b) Überarbeitung der Jugendfeuerwehrordnung
c) Erarbeitung der Ordnung für die Kindergruppe
Beschlussentwurf:
Der
vorliegende Entwurf der neuen Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt
Friedberg (Hessen) mit Jugendordnung und Ordnung für die Kindergruppe wird
beschlossen
Sach- und Rechtslage:
Nachdem das
Hessische Gesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den
Katastrophenschutz (HBKG) überarbeitet wurde, wurde auch die Satzung für die
Freiwillige Feuerwehr Friedberg (Hessen) überarbeitet und angepasst.
Änderungen und
Ergänzungen sind in Form einer Synopse (Gegenüberstellung von alter und neuer
Satzung) ersichtlich.
Dem
Wehrführerausschuss lag der Entwurf der neuen Satzung vor. Es wurden in
Absprache mit dem Wehrführerausschuss folgende, durch Fettdruckt hervorgehobene
Änderungen und Ergänzungen in der Satzung durchgeführt:
§ 1 Abs. 1 das Wort Stadtteil vor dem Ortsnamen
wurde gestrichen
§ 2 Abs. 1 Im HBKG wurde der § 3 Abs.1 Nr. 6 HBKG
neu aufgenommen. § 3 HBKG regelt die Aufgaben der Gemeinde. Nach Abs. 1 Nr. 6 haben die Gemeinden für
den Selbstschutz der Bevölkerung sowie für die Brandschutzerziehung und
Brandschutzaufklärung zu sorgen.
Brandschutzerziehung und
Brandschutzaufklärung sind Aufgaben die die Feuerwehren bereits wahrnehmen.
§ 3 Kindergruppen
wurden neu aufgenommen.
§ 4 alt “Persönliche
Ausrüstung, Anzeigepflicht von Schäden“ wird künftig in § 7 geregelt.
§ 4 neu Aufnahme in die Einsatzabteilung der
Freiwilligen Feuerwehr (war vorher § 7)
Abs.
2. Ergänzung gemäß HBKG übernommen.
Abs.
3. War vorher in § 5 Abs. 4 Satz 2 geregelt.
Abs.
4. Neu aufgenommen aufgrund gesetzlicher Regelung im HBKG.
Abs.
7. War bisher Abs. 5. Ergänzung. Wortlaut wurde vom HBKG übernommen.
§ 5 Regelungen
wurden gemäß HBKG übernommen.
§ 6 Abs. 1 Satz
2 gestrichen. Regelung in § 14 (Feuerwehrausschuss) Abs. 2.
§ 6 Abs. 3 Aus Sicherheitsgründen keine
Einsatztätigkeit vor der erfolgreich abgeschlossenen Grundausbildung.
§ 6 Abs. 6 Untersuchungen waren auch bisher
geregelt. Rhythmus wird künftig gemeinsam festgelegt und die Kosten hierfür im
Haushalt eingeplant.
§ 7 neu War vorher § 4.
§ 8 Ordnungsmaßnahmen wurden
komplett auf die Stadtbrandinspektorin/den Stadtbrandinspektor übertragen.
§ 9 Abs. 1 und 2 wurden
zusammengefügt. Auf eigenen Wunsch kann die Dienstzeit in der Einsatzabteilung
bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres verlängert werden. Darüber hinaus
wurden die Aufgaben übernommen, die von der Ehren- und Altersabteilung durchgeführt werden dürfen.
§ 10 Abs. 2 Der Dienst in der Einsatzabteilung
beginnt mit Vollendung des 17. Lebensjahres. In der Regel wollen aber Freunde in der Jugendfeuerwehr zusammen in die
Einsatzabteilung wechseln. Daher
wurde die Möglichkeit der Verlängerung der Dienstzeit in der Jugendfeuerwehr eingefügt. Andere
Jugendliche erfüllen evtl. noch nicht die Reife für den Dienst in der Einsatzabteilung. Diese Passage wurde
erforderlich, da dem Wunsch der
Feuerwehren auf Anhebung des Alters auf das vollendete 18. Lebensjahr nicht entsprochen werden konnte, da die
gesetzliche Regelung in § 10 Abs. 2 HBKG das vollendete
17. Lebensjahr vorsieht.
§ 10 Abs. 3 alt. Wird künftig über die
Jugendfeuerwehrordnung geregelt
§ 10 Abs. 4 Bisher
sah die Satzung keine Vertretung für die Stadtjugendfeuerwehrwartin/den Stadtjugendfeuerwehrwart
vor.
§ 10 Abs. 6+7 Wahlrecht war bisher nicht festgeschrieben
§ 11 Wurde
komplett neu aufgenommen, da Kindergruppen erst seit 2010 zugelassen sind und in das HBKG
aufgenommen wurden.
§ 12 Abs. 4 Die
Voraussetzungen in der Ausbildung sind in der Feuerwehrorganisations- verordnung festgelegt. Die Frist zur
Nachholung fehlender Lehrgänge regelt das HBKG.
