Beschlussentwurf:
A) Behandlung der Anregungen aus der öffentlichen
Auslegung
(Anmerkung: In der Anlage 1 der Vorlage sind die eingegangenen
Stellungnahmen jeweils dem Beschlussvorschlag mit Begründung sowie allgemeinen
Anmerkungen zu vorgebrachten Hinweisen gegenübergestellt.)
a)
Stellungnahme der Evangelischen Kirchengemeinde Friedberg vom 18.07.2014
Beschlussvorschlag:
Die Anregung, auf dem Gelände kein
zusätzliches Seniorenpflegeheim zu errichten, wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Die aufgeführten Bedenken werden nicht
geteilt.
Bei der Planung des Seniorenpflegeheims
handelt es sich nicht um eine Planung der Stadt Friedberg, sondern um die eines
Privatinvestors auf einem privaten Grundstück, für dessen Bereich die Stadt
Friedberg aufgrund ihrer Planungshoheit einen Bebauungsplan aufstellt.
Die Zielsetzung des Bebauungsplans ist eine Nutzung
des Grundstücks als Allgemeines Wohngebiet (WA) gem. § 4 Baunutzungsverordnung.
Damit folgt die Stadt Friedberg auch der übergeordneten Planung (Regionaler Flächennutzungsplan), die für das
Grundstück eine Wohnbauentwicklung vorsieht. Einrichtungen für Seniorenwohnen
und Seniorenpflege dienen dem Wohnen und sind somit in einem Allgemeinen
Wohngebiet grundsätzlich zulässig. Ein Ausschluss derartiger Wohnformen wäre
nur denkbar, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen würden
(vgl. § 1 Abs. 9 BauNVO).
Diese besonderen
städtebaulichen Gründe sind aus Sicht des Amtes für Stadtentwicklung,
Liegenschaften und Rechtswesen nicht gegeben,
- da das Grundstück
aufgrund der innerstädtischen Lage, der guten Erreichbarkeit des zentralen
Versorgungsbereiches „Kaiserstraße“ und anderer Nahversorgungsstandorte in der
Umgebung sowie aufgrund der Nähe zu sozialen, kirchlichen und kulturellen
Einrichtungen für die Entwicklung von Seniorenwohnen und Seniorenpflege
grundsätzlich sehr gut geeignet ist,
- die für die Nutzung
erforderlichen Stellplätze auf dem Grundstück nachgewiesen werden können,
- und rein
wettbewerbliche Auswirkungen der geplanten Nutzung keine städtebaulichen
Ausschlusskriterien darstellen.
Die angesprochene Konkurrenzsituation an
Pflegeplätzen und die geplante Tarifgestaltung des Betreibers sind keine
Aspekte des Bauplanungsrechts und können somit im Bebauungsplanverfahren nicht
berücksichtigt werden.
Da es sich bei der nun konkret beabsichtigten
Planung eines Seniorenpflegeheims nicht um eine Planung der Stadt Friedberg
handelt, wurden seitens der Stadt Friedberg im Vorfeld auch keine Studien zum
Bedarf an Pflegeplätzen erarbeitet. Diese Voruntersuchungen erfolgten durch den
Privatinvestor, der einen rechnerischen Bedarf an Pflegeplätzen ermittelt hat.
Inwieweit der tatsächliche Bedarf für eine
private Planung besteht, wird seitens der Stadt Friedberg -wie bei anderen
Privatinvestitionen auch- nicht überprüft; entscheidend ist hier lediglich, ob
die Planung grundsätzlich den städtebaulichen Zielen entspricht.
b)
Stellungnahme der Rechtsanwälte Knöbel & Kollegen vom 18.07.2014
im Auftrag der Gesellschaft für diakonische
Einrichtungen in Hessen und Nassau mbH
Beschlussvorschlag:
Die Anregung, das laufende
Bebauungsplanverfahren nicht weiter zu führen, wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Die vorgetragenen Bedenken und Kritikpunkte
werden nicht geteilt. Im Einzelnen gibt es dazu folgende Anmerkungen:
- Bebauungsplanverfahren:
Die Aufstellung eines Vorhaben- und
Erschließungsplanes gem. § 12 BauGB ist nur eine Möglichkeit zur
Umsetzung einer Planung, die an einen bestimmten Investor geknüpft ist; sie ist
keine zwingende Vorgabe.
