Betreff
Freistellung von Kindertagesstättengebühren
Vorlage
16-21/0651
Aktenzeichen
50/0 Sf
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussentwurf:

Aufgrund der aufgezeigten Darstellung der Sach- und Rechtslage wird den vorgeschlagenen Änderungen Nr. 1 bis 7 zugestimmt.


Sach- und Rechtslage:

Am 08.03.2018 fand die mündliche Anhörung zum Gesetzesentwurf bezüglich der Freistellung von Kindertagesstättengebühren statt.

Der Antrag der Fraktionen von CDU und Bündnis 90/Die Grünen beinhaltet, eine Freistellung von den Elternbeiträgen für den Zeitraum von sechs Betreuungsstunden für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Einschulung.

 

Die Kommunen sind gehalten, entsprechende Satzungen zu erarbeiten, die zum 01.08.2018 in Kraft treten. Dieser Zeitraum ist sehr knapp bemessen, da die Kommune nicht nur für ihre eigenen Kindertagesstätten Regelungen treffen muss, sondern die Träger der konfessionellen und freien Einrichtungen im Gemeindegebiet ebenfalls diese Neuregelungen umsetzen müssen und nach der politischen Beschlussfassung mit diesen natürlich entsprechende Gespräche geführt werden müssen. Die Einbindung des Stadtelternbeirates ist darüber hinaus erforderlich.

Sollte bis zum 01.08.2018 seitens der Kommune keine angepasste Satzungsregelungen in Kraft getreten sein, entfällt die Rechtsgrundlage für die Erhebung der geänderten Gebühren

 

Die Plenarsitzungen im Landtag sind für Ende März anberaumt, so dass mit den entsprechenden Vorgaben frühestens im April zu rechnen ist. Seitens des Hessischen Städte- und Gemeindebundes wird zurzeit eine neue Mustersatzung erarbeitet, die jedoch erst nach Beschlussfassung des Hessischen Landtages vorliegt und entsprechend auf Friedberger Verhältnisse angepasst werden kann. Um der politischen Diskussion jedoch die nötige Zeit zu verschaffen, erachtet es die Verwaltung als sinnvoll, vorbehaltlich der endgültigen Beschlussfassung die Änderungen, die dies für die Friedberger Kindertagesstätten mit sich bringen würden, vorab zur Diskussion zu stellen. Die Änderungen stellen sich wie folgt dar:

 

Die Freistellung für einen Zeitraum von 6 Stunden muss grundsätzlich in allen Tageseinrichtungen im Gemeindegebiet umgesetzt werden (Ausnahme: liegt der erhobene Teilnahmebeitrag von freigemeinnützigen oder sonstigen Trägern erheblich über dem des öffentlichen Trägers, so kann eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden)

 

Hat die Kommune für die Umsetzung die Voraussetzungen geschaffen, erhält sie Zuschüsse für diese sechs Stunden in Höhe von 135,60 € pro Kind und Monat (basierend auf der Bevölkerungsstatistik der Bevölkerungsbewegung).

 

Die Kindertagesstätten der Stadt Friedberg (Hessen) sind derzeit montags bis freitags in der Zeit von 7.30 Uhr bis 16.30 Uhr geöffnet.

 

Die Eltern können für Kindergartenkinder zwischen folgenden Betreuungszeiten wählen:

 

1.        07.30 Uhr bis 12.30 Uhr                                               (entspricht 5 Stunden Betreuungszeit)

2.        07.30 Uhr bis 14.00 Uhr                                               (entspricht 6,5 Stunden Betreuungszeit)

3.        07.30 Uhr bis 12.30 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.30 Uhr     (entspricht 7,5 Stunden Betreuungszeit)

4.        07.30 Uhr bis 16.30 Uhr                                               (entspricht 9 Stunden Betreuungszeit)

 

Erst ab einer Betreuungszeit von mehr als 6 Stunden muss in den Kindertagesstätten ein Mittagessen angeboten werden.

In den letzten Jahren nahm die Zahl der Kinder, die über Mittag betreut werden, kontinuierlich zu.

Die Folge hiervon ist, dass in allen Kindertagesstätten in verschiedenen Räumen gleichzeitig, jedoch trotzdem in mehreren Schichten zu Mittag gegessen werden muss, da hier ein enormer Engpass entsteht und die jüngsten Kinder dann auch schlafen müssen, damit sie den Tag überhaupt durchstehen.

