Beschlussentwurf:
Die Stellplatzsatzung der Stadt Friedberg wird beschlossen.
Sach- und Rechtslage:
I.
Am 06.06.2018 wurde die Hessische Bauordnung (HBO)
geändert.
§ 52 der Hessischen Bauordnung regelt die
Stellplatzpflicht bei Bauvorhaben. Nach § 52 Abs. 1 HBO obliegt die Forderung
der Kfz-Stellplatzpflicht der eigenverantwortlichen Entscheidungsgewalt der
Gemeinden. Die Stellplatzpflicht (für Kfz) entsteht damit grundsätzlich erst
durch eine kommunale Stellplatzsatzung.
Anders verhält es sich aufgrund der
HBO-Novelle 2018 nun bei Fahrradabstellplätzen. Die Verpflichtung zur
Herstellung von Abstellplätzen (für Fahrräder) tritt nach § 52 Abs. 5 HBO kraft
Gesetzes ein. Die Gemeinden sind allerdings befugt, vom Gesetz abweichende
Regelungen zu treffen.
Davon hat die Stadt Friedberg in ihrer
Stellplatzsatzung vom 02.03.2014 bereits Gebrauch gemacht, indem hier
modifizierende Regelungen hinsichtlich Gestaltung, Größe und Anzahl der
erforderlichen Abstellplätze für Fahrräder festgelegt wurden.
Darüber hinaus hat der Gesetzgeber
entschieden, dass ab dem 07.06.2019 die Bauherrschaft bis zu einem
Viertel der notwendigen Stellplätze für Kfz durch die Schaffung von
Abstellplätzen für Fahrräder ersetzen
kann (§ 52 Abs. 4 HBO).
Auch diese Regelung kann durch die Gemeinde
vollständig ausgeschlossen oder modifiziert werden.
Die Muster-Stellplatzsatzung des Hessischen
Städte- und Gemeindebundes sieht in § 5 grundsätzlich einen vollständigen
Ausschluss dieser Ersetzungsbefugnis vor.
Diesem vollständigen Ausschluss der
Ersetzungsbefugnis schließt sich das Amt für Stadtentwicklung, Liegenschaften
und Rechtswesen mit dem hier vorliegenden Änderungsentwurf der
Stellplatzsatzung aus folgenden Gründen an:
· eine praktikable
Umsetzung der Regelung wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht gesehen, da eine
Ersetzung der Kfz-Stellplätze eine subjektiv personen-/ betriebsbezogene und
keine grundstücksbezogene Regelung darstellt und damit bei Eigentümerwechsel
problematisch ist,
· die Prioritäten
der weiteren Verkehrsentwicklung/-steuerung in Friedberg hinsichtlich des
fließenden und ruhenden Verkehrs im Rahmen des Integrierten
Stadtentwicklungskonzeptes (ISEK) noch in Abstimmung mit der Bürgerschaft
erörtert und festgelegt werden sollen und
· ggf. zunächst
städtische Konzepte für Neubau und Verbesserung von Radwegen und
Fahrradabstellanlagen entwickelt werden müssen.
Vorgeschlagen wird deshalb, folgenden
Paragrafen in den Satzungstext der Stellplatzsatzung der Stadt Friedberg nach §
4 einzufügen:
§ 4a
Ersetzung notwendiger
Stellplätze durch Abstellplätze für Fahrräder
Die
Anwendung des § 52 Abs. 4 Satz 1 und 2 HBO wird ausgeschlossen.
II.
Eine weitere Änderung der Stellplatzsatzung ergibt
sich durch die bereits in der Magistratssitzung am 11.03.19 erörterte Thematik
der Reduzierung des Ablösebetrages bei Bauvorhaben im Bereich der Anlage 2 der
Stellplatzsatzung (Altstadt).
Insbesondere im Bereich der Kaiserstraße
kommt es durch das veränderte Konsumverhalten vermehrt zu Nutzungsänderungen
bestehender Ladengeschäfte zu Gastronomie bzw. einer Kombination von
Einzelhandel mit Gastronomie. Dadurch entsteht häufig ein Mehrbedarf an
Stellplätzen; oft handelt es sich nur um einen Stellplatz.