Die Stadt Friedberg kann im Rahmen ihrer
Planungshoheit und unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben die Art des
Planverfahrens frei wählen, mit der sie ihre Planungsziele umsetzen will; ein
Anspruch auf die Aufstellung einer Bauleitplanung bzw. eines bestimmten
Bauleitplanverfahrens besteht nicht. Die Stadt Friedberg hat sich für die
Durchführung eines normalen Angebotsbebauungsplans entschieden, da die
Umsetzung der Planungsziele (Allgemeines Wohngebiet) nicht auf das bestimmte
Vorhaben (Seniorenpflegeheim) und einen bestimmten Vorhabenträger (HBB) festgelegt
ist. Auch wenn die Festsetzungen des Bebauungsplans für den Bereich WA1 auf die
Vorplanung des Investors ausgerichtet sind, könnten in Übereinstimmung mit dem
Bebauungsplanentwurf hier auch klassische Wohnungen oder Seniorenwohnungen
entstehen. Die Festsetzungen geben hier lediglich einen städtebaulichen Rahmen
vor, der nicht überschritten werden darf.
- Planungskosten
Auch im Rahmen eines normalen
Bebauungsplanverfahrens hat die Stadt Friedberg die Möglichkeit durch
privatrechtliche Vereinbarungen mit dem Grundstückseigentümer, Regelungen zur
Kostenübernahme von Planungskosten zu treffen. Von dieser Möglichkeit hat die
Stadt Friedberg hier Gebrauch gemacht, sodass keine externen Planungskosten für
die Stadt Friedberg angefallen sind.
Im Übrigen werden alle Bebauungsplanverfahren durch die Stadt Friedberg selbst
bearbeitet und durchgeführt, sodass grundsätzlich nur spezielle Fachplanungen
(Landschaftsplanung/ Artenschutz/ Fachgutachten etc.) von externen
Ingenieurbüros erarbeitet werden.
- Erforderlichkeit der Planung
Die Erforderlichkeit der Planung ist gegeben,
da ihr eine positive Planungskonzeption zugrunde liegt, nämlich die
Wiedernutzbarmachung eines ehemals gewerblich genutzten, innerstädtischen
Bereiches für eine Wohnbauentwicklung (u.a. Seniorenpflegeheim). Der
Bebauungsplan soll die Umsetzung dieses Planungsziels ermöglichen und steuern.
- Widersprüchlichkeit der Planung bezüglich
der festgesetzten Art der baulichen Nutzung:
Gemäß § 1 Abs. 5 Baunutzungsverordnung
(BauNVO) kann im Bebauungsplan festgelegt werden, dass bestimmte allgemein oder
ausnahmsweise zulässige Nutzungsarten nicht zulässig sind oder nur
ausnahmsweise zugelassen werden sollen, sofern die allgemeine Zweckbestimmung
des Baugebiets gewahrt bleibt. Aufgrund dieser Regelung wurden im Bebauungsplan
die nach Gesetz ausnahmsweise zulässigen Nutzungen ausgeschlossen, da sie nicht
der städtebaulichen Zielsetzung der Planung entsprechen.
Inwieweit das konkrete Bauvorhaben des
Investors den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht, wird im
Baugenehmigungsverfahren geprüft.
Die Unterbringung von hausinternen
Veranstaltungs-/ Verwaltungs- und Küchenräumen eines Seniorenpflegeheimes steht
den Festsetzungen bezüglich der Art der baulichen Nutzung jedenfalls nicht
entgegen, da es sich hierbei nicht um eigenständige, sondern zugeordnete
Nutzungen handelt.
- Bedarfsermittlung
Da es sich bei der nun konkret beabsichtigten
Planung eines Seniorenpflegeheims nicht um eine Planung der Stadt Friedberg
handelt, wurden seitens der Stadt Friedberg im Vorfeld auch keine Studien zum
Bedarf an Pflegeplätzen erarbeitet. Diese Voruntersuchungen erfolgten durch den
Privatinvestor, der einen rechnerischen Bedarf an Pflegeplätzen ermittelt hat.
Inwieweit der tatsächliche Bedarf für eine
private Planung besteht, wird seitens der Stadt Friedberg -wie bei anderen
Privatinvestitionen auch- nicht überprüft; entscheidend ist hier lediglich, ob
die Planung grundsätzlich den städtebaulichen Zielen entspricht.