§ 12 Abs. 7 Regelung
im HBKG. Daher gestrichen.
§ 15 Abs. 1 Es
wird geregelt, dass die Hauptversammlung der öffentlichen Feuerwehr zusammen mit der Vereinsversammlung
durchgeführt werden kann.
§ 15 Abs. 3-5 Ergänzungen
§ 16 Abs. 2+3 Ergänzungen
§ 17 Abs. 1 Ergänzung
§ 17 Abs. 3 Ergänzung
wegen § 10 Abs.4 erforderlich geworden.
§ 17 Abs. 4 neu
eingefügt
§ 17 Abs. 6 Wahlen
sollten möglichst in der regulären Hauptversammlung durchgeführt werden.
Daher die Möglichkeit für die Stadtbrandinspektorin/den Stadtbrandinspektor den
Tagesordnungspunkt Wahlen bei Einsätzen innerhalb der
Tagesordnung auf einen späteren Punkt zu verlegen.
Anmerkung:
Der Forderung der
Wehren auf Gewährung von Sitzungsgeld entsprechend der Entschädigungssatzung
der Stadt Friedberg für die jeweiligen Feuerwehrausschusssitzungen und die
Wehrführerausschusssitzungen in den §§ 13 und 14 wurde im Satzungsentwurf
seitens der Verwaltung nicht berücksichtigt. Dies würde im Jahr zusätzliche
Kosten in Höhe von mindestens 4650,00 € verursachen (in der Berechnung wurden 6
Wehrführerausschusssitzungen und jeweils 2 Feuerwehrausschusssitzungen in den 6
Feuerwehren berücksichtigt). Der überwiegende Teil der Sitzungsteilnehmer
erhält bereits eine monatliche Aufwandsentschädigung kraft Amtes mit der nach §
1 Abs. 3 der Feuerwehrdienst- und Reisekostenaufwandsentschädigungsverordnung
(FwDRAVO) die üblichen Aufwendungen bereits abgegolten sind.
Die
Jugendfeuerwehrordnung wurde ebenfalls den gesetzlichen Änderungen angepasst,
bzw. wurden bisherige Regelungen den Bedürfnissen angepasst.
§ 1 Abs. 3. Ausbildungsstand ist inzwischen in der
Feuerwehrorganisationsverordnung geregelt.
§ 3 Abs. 2+3 Die
gesetzliche Regelung sagt nur aus, dass die Jugendlichen den Anforderungen des
Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein müssen. Da die Stadt
Friedberg hier in der Verantwortung steht, wurden die arbeitsmedizinische
Aufnahmeuntersuchung und die regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen in die
Jugendordnung aufgenommen.
§ 5 Abs. 2+3 Ordnungsmaßnahmen
wurden auf Wunsch der Feuerwehren angepasst.
§ 9 Abs. 2+3 Das
Wort Ausbilder wird durch Betreuer ersetzt. Gleichzeitig wurde die Möglichkeit hinzugefügt,
mehr Betreuer einzusetzen.
§ 10 Alt.
Schriftgut wurde ersatzlos gestrichen.
§ 10 Abs. 1. Um
zu vermeiden, dass eine Jugendfeuerwehr aufgelöst werden muss, wenn nicht mehr
mindestens Gruppenstärke (9 Jugendliche) vorhanden ist, wurde das Wort muss durch sollte ersetzt.
§ 11 Abs. 1 Satz
2 gestrichen. Einschränkungen in der Ausbildung wurden gestrichen.
(Vorher § 12) Die
Ausbildung in der Jugendfeuerwehr ist durch den Verband der deutschen
Jugendfeuerwehrwehr geregelt.
§ 11 Abs. 3 Inhaltlich
gekürzt
(Vorher § 12)
§ 13 (Alt) Alt.
Gestrichen. Für die Angehörigen der Jugend- und Kinderfeuerwehren gelten die
gleichen gesetzlichen Regelungen im Versicherungsschutz wie für die Angehörigen
der Einsatzabteilungen.
§ 12 Ergänzung
um die Satzungsänderung von § 10 Abs. 2 Satz 2 der Satzung für
(Vorher § 14) die
Freiwillige Feuerwehr Friedberg (Hessen)
Eine Ordnung für eine Kindergruppe in der
Freiwilligen Feuerwehr musste komplett neu erarbeitet
werden, da bisher noch keine Kindergruppenordnung
existierte. Hier wurde eine Musterordnung der
Deutschen Jugendfeuerwehr als Vorlage herangezogen
und den örtlichen Erfordernissen angepasst.
Finanzielle Auswirkungen: |
Nein |
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Haushaltsjahr |
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Kostenstelle: |
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Sachkonto: |
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Investitionsnummer: |
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Bedarf bei außer- oder überplanmäßigen Ausgaben |
0,00 € |
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Deckungsvorschlag |
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Die Mittel stehen haushaltsrechtlich (zutreffendes ist bitte
anzukreuzen) |
JA |
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(Unterschrift Leiter der
Kämmerei) |
NEIN |
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