Gemäß § 2 Absatz 3 der Stellplatzsatzung
wird im Altstadtbereich die Herstellungspflicht von Stellplätzen (hier der
Mehrbedarf) um 50 % eingeschränkt. Das heißt bei einem Stellplatz
Mehrbedarf würde sich dieser auf 0,5 Stellplätze reduzieren. In Verbindung mit
§ 4 Absatz 1 der Stellplatzsatzung würde der Stellplatzbedarf aufgrund der
Aufrundungsregel jedoch wieder auf einen ganzen Stellplatz festgelegt, sodass
wie bisher ein Stellplatz nachgewiesen oder abgelöst werden muss.
Da im Altstadtbereich aufgrund der fehlenden
Freiflächen ein Stellplatznachweis in der Regel nicht möglich ist und ein
(Mehr-)Bedarf an Stellplätzen überwiegend abgelöst werden muss, sollten mit der
Einschränkung der Herstellungspflicht auch Investitionen in der Altstadt
erleichtert und finanziell weniger belastet werden. Dieser finanzielle Vorteil
entfällt jedoch bei der oben beschriebenen Berechnung des Stellplatzbedarfs
insbesondere dann, wenn rechnerisch nur ein Stellplatz Mehrbedarf
entsteht.
Seitens des Amtes für Stadtentwicklung,
Liegenschaften und Rechtswesen wird deshalb folgende Vorgehensweise im Bereich
der Anlage A.2 der Stellplatzsatzung (Altstadt) vorgeschlagen:
Sollte eine Einschränkung der
Herstellungspflicht einen Bedarf an Stellplätzen mit einer Dezimalstelle 5
ergeben, wird bei einer möglichen Herstellung ein ganzer Stellplatz
nachgewiesen (somit gemäß Satzung aufgerundet).
Für den Fall, dass eine Herstellung des
Stellplatzes nicht möglich ist,
bleibt der Bedarf bei 0,5 und es muss für diesen Stellplatz nur die Hälfte des
notwendigen Ablösebetrages (= 4.000,- Euro) gezahlt werden. Damit würde die
gewollte finanzielle Entlastung der Grundstückseigentümer in jedem Fall gegeben
sein.
Folgende Ergänzung des § 6 der
Stellplatzsatzung durch den neuen Absatz 4 wird vorgeschlagen: (Der Magistrat
der Stadt Friedberg hat diesen Vorschlag in seiner Sitzung am 11.03.19 bereits
beschlossen)
§ 6
Ablösung
(1) Die
Herstellungspflicht für PKW kann auf Antrag durch Zahlung eines Geldbetrages
abgelöst werden, wenn die Herstellung eines Stellplatzes aus rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen nicht möglich ist. Ein Ablösungsanspruch besteht nicht.
(2) Über den Antrag entscheidet der Magistrat.
(3) Der Ablösebetrag pro
Stellplatz beträgt
- für die Kernstadt: 8.000,00
Euro
-
für die Stadtteile (Bauernheim,
Bruchenbrücken, Dorheim, Ockstadt,
Ossenheim) 5.000,00 Euro
(4) Im Bereich der Anlage A.2
der Stellplatzsatzung der Stadt Friedberg wird für den Fall, dass die
Einschränkung der Herstellungspflicht gemäß § 2 Abs. 3 einen Bedarf an
Stellplätzen mit einer Dezimalstelle 5 ergibt der Ablösebetrag auf 4.000,- Euro
für diesen Stellplatz festgesetzt.
Der neue Satzungstext ist als Anlage der Vorlage beigefügt. Die Anlagen
A1 und A2 der Stellplatzsatzung sind unverändert Bestandteil der Satzung.
Aufgrund des Inkrafttretens der gesetzlichen Regelung des § 52 Abs. 4
Hessische Bauordnung kann die Neufassung der Stellplatzsatzung erst ab dem 07.06.2019
wirksam werden.