- Altlast
Die festgestellte Altlast wurde im
Bebauungsplanentwurf ausreichend berücksichtigt; dies wurde auch im Rahmen der
Ämterbeteiligung von der entsprechenden Fachabteilung des Regierungspräsidiums
(RP) Darmstadt bestätigt. Eine entsprechende Kennzeichnung ist im Plan enthalten;
ein Sanierungskonzept wurde im Februar 2014 erarbeitet und ist Bestandteil des
Sanierungsbescheides des RP Darmstadt vom 15.04.2014.
Sämtliche Maßnahmen werden durch ein
fachkundiges Ingenieurbüro überwacht und dokumentiert.
Eine Baugenehmigung kann ohnehin erst erteilt
werden, wenn alle Maßnahmen des Sanierungskonzeptes umgesetzt wurden.
c)
Stellungnahme des Polizeipräsidiums Mittelhessen vom 24.07.14
Beschlussvorschlag:
Die Anregung, aufgrund eines
„offensichtlichen Mißverhältnisses“ gem. § 4 (2) der Stellplatzsatzung der
Stadt Friedberg, den Bedarf der notwendigen Stellplätze zu erhöhen, wird nicht
berücksichtigt.
Begründung:
Der Nachweis der notwendigen Stellplätze
erfolgt im Rahmen des nachfolgenden Baugenehmigungsverfahrens.
Nach der bisherigen Vorplanung des Investors
sind für das Seniorenpflegeheim gemäß Stellplatzsatzung der Stadt Friedberg 21
Stellplätze vorgesehen.
Das entspricht einem Stellplatzschlüssel von
1 Stellplatz je 6 Pflegebetten; damit liegt die Stadt Friedberg im obersten
Bereich der nach Muster-Stellplatzsatzung empfohlenen Richtzahl (1 St/ 6–10
Betten). Auch im Vergleich zu anderen Städten im Umfeld liegt die Stadt
Friedberg mit ihrer Forderung an der Spitze (Bsp. Bad Nauheim: 1 St/10 Betten,
Bsp. Bad Vilbel/ Bad Homburg/ Friedrichsdorf/ Karben/ Gießen: 1St/ 8 Betten).
Eine noch höhere Stellplatzforderung durch die Stadt Friedberg mit der
Begründung eines „offensichtlichen Mißverhältnisses“ wäre vor diesem
Hintergrund nicht gerechtfertigt.
Zudem liegen keine Anhaltspunkte dafür vor,
dass es sich bei dem geplanten Seniorenpflegeheim um eine atypische Anlage
handelt, für die der zugrunde gelegte Stellplatzansatz gemäß Satzung
offensichtlich nicht ausreichend wäre.
Im Vergleich zu den bestehenden
Seniorenpflegeheimen in Friedberg müssen hier aufgrund der höheren
Stellplatzanforderung bereits mehr Stellplätze nachgewiesen werden.
Der Bebauungsplan sieht ausreichend Flächen
für den Stellplatznachweis vor. Neben den ausgewiesenen Flächen für Stellplätze
und Garagen kann der Nachweis auch innerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen erfolgen.
d)
Stellungnahme eines Bürgers vom 15.07.14
Beschlussvorschlag:
Die Anregung, das Bebauungsplanverfahren erst
nach einer signifikanten Erhöhung der Stellplatzkapazität weiterzuführen, wird
nicht berücksichtigt.
Begründung:
Der Nachweis der notwendigen Stellplätze
erfolgt im Rahmen des nachfolgenden Baugenehmigungsverfahrens.
Nach der bisherigen Vorplanung des Investors
sind für das Seniorenpflegeheim gemäß Stellplatzsatzung der Stadt Friedberg 21
Stellplätze vorgesehen. Das entspricht einem Stellplatzschlüssel von 1
Stellplatz je 6 Pflegebetten; damit liegt die Stadt Friedberg im obersten
Bereich der nach Muster-Stellplatzsatzung empfohlenen Richtzahl (1 St/ 6–10
Betten). Auch im Vergleich zu anderen Städten im Umfeld liegt die Stadt
Friedberg mit ihrer Forderung an der Spitze (Bsp. Bad Nauheim: 1 St/10 Betten,
Bsp. Bad Vilbel/ Bad Homburg/ Friedrichsdorf/ Karben/ Gießen: 1St/ 8 Betten).
Eine noch höhere Stellplatzforderung durch die Stadt Friedberg wäre vor diesem
Hintergrund nicht gerechtfertigt.
