Beschlussentwurf:
1)
Der Novellierung der
Landschaftsschutzgebietsverordnung wird in der vorliegenden Form mit der
Auflage zugestimmt, dass die Festsetzungen der bestehenden Bebauungspläne in
Ossenheim für die Kita mit Spielplatz (Bebauungsplan Nr. 84; Kita Ossenheim)
und das Grabeland (Bebauungsplan Nr. Os A1; Sauweide) eingehalten werden. Die
betroffenen Flächen sind aus der Karte zur Schutzgebietsverordnung zu
entfernen.
2)
Die Stadt Friedberg regt an, die Flächen westlich
der neuen B 455 in Dorheim sowie die Brachfläche östlich der B 455, an der
Wetter, wieder in das Landschaftsschutzgebiet einzubeziehen.
Sach- und Rechtslage:
A) Veranlassung
Mit Schreiben vom 2. Dezember 2013 teilt das Regierungspräsidium
Darmstadt mit, dass es beabsichtigt, die Landschaftsschutzgebietsverordnung
„Auenverbund Wetterau“ aus dem Jahr 1989 zu novellieren. Anlass der
Fortschreibung ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welcher
eine flurstücksgenaue Abgrenzung fordert.
Die alte Verordnung basierte noch auf einer handgezeichneten
topographischen Karte. Bei der Überarbeitung
ergeben sich hierdurch leichte Verschiebungen in der Abgrenzung.
B) Planungsabsichten:
Größere flächenhafte Änderungen gibt es in Bruchenbrücken und Ossenheim:
- In
Bruchenbrücken sollen vorhandene Kleingärten aus dem LSG entlassen werden (siehe Anlage 1:
Übersichtsplan und Anlage 2 der Vorlage).
- In Ossenheim
sollen das Grabeland hinter dem Bürgerhaus, der zukünftige neue Spielplatz
mit Teilen des KITA-Geländes, der Teich an der Wetter und die Wiese in
Richtung Bahnlinie (bis zum kleinen Wäldchen am Flußknie der Wetter) zum LSG erklärt werden (siehe
Anlage 3 der Vorlage).
Auch der Text der Verordnung wird grundlegend überarbeitet (siehe Anlage
4 der Vorlage). Hier sind insbesondere als Neuerung zu erwähnen:
- Erstmalig
werden in § 3 Verbote formuliert. So ist das Zerstören der Pflanzendecke
durch Überweidung sowie das Ausbringen von nicht standortheimischen
Pflanzen und Tieren verboten. Ferner werden für Teilabschnitte der Nidda
in bestimmten Zeiträumen Betretungs- und Befahrungsverbote erteilt.
- Der § 5
entspricht dem alten § 3 und zählt genehmigungspflichtige Maßnahmen auf.
Neu aufgenommen wurden die folgenden
Genehmigungsvorbehalte:
„2. Grundstückseinfriedungen zu errichten,
zu ändern, sowie Baumschulen, Gärten oder Grabeland anzulegen oder zu erweitern.
3. Ver- und Entsorgungsanlagen, Leitungen
oder Anlagen der Telekommunikation zu errichten oder zu ändern sowie straßen-,
schienen- und wegebauliche Neu- und Ausbaumaßnahmen durchzuführen.
4. Fischteiche anzulegen, umzugestalten oder
wieder in Betrieb zu nehmen
5. Quellen, fließende oder stehende Gewässer
einschließlich deren Ufer zu schaffen, zu verändern oder zu beseitigen sowie
Wasser über den Gemeingebrauch hinaus zu entnehmen.
8. Die Anwendung von Totalherbiziden auf
Grün- oder Brachland.
9. Die Anlage und Erweiterung von
Auslaufflächen und Paddocks.
10. Verfüllungen, Aufschüttungen Abgrabungen
….
11. Die Lagerung von Brennholz.
17. Motorsportanlagen oder Flugplätze sowie
Start- und Landeplätze für Luftfahrzeuge….
21. Bild- und Schrifttafeln (z.B.
Werbetafeln) und Plakate anzubringen oder aufzustellen.
23.Die Durchführung von Hundeprüfungen…“
C) Stellungnahme
zu den flächenhaften Veränderungen:
1)
Gegen die Herausnahme des Kleingartengebietes in Bruchenbrücken bestehen keine Bedenken.
Dies entspricht auch dem bestehenden Bebauungsplan Nr. BR A4 „Leinhös“ (siehe Anlage 5).
2)
Der Ausweitung des Landschaftsschutzgebietes
in Ossenheim
auf die Flächen des Grabelandes hinter dem Bürgerhaus und den zukünftigen neuen
Spielplatz mit Teilen des KITA-Geländes muss klar widersprochen werden. In den
rechtskräftigen Bebauungsplänen OS A1 „Sauweide“ wurde das Grabeland, im
Bebauungsplan Nr. 84 „Kita Ossenheim“ der Spielplatz, der neue Umfahrungsweg
und die Kita-Außenanlagen festgesetzt. Diese bestehenden Festsetzungen
widersprechen klar der geplanten Schutzgebietsverordnung (siehe Anlage 6 und
7).
Zwischenzeitig wurde eine Neuvermessung der
im Bebauungsplan „Kita Ossenheim“ geplanten Flächenveränderungen durchgeführt
und im Kataster hinterlegt. Diese Neueinteilung des Geländes zeigt Anlage 8 der
Vorlage. Hier wurde auch die Lage des Grabelandes aus dem Bebauungsplan
übernommen und einskizziert.
Gegen die Ausweisung des Teiches und der
südlichen Wiesen als LSG bestehen keine Bedenken.
3)
Im Rahmen der Aufstellung des Bebaungsplanes Nr. 53
„Germaniabrunnen“ in Dorheim wurden Teilflächen westlich des WGI-Geländes bis
zum mittleren Feldweg aus dem LSG Auenverbund Wetterau entlassen. Damals
bestand die Absicht, nach dem Bau der B 455 auch westlich der neuen Strasse
Gewerbeflächen für den Getränkehersteller
zu entwickeln. Diese Planungsabsicht besteht zwischenzeitlich nicht
mehr. Mit Beschluss vom 30.10.2012 hat die STVV beschlossen, das
Bebauungsplanverfahren nur noch mit einem stark reduzierten Geltungsbereich
durchzuführen. Dies entspricht auch den Nutzungsabsichten der Fa. trinks.
Aufgrund dieser Reduzierungen wird
vorgeschlagen, die Wiesen westlich der B 455 sowie die Brachfläche östlich der
B 455 direkt an der Wetter (siehe Anlage 9 der Vorlage) wieder in das
Landschaftsschutzgebiet einzubeziehen.
D) Stellungnahme
zu den textlichen Ergänzungen:
Das Verbot der Überweidung im LSG ist aus naturschutzfachlicher Sicht zu
begrüßen, stellt aber auch im Stadtgebiet, mit wenigen Ausnahmen, kein großes
Problem dar.
Auf das Thema Genehmigungspflicht für Grabeland wurde im vorigen Absatz
eingegangen.
Wegebaumaßnahmen waren auch in der Vergangenheit überwiegend als
Eingriff in Natur – und Landschaft zu werten und somit auch
genehmigungspflichtig. Insofern handelt es sich hier mehr um eine Klarstellung.
Gleiches gilt für die Lagerung von großen Mengen von Brennholz.
Hinweis: Trotz der
Weihnachtsferien hat der RP der Stadt Friedberg nur eine Frist zur
Stellungnahme bis zum 31. Januar 2014 eingeräumt. Auf Antrag wurde eine Fristverlängerung bis zum 14. Februar
erwirkt.