Beschlussentwurf:
Aufgrund der
aufgezeigten Darstellung der Sach- und Rechtslage wird den vorgeschlagenen
Änderungen Nr. 1 bis 7 zugestimmt.
Sach- und Rechtslage:
Am 08.03.2018 fand die mündliche Anhörung zum Gesetzesentwurf bezüglich
der Freistellung von Kindertagesstättengebühren statt.
Der Antrag der Fraktionen von CDU und Bündnis 90/Die Grünen beinhaltet,
eine Freistellung von den Elternbeiträgen für den Zeitraum von sechs
Betreuungsstunden für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zur
Einschulung.
Die Kommunen sind gehalten, entsprechende Satzungen zu erarbeiten, die
zum 01.08.2018 in Kraft treten. Dieser Zeitraum ist sehr knapp bemessen, da die
Kommune nicht nur für ihre eigenen Kindertagesstätten Regelungen treffen muss,
sondern die Träger der konfessionellen und freien Einrichtungen im
Gemeindegebiet ebenfalls diese Neuregelungen umsetzen müssen und nach der
politischen Beschlussfassung mit diesen natürlich entsprechende Gespräche
geführt werden müssen. Die Einbindung des Stadtelternbeirates ist darüber
hinaus erforderlich.
Sollte bis zum 01.08.2018 seitens der Kommune keine angepasste
Satzungsregelungen in Kraft getreten sein, entfällt die Rechtsgrundlage für die
Erhebung der geänderten Gebühren
Die Plenarsitzungen im Landtag sind für Ende März anberaumt, so dass mit
den entsprechenden Vorgaben frühestens im April zu rechnen ist. Seitens des
Hessischen Städte- und Gemeindebundes wird zurzeit eine neue Mustersatzung
erarbeitet, die jedoch erst nach Beschlussfassung des Hessischen Landtages
vorliegt und entsprechend auf Friedberger Verhältnisse angepasst werden kann.
Um der politischen Diskussion jedoch die nötige Zeit zu verschaffen, erachtet
es die Verwaltung als sinnvoll, vorbehaltlich der endgültigen Beschlussfassung
die Änderungen, die dies für die Friedberger Kindertagesstätten mit sich
bringen würden, vorab zur Diskussion zu stellen. Die Änderungen stellen sich
wie folgt dar:
Die Freistellung für einen Zeitraum von 6 Stunden muss grundsätzlich in
allen Tageseinrichtungen im Gemeindegebiet umgesetzt werden (Ausnahme: liegt
der erhobene Teilnahmebeitrag von freigemeinnützigen oder sonstigen Trägern
erheblich über dem des öffentlichen Trägers, so kann eine Ausnahmegenehmigung
beantragt werden)
Hat die Kommune für die Umsetzung die Voraussetzungen geschaffen, erhält
sie Zuschüsse für diese sechs Stunden in Höhe von 135,60 € pro Kind und Monat
(basierend auf der Bevölkerungsstatistik der Bevölkerungsbewegung).
Die Kindertagesstätten der Stadt Friedberg (Hessen) sind derzeit montags
bis freitags in der Zeit von 7.30 Uhr bis 16.30 Uhr geöffnet.
Die Eltern können für Kindergartenkinder zwischen folgenden
Betreuungszeiten wählen:
1.
07.30 Uhr bis 12.30 Uhr (entspricht
5 Stunden Betreuungszeit)
2.
07.30 Uhr bis 14.00 Uhr (entspricht
6,5 Stunden Betreuungszeit)
3.
07.30 Uhr bis 12.30 Uhr und 14.00 Uhr bis
16.30 Uhr (entspricht 7,5 Stunden
Betreuungszeit)
4.
07.30 Uhr bis 16.30 Uhr (entspricht
9 Stunden Betreuungszeit)
Erst ab einer Betreuungszeit von mehr als 6
Stunden muss in den Kindertagesstätten ein Mittagessen angeboten werden.
In den letzten Jahren nahm die Zahl der
Kinder, die über Mittag betreut werden, kontinuierlich zu.
Die Folge hiervon ist, dass in allen Kindertagesstätten
in verschiedenen Räumen gleichzeitig, jedoch trotzdem in mehreren Schichten zu
Mittag gegessen werden muss, da hier ein enormer Engpass entsteht und die
jüngsten Kinder dann auch schlafen müssen, damit sie den Tag überhaupt
durchstehen.
