Betreff
a) Neufassung der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Friedberg (Hessen)
b) Überarbeitung der Jugendfeuerwehrordnung
c) Erarbeitung der Ordnung für die Kindergruppe
Vorlage
11-16/1133
Aktenzeichen
32/3-Mü
Art
Beschlussvorlage

Beschlussentwurf:

Der vorliegende Entwurf der neuen Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Friedberg (Hessen) mit Jugendordnung und Ordnung für die Kindergruppe wird beschlossen

 


Sach- und Rechtslage:

Nachdem das Hessische Gesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) überarbeitet wurde, wurde auch die Satzung für die Freiwillige Feuerwehr Friedberg (Hessen) überarbeitet und angepasst.

Änderungen und Ergänzungen sind in Form einer Synopse (Gegenüberstellung von alter und neuer Satzung) ersichtlich.

Dem Wehrführerausschuss lag der Entwurf der neuen Satzung vor. Es wurden in Absprache mit dem Wehrführerausschuss folgende, durch Fettdruckt hervorgehobene Änderungen und Ergänzungen in der Satzung durchgeführt:

 

§ 1 Abs. 1         das Wort Stadtteil vor dem Ortsnamen wurde gestrichen

§ 2 Abs. 1        Im HBKG wurde der § 3 Abs.1 Nr. 6 HBKG neu aufgenommen. § 3 HBKG regelt die Aufgaben der Gemeinde. Nach Abs. 1 Nr. 6 haben die Gemeinden für den Selbstschutz der Bevölkerung sowie für die Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung zu sorgen.

                        Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung sind Aufgaben die die Feuerwehren bereits wahrnehmen.

§ 3                    Kindergruppen wurden neu aufgenommen.

§ 4 alt               “Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflicht von Schäden“ wird künftig in § 7 geregelt.

§ 4 neu             Aufnahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr (war vorher § 7)

                        Abs. 2. Ergänzung gemäß HBKG übernommen.

                        Abs. 3. War vorher in § 5 Abs. 4 Satz 2 geregelt.

                        Abs. 4. Neu aufgenommen aufgrund gesetzlicher Regelung im HBKG.

                        Abs. 7. War bisher Abs. 5. Ergänzung. Wortlaut wurde vom HBKG übernommen.

§ 5                    Regelungen wurden gemäß HBKG übernommen.

§ 6 Abs. 1         Satz 2 gestrichen. Regelung in § 14 (Feuerwehrausschuss) Abs. 2.

§ 6 Abs. 3        Aus Sicherheitsgründen keine Einsatztätigkeit vor der erfolgreich abgeschlossenen Grundausbildung.

§ 6 Abs. 6        Untersuchungen waren auch bisher geregelt. Rhythmus wird künftig gemeinsam festgelegt und die Kosten hierfür im Haushalt eingeplant.

§ 7 neu             War vorher § 4.

§ 8                   Ordnungsmaßnahmen wurden komplett auf die Stadtbrandinspektorin/den Stadtbrandinspektor übertragen.

§ 9                   Abs. 1 und 2 wurden zusammengefügt. Auf eigenen Wunsch kann die Dienstzeit in der Einsatzabteilung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres verlängert werden. Darüber hinaus wurden die Aufgaben übernommen, die von der Ehren- und   Altersabteilung durchgeführt werden dürfen.

§ 10 Abs. 2       Der Dienst in der Einsatzabteilung beginnt mit Vollendung des 17. Lebensjahres. In der    Regel wollen aber Freunde in der Jugendfeuerwehr zusammen in die Einsatzabteilung          wechseln. Daher wurde die Möglichkeit der Verlängerung der Dienstzeit in der          Jugendfeuerwehr eingefügt. Andere Jugendliche erfüllen evtl. noch nicht die Reife für            den Dienst in der Einsatzabteilung. Diese Passage wurde erforderlich, da dem Wunsch    der Feuerwehren auf Anhebung des Alters auf das vollendete 18. Lebensjahr nicht     entsprochen werden konnte, da die gesetzliche Regelung in § 10 Abs. 2 HBKG das   vollendete 17. Lebensjahr vorsieht.

§ 10 Abs. 3       alt. Wird künftig über die Jugendfeuerwehrordnung geregelt

§ 10 Abs. 4       Bisher sah die Satzung keine Vertretung für die Stadtjugendfeuerwehrwartin/den                          Stadtjugendfeuerwehrwart vor.

§ 10 Abs. 6+7   Wahlrecht war bisher nicht festgeschrieben                                

§ 11                  Wurde komplett neu aufgenommen, da Kindergruppen erst seit 2010 zugelassen sind                              und in das HBKG aufgenommen wurden.

§ 12 Abs. 4       Die Voraussetzungen in der Ausbildung sind in der Feuerwehrorganisations-                                            verordnung festgelegt. Die Frist zur Nachholung fehlender Lehrgänge regelt das HBKG.

§ 12 Abs. 7       Regelung im HBKG. Daher gestrichen.