Zudem liegen keine Anhaltspunkte dafür vor,
dass es sich bei dem geplanten Seniorenpflegeheim um eine atypische Anlage
handelt, für die der zugrunde gelegte Stellplatzansatz gemäß Satzung
offensichtlich nicht ausreichend wäre.
Im Vergleich zu den bestehenden
Seniorenpflegeheimen in Friedberg müssen hier aufgrund der höheren
Stellplatzanforderung bereits mehr Stellplätze nachgewiesen werden.
Der Bebauungsplan sieht ausreichend Flächen
für den Stellplatznachweis vor. Neben den ausgewiesenen Flächen für Stellplätze
und Garagen kann der Nachweis auch innerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen erfolgen.
Für das „Kaiser-Carree“ sind ausreichend
Stellplätze gemäß Stellplatzsatzung auf dem Grundstück nachgewiesen.
e)
Stellungnahme des Wetteraukreises - Untere Denkmalschutzbehörde vom 08.07.2014
Anmerkung:
Die Forderungen sind im
Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigen, sie haben keine Auswirkungen auf
die Regelungen im Bebauungsplan.
f)
Stellungnahme des Wetteraukreises – Archäologische Denkmalpflege vom 25.07.2014
Beschlussvorschlag:
Die Hinweise 1 bis 3 werden in den
Bebauungsplan übernommen.
g)
Stellungnahme des Wetteraukreises – Kommunalhygiene und Amtsärztlicher Dienst
vom 20.06.2014
Anmerkungen
zu den Vorgaben und Hinweisen:
Die Vorgaben haben keine Auswirkungen auf das
laufende Bebauungsplanverfahren.
Zu den genannten Punkten wird folgendes
angemerkt:
Anmerkung zu 1)- Altlasten:
Im Februar 2014 wurde für das Grundstück ein
Sanierungskonzept erarbeitet und ist Bestandteil des Sanierungsbescheides des
RP Darmstadt vom 15.04.2014. Im Sanierungskonzept ist eine Kontrolle der
freigelegten Flächen auf bisher nicht festgestellte Bodenverunreinigungen
bereits vorgesehen und sofern Auffälligkeiten festgestellt werden,
entsprechende Maßnahmen gem. Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung
vorzunehmen.
Sämtliche Maßnahmen werden durch ein
fachkundiges Ingenieurbüro überwacht und dokumentiert.
Eine Baugenehmigung kann ohnehin erst erteilt
werden, wenn alle Maßnahmen des Sanierungskonzeptes umgesetzt wurden.
Anmerkung zu2) - Regenwassernutzung:
Der Bauherr ist verpflichtet, alle öffentlich-rechtlichen
Vorschriften entsprechend einzuhalten. Ein gesonderter Hinweis im Bebauungsplan
ist nicht erforderlich.
Anmerkung zu 3) - Freiflächen/ Grenzabstand:
Das geplante Maß der baulichen Nutzung liegt
im Bereich des festgesetzten WA 1 bei knapp 0,4 und ist damit im Rahmen der
festgelegten Obergrenzen gem. § 17 Baunutzungsverordnung.
Durch die geplante Bebauung werden die
vorgeschriebenen Abstandsflächen gemäß Hessischer Bauordnung eingehalten;
entsprechende gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind damit gewährleistet.
Satzungsbeschluss gemäß § 10 (1) BauGB
1. Der vorliegende Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 78 „Seniorenpflegeheim Carl-Damm-Straße“ in Friedberg - Kernstadt wird als Satzung beschlossen.
2.
Die
gemäß § 9 (4) BauGB in Verbindung mit § 81 (3) Satz 1 HBO als Festsetzung in
den Bebauungsplanentwurf aufgenommenen bauordnungsrechtlichen Festsetzungen
gemäß § 81 (1) HBO werden ebenfalls beschlossen.
3. Der vorliegende Entwurf der Begründung (einschließlich Umweltbericht) des Bebauungsplanes Nr. 78 „Seniorenpflegeheim Carl-Damm-Straße“ wird beschlossen.