Daher ist es sinnvoll bei einer
Gewährleistung von einer Betreuungszeit von 6 Stunden, die Öffnungszeit der
Kindertagesstätten zu verändern.
1.
Änderung:
Die Kindertagesstättenverwaltung schlägt aus
den vorgenannten Gründen vor, die Öffnungszeit von bisher 7.30 Uhr bis 16.30
Uhr auf 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr auszuweiten.
Die Basisbetreuung fände demnach in der Zeit
von 7.00 Uhr bis 13.00 Uhr statt. Damit könnten die Kinder, die ihr Mittagessen
zu Hause einnehmen, so auch zu einer vernünftigen Zeit essen.
Es entzerrt darüber hinaus die
Abholsituation in den frühen Nachmittagsstunden.
Die Kommune kann für die über sechs Stunden
hinausgehende Betreuungszeit Teilnahme- oder Kostenbeiträge erheben, allerdings
dürfen diese nur diesem Zeitanteil entsprechen.
Erhält die Kommune für eine sechsstündige
Betreuung 135,60 € entspricht dies einem Stundenanteil von 22,60 €.
Natürlich sollen die Eltern auch weiterhin
die Möglichkeit erhalten, zwischen verschiedenen Betreuungszeiten zu wählen.
2.
Änderung:
Die Kindertagesstättenverwaltung schlägt
daher folgende Zeitmodule (Kostenmodule sind durch das Land Hessen festgelegt)
vor:
Der
Kostenbeitrag für die Betreuung eines Kindes ab dem 3. Lebensjahr bis zur
Einschulung beträgt:
Betreuungszeit |
Monatlicher Kostenbeitrag (in Euro) |
7.00 Uhr bis 13.00 Uhr |
0,-- (beitragsfrei) |
7.00 Uhr bis 15.00 Uhr |
45,20 (Kostenanteil 13.00 Uhr bis 15.00
Uhr) |
7.00 Uhr bis 17.00 Uhr |
90,40 (Kostenanteil 13.00 Uhr bis 17.00
Uhr) |
Dies würde eine Verlängerung der Öffnungszeiten
in den Nachmittagsstunden um 30 Minuten beinhalten.
Während für die Erhebung der Teilnahme- oder
Kostenbeiträge im Kindergartenbereich durch das Land strikte Vorgaben
existieren, erhalten die Kommunen im Krippen- und Hortbereich freie Hand.
Der Landesrechnungshof bemängelte bei seiner
191. vergleichende Prüfung „Kinderbetreuung“ die Erhebung von
einkommensabhängigen Gebühren bei der Stadt Friedberg (Hessen).
Die Kindertagesstättenverwaltung bestätigt
den immensen personellen Aufwand, der durch diese Form der Gebührenfestsetzung
betrieben werden muss.
Die gesamte Elternschaft aller Friedberger
kommunalen Kindertagesstätten und die der konfessionellen und freien
Einrichtungen (lediglich mit Ausnahme von Montessori und der Villa Kunterbunt)
also von 17 Kindertagesstätten legen bei der Stadt Friedberg ihr Einkommen
offen (Ausnahme: Verzicht, da eine Einstufung in die Höchststufe vorgenommen
wird), damit eine Gebührenfestsetzung vorgenommen werden kann. Die
Personalkapazitäten, die dort gebunden werden, könnten anderweitig eingesetzt
werden.
3.
Änderung:
Die Kindertagesstättenverwaltung schlägt
daher vor, auch für die Krippen- und Hortkinder auf der Erhebung von
einkommensabhängigen Gebühren zu verzichten.
Der Kostenaufwand für die Betreuung von
Krippenkindern ist gegenüber dem der Kindergartenkinder bedingt durch einen
höheren Betreuungsschlüssel und einer kleineren Gruppenkonstellation natürlich
höher.
Wird bei den Kindergartenkindern ein
Stundensatz von 22,60 € zugrunde gelegt, wird
bei den Krippenkindern einen Stundensatz von 35 € nach Berechnungen der
Kindertagesstättenverwaltung als angemessen erachtet.
Grundlage hierfür bilden die Einnahmen, die
im Jahr 2017 durch Krippengebühren erzielt wurden, mit der Maßgabe, höhere Einnahmen
zu generieren.
Demnach würden sich für die Betreuung von Krippenkindern folgende
Kostenbeiträge ergeben:
4.
