Beschlussentwurf:
Die vorgelegte Eröffnungsbilanz der Stadt Friedberg zum Bilanzstichtag
01.01.2009 einschließlich Abschlussbericht über die Prüfung der
Eröffnungsbilanz durch das Revisionsamt des Wetteraukreises wird beschlossen.
Sach- und Rechtslage:
Mit den Beschlüssen der Innenministerkonferenz zur Reform des
Gemeindehaushaltsrechts zum 30.11.2003 wurde auch in Hessen eine Änderung der
Hessischen Gemeindeordnung und der Hessischen Gemeindehaushaltsverordnung
beschlossen. Kernstück dieser Reform war die Einführung eines Haushalts- und
Rechnungswesens auf der Grundlage der Doppelten Buchführung (Doppik).
Mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 23.02.2006 hat die
Stadt Friedberg sich für die Fortführung ihrer Haushaltwirtschaft nach den
Vorschriften der doppelten Buchführung (Doppik) entschlossen. Die Hauptsatzung
wurde daraufhin entsprechend geändert. In § 4 der Hauptsatzung wurde bestimmt,
dass ab dem Haushaltsjahr 2009 auf die Haushaltwirtschaft der Gemeinde die
Grundsätze der doppelten Buchführung (kommunale Doppik) Anwendung finden.
Mit dieser Entscheidung war es notwendig, sämtliche Vermögensgegenstände
zu erfassen. Hierbei konnte auf die teilweise schon vorhandene
Vermögensrechnung zurückgegriffen werden. Für Vermögensgegenstände, die bisher
keiner kostenrechnenden Einrichtung zugeordnet waren, lagen allerdings nur
teilweise Unterlagen vor. Hierfür waren deshalb sehr umfangreiche Recherchen
notwendig. Das Anlagevermögen wurde grundsätzlich zu Anschaffungs- und
Herstellungskosten, vermindert um planmäßige Abschreibungen nach § 43
GemHVO-Doppik bewertet. Vorhersehbare Risiken und Verluste,
die zum Stichtag der Eröffnungsbilanz bereits entstanden waren, wurden
berücksichtigt.
Die Bilanzsumme in Aktiva und Passiva beträgt insgesamt 127.297.686,03
€.
Das Eigenkapital der Stadt Friedberg beträgt rd. 71,8 Mio. € und setzt
sich aus Rücklagen in Höhe von 0,8 Mio. € und der Netto-Position in Höhe von 71
Mio. € zusammen.
Die Eigenkapitalquote beträgt 56 %.
Das Revisionsamt des Wetteraukreises ist der Überzeugung, dass die
Eröffnungsbilanz unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und
unter Beachtung der Einschränkung im Bereich der Altstadtsanierung ein den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden- und
Finanzlage der Stadt vermittelt.
Die Einschränkung bezieht sich auf den Bereich der Altstadtsanierung, für
den die Revision die Vollständigkeit und Richtigkeit des in der Bilanz
ausgewiesenen Betrages nicht uneingeschränkt bestätigen kann.