Sach- und Rechtslage:
I. Am 05.06.2014 hat die Stadtverordnetenversammlung beschlossen, dass der Bebauungsplan Nr. 78 „Seniorenpflegeheim Carl-Damm-Straße“ in Friedberg – Kernstadt gemäß § 3 (2) BauGB öffentlich ausgelegt wird. Diese Offenlage erfolgte in der Zeit vom 16.06.2014 bis einschließlich 18.07.2014. Auch die Behörden und Nachbarkommunen wurden hierüber informiert und hatten die Gelegenheit, zu der Planung Stellung zu nehmen.
II.
Als
Ergebnis der Offenlage ist festzustellen:
1.
Seitens der
Nachbarkommunen wurden keine Hinweise geäußert.
2.
Das Polizeipräsidium
Mittelhessen sowie ein Anwohner regen an, auf dem Grundstück mehr Fläche für Stellplätze
auszuweisen, da die vorgesehene Fläche dafür nicht ausreichend wäre.
3.
Die Gesellschaft für
diakonische Einrichtungen (vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Knöbel
& Kollegen) sowie die Evangelische Kirchengemeinde bezweifeln die
grundsätzliche Notwendigkeit eines Seniorenpflegeheims und kritisieren
eine fehlende Bedarfsplanung der Stadt.
4.
Seitens der
Rechtsanwaltskanzlei Knöbel und Kollegen werden zudem Vorbehalte bezüglich des
gewählten Bebauungsplanverfahrens, den entstehenden Planungskosten
sowie zum Umgang mit der bestehenden Altlastenproblematik im
Bebauungsplan geäußert.
5.
Hinweise des
Wetteraukreises zum Umgang mit Bodendenkmälern werden in den Bebauungsplan
aufgenommen.
6.
Der Hinweis der
Baudenkmalpflege wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens berücksichtigt.
7.
Die Hinweise des
Wetteraukreises – Kommunalhygiene und Amtsärztlicher Dienst, haben keine
Auswirkungen auf das laufende Bebauungsplanverfahren.
III.
Zu den o.g. Punkten 2 bis
4 ist folgendes zu sagen:
- Stellplätze:
Nach der
bisherigen Vorplanung des Investors sind für das Seniorenpflegeheim gemäß
Stellplatzsatzung der Stadt Friedberg 21 Stellplätze vorgesehen.
Das entspricht
einem Stellplatzschlüssel von 1 Stellplatz je 6 Pflegebetten; damit liegt die
Stadt Friedberg im obersten Bereich der nach Muster-Stellplatzsatzung
empfohlenen Richtzahl (1 St/ 6–10 Betten). Auch im Vergleich zu anderen Städten
im Umfeld liegt die Stadt Friedberg mit ihrer Forderung an der Spitze (Bsp. Bad
Nauheim: 1 St/10 Betten, Bsp. Bad Vilbel/ Bad Homburg/ Friedrichsdorf/ Karben/
Gießen: 1St/ 8 Betten). Eine noch höhere Stellplatzforderung durch die Stadt
Friedberg mit der Begründung eines „offensichtlichen Missverhältnisses“ wäre
vor diesem Hintergrund nicht gerechtfertigt.
Zudem liegen keine
Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich bei dem geplanten Seniorenpflegeheim um
eine atypische Anlage handelt, für die der zugrunde gelegte Stellplatzansatz
gemäß Satzung offensichtlich nicht ausreichend wäre.
Im Vergleich zu
den bestehenden Seniorenpflegeheimen in Friedberg müssen hier aufgrund der
höheren Stellplatzanforderung bereits mehr Stellplätze nachgewiesen werden.
Der Bebauungsplan
sieht ausreichend Flächen für den Stellplatznachweis vor. Neben den
ausgewiesenen Flächen für Stellplätze und Garagen kann der Nachweis auch
innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen erfolgen.
- Erforderlichkeit
der Planung
Die Erforderlichkeit
der Planung ist gegeben, da ihr eine positive Planungskonzeption zugrunde
liegt, nämlich die Wiedernutzbarmachung eines ehemals gewerblich genutzten,
innerstädtischen Bereiches für eine Wohnbauentwicklung (u.a.
Seniorenpflegeheim). Der Bebauungsplan soll die Umsetzung dieses Planungsziels
ermöglichen und steuern.
- Bedarfsermittlung
Da es sich bei der
nun konkret beabsichtigten Planung eines Seniorenpflegeheims nicht um eine
Planung der Stadt Friedberg handelt, wurden seitens der Stadt Friedberg im
Vorfeld auch keine Studien zum Bedarf an Pflegeplätzen erarbeitet. Diese
Voruntersuchungen erfolgten durch den Privatinvestor, der einen rechnerischen
Bedarf an Pflegeplätzen ermittelt hat.