 

Daher ist es sinnvoll bei einer Gewährleistung von einer Betreuungszeit von 6 Stunden, die Öffnungszeit der Kindertagesstätten zu verändern.

 

1. Änderung:

Die Kindertagesstättenverwaltung schlägt aus den vorgenannten Gründen vor, die Öffnungszeit von bisher 7.30 Uhr bis 16.30 Uhr auf 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr auszuweiten.

Die Basisbetreuung fände demnach in der Zeit von 7.00 Uhr bis 13.00 Uhr statt. Damit könnten die Kinder, die ihr Mittagessen zu Hause einnehmen, so auch zu einer vernünftigen Zeit essen.

Es entzerrt darüber hinaus die Abholsituation in den frühen Nachmittagsstunden.

 

Die Kommune kann für die über sechs Stunden hinausgehende Betreuungszeit Teilnahme- oder Kostenbeiträge erheben, allerdings dürfen diese nur diesem Zeitanteil entsprechen.

Erhält die Kommune für eine sechsstündige Betreuung 135,60 € entspricht dies einem Stundenanteil von 22,60 €.

Natürlich sollen die Eltern auch weiterhin die Möglichkeit erhalten, zwischen verschiedenen Betreuungszeiten zu wählen.

 

 

2. Änderung:

Die Kindertagesstättenverwaltung schlägt daher folgende Zeitmodule (Kostenmodule sind durch das Land Hessen festgelegt) vor:

 

Der Kostenbeitrag für die Betreuung eines Kindes ab dem 3. Lebensjahr bis zur Einschulung beträgt:

 

Betreuungszeit

Monatlicher Kostenbeitrag (in Euro)

7.00 Uhr bis 13.00 Uhr

0,-- (beitragsfrei)

7.00 Uhr bis 15.00 Uhr

45,20 (Kostenanteil 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr)

7.00 Uhr bis 17.00 Uhr

90,40 (Kostenanteil 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr)

 

Dies würde eine Verlängerung der Öffnungszeiten in den Nachmittagsstunden um 30 Minuten beinhalten.

 

Während für die Erhebung der Teilnahme- oder Kostenbeiträge im Kindergartenbereich durch das Land strikte Vorgaben existieren, erhalten die Kommunen im Krippen- und Hortbereich freie Hand.

 

Der Landesrechnungshof bemängelte bei seiner 191. vergleichende Prüfung „Kinderbetreuung“ die Erhebung von einkommensabhängigen Gebühren bei der Stadt Friedberg (Hessen).

Die Kindertagesstättenverwaltung bestätigt den immensen personellen Aufwand, der durch diese Form der Gebührenfestsetzung betrieben werden muss.

Die gesamte Elternschaft aller Friedberger kommunalen Kindertagesstätten und die der konfessionellen und freien Einrichtungen (lediglich mit Ausnahme von Montessori und der Villa Kunterbunt) also von 17 Kindertagesstätten legen bei der Stadt Friedberg ihr Einkommen offen (Ausnahme: Verzicht, da eine Einstufung in die Höchststufe vorgenommen wird), damit eine Gebührenfestsetzung vorgenommen werden kann. Die Personalkapazitäten, die dort gebunden werden, könnten anderweitig eingesetzt werden.

 

3. Änderung:

Die Kindertagesstättenverwaltung schlägt daher vor, auch für die Krippen- und Hortkinder auf der Erhebung von einkommensabhängigen Gebühren zu verzichten.

 

Der Kostenaufwand für die Betreuung von Krippenkindern ist gegenüber dem der Kindergartenkinder bedingt durch einen höheren Betreuungsschlüssel und einer kleineren Gruppenkonstellation natürlich höher.

Wird bei den Kindergartenkindern ein Stundensatz von 22,60 € zugrunde gelegt, wird  bei den Krippenkindern einen Stundensatz von 35 € nach Berechnungen der Kindertagesstättenverwaltung als angemessen erachtet.

Grundlage hierfür bilden die Einnahmen, die im Jahr 2017 durch Krippengebühren erzielt wurden, mit der Maßgabe, höhere Einnahmen zu generieren.

