; diese Verlängerung ist ebenfalls als Satzung zu
beschließen (siehe Anlage der Vorlage).
Eine Zustimmung des Regierungspräsidiums ist
nicht notwendig.