Inwieweit der
tatsächliche Bedarf für eine private Planung besteht, wird seitens der Stadt
Friedberg -wie bei anderen Privatinvestitionen auch- nicht überprüft;
entscheidend ist hier lediglich, ob die Planung grundsätzlich den
städtebaulichen Zielen entspricht.
- Bebauungsplanverfahren
Die Stadt
Friedberg kann im Rahmen ihrer Planungshoheit und unter Beachtung der
gesetzlichen Vorgaben die Art des Planverfahrens frei wählen, mit der sie ihre
Planungsziele umsetzen will; ein Anspruch auf die Aufstellung einer
Bauleitplanung bzw. eines bestimmten Bauleitplanverfahrens besteht nicht. Die
Stadt Friedberg hat sich für die Durchführung eines normalen
Angebotsbebauungsplans entschieden, da die Umsetzung der Planungsziele
(Allgemeines Wohngebiet) nicht auf das bestimmte Vorhaben (Seniorenpflegeheim)
und einen bestimmten Vorhabenträger (HBB) festgelegt ist. Auch wenn die
Festsetzungen des Bebauungsplans für den Bereich WA1 auf die Vorplanung des
Investors ausgerichtet sind, könnten in Übereinstimmung mit dem
Bebauungsplanentwurf hier auch klassische Wohnungen oder Seniorenwohnungen
entstehen. Die Festsetzungen geben hier lediglich einen städtebaulichen Rahmen
vor, der nicht überschritten werden darf.
- Planungskosten
Auch im Rahmen
eines normalen Bebauungsplanverfahrens hat die Stadt Friedberg die Möglichkeit
durch privatrechtliche Vereinbarungen mit dem Grundstückseigentümer Regelungen
zur Kostenübernahme von Planungskosten zu treffen. Von dieser Möglichkeit hat
die Stadt Friedberg hier Gebrauch gemacht, sodass keine Planungskosten für die
Stadt Friedberg angefallen sind.
Im Übrigen werden
alle Bebauungsplanverfahren durch die Stadt Friedberg selbst bearbeitet und
durchgeführt, sodass grundsätzlich nur spezielle Fachplanungen
(Landschaftsplanung/ Artenschutz/ Fachgutachten etc.) von externen
Ingenieurbüros erarbeitet werden.
- Altlast
Die festgestellte
Altlast wurde im Bebauungsplanentwurf ausreichend berücksichtigt; dies wurde
auch im Rahmen der Ämterbeteiligung von der entsprechenden Fachabteilung des
Regierungspräsidiums (RP) Darmstadt bestätigt. Eine entsprechende Kennzeichnung
ist im Plan enthalten; ein Sanierungskonzept wurde im Februar 2014 erarbeitet
und ist Bestandteil des Sanierungsbescheides des RP Darmstadt vom 15.04.2014.
Sämtliche Maßnahmen werden durch ein fachkundiges Ingenieurbüro überwacht und
dokumentiert.
Eine
Baugenehmigung kann ohnehin erst erteilt werden, wenn alle Maßnahmen des
Sanierungskonzeptes umgesetzt wurden.
IV.
Gegenüber dem Entwurf zur
Offenlage erfolgten folgende geringfügige Änderungen und Ergänzungen:
- Ergänzung einer textlichen Festsetzung zur maximalen Zufahrtsbreite sowie
zur Anordnung von Stellplätzen und Garagen im Baugebiet WA 2
- Ergänzungen und Klarstellungen im Kapitel 5.1 der Begründung
(Städtebauliche Ziele der Planung)
- Aufnahme der Hinweise zur Archäologischen Denkmalpflege in den
Bebauungsplan (s.o. Pkt. II/ 5.).
Die vorgenommenen Änderungen berühren nicht die Grundzüge der Planung,
sodass der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 78 „Seniorenpflegeheim
Carl-Damm-Straße“ (Plan und textliche Festsetzungen) mit den gemäß § 9 (4)
BauGB in Verbindung mit § 81 (1) HBO in den Bebauungsplan aufgenommenen
bauordnungsrechtlichen Festsetzungen somit gemäß § 10 (1) BauGB als Satzung
beschlossen werden kann. Der vorliegende Entwurf der Begründung
kann ebenfalls beschlossen werden.