Demnach würden sich  für die Betreuung von Krippenkindern folgende Kostenbeiträge ergeben:

 

 

4. Änderung:

Der Kostenbeitrag für die Betreuung eines Kindes bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres beträgt:

 

Betreuungszeit

Monatlicher Kostenbeitrag (in Euro)

7.00 Uhr bis 15.00 Uhr

280,--

7.00 Uhr bis 17.00 Uhr

350,--

 

Für die Hortkinder sollte wie bisher gelten, dass nur eine Ganztagsbetreuung möglich ist.

Auch hier wurde der Stundensatz von 22,60 €, analog der Kindergartenbetreuung, zugrunde gelegt, allerdings nur bemessen für den Zeitraum von 8 Stunden, obwohl den Hortkindern eine Betreuungszeit von 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr zur Verfügung steht. Diese Betreuungszeit können sie jedoch nur in den Schließzeiten der Schule nutzen und nicht während des ganzen Jahres.

 

Betreuungszeit

Monatlicher Kostenbeitrag (in Euro)

7.00 Uhr bis 17.00 Uhr

180,--

 

Die Höhe des Verpflegungsentgeltes und die der Kleinkinderpflegeprodukte sollte wie in der jetzigen Satzung auch durch den Magistrat geregelt werden.

 

5. Änderung:

Neu wäre jedoch, dass eine Rückerstattung im Bereich des Verpflegungsentgeltes nur noch bei einer vorübergehenden Schließung der Kindertagesstätte wegen höherer Gewalt, wozu auch Streiks gehören, möglich ist.

Bisher wurden Verpflegungsentgelte auf Antrag der Eltern zurückerstattet, sobald das Kind länger als 5 aufeinander folgende Öffnungstage entschuldigt in der Einrichtung gefehlt hat. Eine Rückerstattung war somit ab dem 6. Tag möglich.

Der Verwaltungsaufwand sowohl in der Kindertagesstätte als auch in der Kindertagesstättenverwaltung ist unverhältnismäßig hoch.

 

6. Änderung:

In der neuen Kostenbeitragssatzung (alt Gebührensatzung) sollte eine Rubrik „zusätzliche Kostenbeiträge“ aufgenommen werden.

In allen Kindertagesstätten werden für besondere Aktivitäten, wie z.B. Ausflüge, Theaterbesuche oder auch ein gesundes Frühstück zusätzliche Gelder eingesammelt. Dies ist zwar überall gängige Praxis, jedoch findet sich in der jetzigen Gebührensatzung hierfür keine Legitimation.

 

7. Änderung:

In den Sommerferien haben fast alle Kindertagesstätten für drei Wochen geschlossen. Jedoch sind wir gehalten, eine Notdienstbetreuung für die Kinder der Eltern anzubieten, die berufstätig sind und zu den Schließungszeiten keinen Urlaub erhalten.

Die Kindertagesstättenverwaltung fragt im Vorfeld bei den Eltern ab, wer den Notdienst in Anspruch nehmen will und bittet um eine verbindliche Anmeldung für die entsprechend benötigten Zeiten. Die Anzahl des pädagogischen Personals richtet sich nach der Anzahl der Kinder, die betreut werden müssen.

Trotz „verbindlicher“ Zusagen stimmt die Anzahl der angemeldeten Kinder in den wenigsten Fällen mit der Anzahl der dann tatsächlich anwesenden Kinder überein.

Wird jedoch ein zusätzlicher wöchentlicher Kostenbeitrag (nach wöchentlicher Inanspruchnahme) erhoben, verspricht sich die Kindertagesstättenverwaltung davon eine höhere Verbindlichkeit.

Das Personal, das den Notdienst in dieser Zeit abdecken muss, fehlt natürlich während des laufenden Kindertagesstättenjahres.

Die vorgenannten Änderungen stellen Grundsatzbeschlüsse dar, auf die die geänderte Kostenbeitragssatzung dann aufbaut.

Die Kostenbeitragssatzung kann aber erst nach dem Beschluss der Hessischen Landesregierung und der neuen abgestimmten Mustersatzung des Hessischen Städte- und Gemeindebundes in den städtischen Gremienlauf gegeben werden.

Die aufgezeigte Vorgehensweise ist unüblich, jedoch erforderlich, um rechtssicher agieren zu können.

Es wir vorgeschlagen, den Änderungen 1 bis 7 zuzustimmen.