Änderung:
Der
Kostenbeitrag für die Betreuung eines Kindes bis zur Vollendung des 3.
Lebensjahres beträgt:
Betreuungszeit |
Monatlicher Kostenbeitrag (in Euro) |
7.00 Uhr bis 15.00 Uhr |
280,-- |
7.00 Uhr bis 17.00 Uhr |
350,-- |
Für die Hortkinder sollte wie bisher gelten,
dass nur eine Ganztagsbetreuung möglich ist.
Auch hier wurde der Stundensatz von 22,60 €,
analog der Kindergartenbetreuung, zugrunde gelegt, allerdings nur bemessen für
den Zeitraum von 8 Stunden, obwohl den Hortkindern eine Betreuungszeit von
07.00 Uhr bis 17.00 Uhr zur Verfügung steht. Diese Betreuungszeit können sie
jedoch nur in den Schließzeiten der Schule nutzen und nicht während des ganzen
Jahres.
Betreuungszeit |
Monatlicher Kostenbeitrag (in Euro) |
7.00 Uhr bis 17.00 Uhr |
180,-- |
Die Höhe des Verpflegungsentgeltes und die
der Kleinkinderpflegeprodukte sollte wie in der jetzigen Satzung auch durch den
Magistrat geregelt werden.
5.
Änderung:
Neu wäre jedoch, dass eine Rückerstattung im
Bereich des Verpflegungsentgeltes nur noch bei einer vorübergehenden Schließung
der Kindertagesstätte wegen höherer Gewalt, wozu auch Streiks gehören, möglich
ist.
Bisher wurden Verpflegungsentgelte auf
Antrag der Eltern zurückerstattet, sobald das Kind länger als 5 aufeinander
folgende Öffnungstage entschuldigt in der Einrichtung gefehlt hat. Eine
Rückerstattung war somit ab dem 6. Tag möglich.
Der Verwaltungsaufwand sowohl in der
Kindertagesstätte als auch in der Kindertagesstättenverwaltung ist
unverhältnismäßig hoch.
6.
Änderung:
In der neuen Kostenbeitragssatzung (alt
Gebührensatzung) sollte eine Rubrik „zusätzliche Kostenbeiträge“ aufgenommen
werden.
In allen Kindertagesstätten werden für
besondere Aktivitäten, wie z.B. Ausflüge, Theaterbesuche oder auch ein gesundes
Frühstück zusätzliche Gelder eingesammelt. Dies ist zwar überall gängige
Praxis, jedoch findet sich in der jetzigen Gebührensatzung hierfür keine
Legitimation.
7.
Änderung:
In den Sommerferien haben fast alle
Kindertagesstätten für drei Wochen geschlossen. Jedoch sind wir gehalten, eine
Notdienstbetreuung für die Kinder der Eltern anzubieten, die berufstätig sind
und zu den Schließungszeiten keinen Urlaub erhalten.
Die Kindertagesstättenverwaltung fragt im
Vorfeld bei den Eltern ab, wer den Notdienst in Anspruch nehmen will und bittet
um eine verbindliche Anmeldung für die entsprechend benötigten Zeiten. Die
Anzahl des pädagogischen Personals richtet sich nach der Anzahl der Kinder, die
betreut werden müssen.
Trotz „verbindlicher“ Zusagen stimmt die
Anzahl der angemeldeten Kinder in den wenigsten Fällen mit der Anzahl der dann
tatsächlich anwesenden Kinder überein.
Wird jedoch ein zusätzlicher wöchentlicher
Kostenbeitrag (nach wöchentlicher Inanspruchnahme) erhoben, verspricht sich die
Kindertagesstättenverwaltung davon eine höhere Verbindlichkeit.
Das Personal, das den Notdienst in dieser
Zeit abdecken muss, fehlt natürlich während des laufenden
Kindertagesstättenjahres.
Die vorgenannten Änderungen stellen
Grundsatzbeschlüsse dar, auf die die geänderte Kostenbeitragssatzung dann
aufbaut.
Die Kostenbeitragssatzung kann aber erst
nach dem Beschluss der Hessischen Landesregierung und der neuen abgestimmten
Mustersatzung des Hessischen Städte- und Gemeindebundes in den städtischen
Gremienlauf gegeben werden.
Die aufgezeigte Vorgehensweise ist unüblich,
jedoch erforderlich, um rechtssicher agieren zu können.
Es wir vorgeschlagen, den Änderungen 1 bis 7
zuzustimmen.