Betreff
Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 65 "Hollerfeldchen" in Friedberg - Ockstadt gemäß § 14 BauGB hier: Verlängerung der Geltungsdauer um ein Jahr gemäß § 17 (1) BauGB Bezug: Stadtverordnetenbeschluss vom 08.12.2011 zurVeränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 65 "Hollerfeldchen" in Friedberg - Ockstadt
Vorlage
11-16/0655
Aktenzeichen
60/1-Ks/mö
Art
Beschlussvorlage

Beschlussentwurf:

 

Der  anliegende  Entwurf der „Satzung zur Verlängerung der Geltungsdauer der Satzung der Stadt Friedberg (Hessen) über eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 65 „Hollerfeldchen“ in Friedberg – Ockstadt“ wird als Satzung beschlossen.

 


Sach- und Rechtslage:

 

Parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 65 „Hollerfeldchen“ in Friedberg – Ockstadt hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedberg am 08.12.2011 eine Veränderungssperre gem. § 14 für den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes als Satzung beschlossen. Diese Satzung trat nach Bekanntmachung in der Wetterauer Zeitung am 11.12.2011 in Kraft. Gemäß § 17 (1) BauGB endet die Geltungsdauer der Veränderungssperre nach Ablauf von zwei Jahren, das heißt nach Ablauf des 11.12.2013.

 

Gemäß § 17 (1) Satz 3 BauGB kann die Stadt die Geltungsdauer einer solchen Satzung ein erstes Mal um ein weiteres Jahr ohne besondere Gründe verlängern. Eine Zustimmung des Regierungspräsidiums ist dazu nicht erforderlich.

 

Da das Bebauungsplanverfahren Nr. 65 „Hollerfeldchen“ in Friedberg – Ockstadt noch nicht beendet wurde und die Voraussetzungen für das Instrument der Veränderungssperre weiterhin erfüllt sind, soll nunmehr die Verlängerung der Veränderungssperre um ein weiteres Jahr erfolgen; diese Verlängerung ist ebenfalls als Satzung (siehe Anlage der Vorlage) zu beschließen.