§ 15 Abs. 1       Es wird geregelt, dass die Hauptversammlung der öffentlichen Feuerwehr                                                zusammen mit der Vereinsversammlung durchgeführt werden kann.

§ 15 Abs. 3-5    Ergänzungen

§ 16 Abs. 2+3   Ergänzungen

§ 17 Abs. 1       Ergänzung

§ 17 Abs. 3       Ergänzung wegen § 10 Abs.4 erforderlich geworden.      

§ 17 Abs. 4       neu eingefügt

§ 17 Abs. 6       Wahlen sollten möglichst in der regulären Hauptversammlung durchgeführt                                              werden. Daher die Möglichkeit für die Stadtbrandinspektorin/den                                                             Stadtbrandinspektor den Tagesordnungspunkt Wahlen bei Einsätzen                                                       innerhalb der Tagesordnung auf einen späteren Punkt zu verlegen.

 

Anmerkung:

Der Forderung der Wehren auf Gewährung von Sitzungsgeld entsprechend der Entschädigungssatzung der Stadt Friedberg für die jeweiligen Feuerwehrausschusssitzungen und die Wehrführerausschusssitzungen in den §§ 13 und 14 wurde im Satzungsentwurf seitens der Verwaltung nicht berücksichtigt. Dies würde im Jahr zusätzliche Kosten in Höhe von mindestens 4650,00 € verursachen (in der Berechnung wurden 6 Wehrführerausschusssitzungen und jeweils 2 Feuerwehrausschusssitzungen in den 6 Feuerwehren berücksichtigt). Der überwiegende Teil der Sitzungsteilnehmer erhält bereits eine monatliche Aufwandsentschädigung kraft Amtes mit der nach § 1 Abs. 3 der Feuerwehrdienst- und Reisekostenaufwandsentschädigungsverordnung (FwDRAVO) die üblichen Aufwendungen bereits abgegolten sind.

 

Die Jugendfeuerwehrordnung wurde ebenfalls den gesetzlichen Änderungen angepasst, bzw. wurden bisherige Regelungen den Bedürfnissen angepasst.

 

§ 1 Abs. 3.        Ausbildungsstand ist inzwischen in der Feuerwehrorganisationsverordnung                      geregelt.

§ 3 Abs. 2+3     Die gesetzliche Regelung sagt nur aus, dass die Jugendlichen den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein müssen. Da die Stadt Friedberg hier in der Verantwortung steht, wurden die arbeitsmedizinische Aufnahmeuntersuchung und die regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen in die Jugendordnung aufgenommen.

§ 5 Abs. 2+3     Ordnungsmaßnahmen wurden auf Wunsch der Feuerwehren angepasst.

§ 9 Abs. 2+3     Das Wort Ausbilder wird durch Betreuer ersetzt. Gleichzeitig wurde die Möglichkeit hinzugefügt, mehr Betreuer einzusetzen.

§ 10                 Alt. Schriftgut wurde ersatzlos gestrichen.

§ 10 Abs. 1.      Um zu vermeiden, dass eine Jugendfeuerwehr aufgelöst werden muss, wenn nicht mehr mindestens Gruppenstärke (9 Jugendliche) vorhanden ist, wurde das Wort muss durch sollte ersetzt.

§ 11 Abs. 1       Satz 2 gestrichen. Einschränkungen in der Ausbildung wurden gestrichen.

(Vorher § 12)     Die Ausbildung in der Jugendfeuerwehr ist durch den Verband der deutschen Jugendfeuerwehrwehr geregelt.

§ 11 Abs. 3       Inhaltlich gekürzt

(Vorher § 12)

§ 13 (Alt)          Alt. Gestrichen. Für die Angehörigen der Jugend- und Kinderfeuerwehren gelten die gleichen gesetzlichen Regelungen im Versicherungsschutz wie für die Angehörigen der Einsatzabteilungen.

§ 12                 Ergänzung um die Satzungsänderung von § 10 Abs. 2 Satz 2 der Satzung für

(Vorher § 14)     die Freiwillige Feuerwehr Friedberg (Hessen)

 

Eine Ordnung für eine Kindergruppe in der Freiwilligen Feuerwehr musste komplett neu erarbeitet

werden, da bisher noch keine Kindergruppenordnung existierte. Hier wurde eine Musterordnung der

Deutschen Jugendfeuerwehr als Vorlage herangezogen und den örtlichen Erfordernissen angepasst.

 

 

 

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

Nein

 

Haushaltsjahr

 

Kostenstelle:

 

Sachkonto:

 

Investitionsnummer:

 

 

 

Bedarf bei außer- oder überplanmäßigen Ausgaben

0,00 €

 

 

Deckungsvorschlag

 

Die Mittel stehen haushaltsrechtlich
zur Verfügung

(zutreffendes ist bitte anzukreuzen)

JA

 

 

(Unterschrift Leiter der Kämmerei)

NEIN