Beschlussentwurf:
1. Der Bebauungsplan Nr. 6 „Im Mühlfeld“, wird für den im Lageplan (Anlage 1 der Vorlage) dargestellten Geltungsbereich (Flur 13, Flurstücke 201, Teilfläche Flurstück 200 im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB geändert. Das Planverfahren erhält die Bezeichnung 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 „Im Mühlfeld“ in Friedberg/ Hessen.
2.
Mit den vorliegenden Bebauungsvorschlägen 1 und
2 (Anlage 2 der Vorlage) sowie dem Entwurf einer Begründung (Anlage 3 der
Vorlage), wird die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Unterrichtung
der Behörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt.
Sach- und Rechtslage:
I. Anlass
und Ziel der Planung
Der Bebauungsplan Nr. 6 „Im Mühlfeld“ setzt
für den Bereich des Plangebietes eine öffentliche Grünfläche mit der
Zweckbestimmung „Kinderspielplatz“ fest.
Die Fläche wurde jedoch nie als
Kinderspielplatz angelegt, sondern blieb öffentliche Grünfläche. Die
Einrichtung eines Kinderspielplatzes ist aufgrund des fehlenden Bedarfs und der
geringen Größe nicht mehr vorgesehen, zumal sich im Bereich der städtischen
Kindertagesstätte „Farbklecks“, Im Mühlfeld 9 ein öffentlicher Kinderspielplatz
in unmittelbarer Nähe befindet.
Im Hinblick auf die Vorgaben des
Haushaltsicherungskonzeptes der Stadt Friedberg, nachdem nicht mehr benötigte
Flächen wirtschaftlich verwertet werden sollen, ist vorgesehen, hier zwei Wohnbaugrundstücke
zu entwickeln.
Der Bebauungsplan soll deshalb entsprechend
geändert werden.
II. Bebauungsvorschläge (siehe Abbildung 2 der Vorlage)
Ziel der Planung
ist die Umwandlung der öffentlichen Grünfläche in maximal zwei Wohnbaugrundstücke.
Vorgesehen ist, den
durchgehenden befahrbaren Wohnweg „Im Mühlfeld“ in voller Breite zu erhalten,
da hierüber die Erschließung der angrenzenden Grundstücke Im Mühfeld 24-26a
erfolgt. Ebenfalls erhalten bleibt die bestehende Zufahrt zu den vorhandenen
Stellplätzen der Grundstücke Im Mühlfeld 28 und 28a. Die übrigen Wohnwege
werden zur Erschließung nicht benötigt; Erschließungsleitungen sind hier nicht
vorhanden.
Bebauungsvorschlag 1:
Geplant ist eine
Bebauung mit zwei Einzelhäusern. Die Stellung der Gebäude hat eine Südausrichtung
der Grundstücke zum Ziel.
Die
Grundstücksgrößen liegen bei 364 m² (westliches Grundstück) und max. 419 m²
(östliches Grundstück). Der Grundstückszuschnitt des östlichen Grundstücks ist
noch flexibel, da der an die Stichstraße angrenzende Grundstücksteil (66 m²)
auch ganz oder teilweise dem Grundstück Im Mühlfeld 28 zugeordnet werden kann
(siehe Abbildung 2 der Begründung).
Die überbaubare
Grundstücksfläche, Gebäudehöhe, Dachform und Dachneigung soll sich an der umliegenden
Bebauung orientieren.
Vorteil:
Ausrichtung der Grundstücke nach Südosten
Nachteil: höhere
Erschließungskosten aufgrund der notwendigen Verlegung eines neuen Abwasserkanals
zur Erschließung des östlichen Grundstücks
Bebauungsvorschlag 2:
Geplant ist die
Bebauung mit einem Doppelhaus. Das Gebäude wird zur westlichen Erschließungsstraße
ausgerichtet, um die Erschließungswege kurz zu halten.
Die
Grundstücksgrößen liegen bei max. 424 m² (nördliches Grundstück) und 358 m²
(südliches Grundstück). Der Grundstückszuschnitt des nördlichen Grundstücks ist
noch flexibel, da der an die Stichstraße angrenzende Grundstücksteil (66 m²)
auch ganz oder teilweise dem Grundstück Im Mühlfeld 28 zugeordnet werden kann
(siehe Abbildung 2 der Begründung).
Die überbaubare
Grundstücksfläche, Gebäudehöhe, Dachform und Dachneigung soll sich an der umliegenden
Bebauung orientieren.
Vorteil:
kurze Erschließungswege
direkter Anschluss an den Kanal möglich –
dadurch keine zusätzlichen Kosten
Nachteil: Ausrichtung
der Grundstücke nach Nordosten
III. Beschleunigtes
Änderungsverfahren:
Die geplante
Änderung dient der Nachverdichtung innerörtlicher Flächen.
Da die festgesetzte
zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung
unter 20.000 m² liegt, kann hier das
beschleunigte Verfahren ( Bebauungsplan der Innenentwicklung) nach § 13a BauGB
durchgeführt werden.
Gemäß § 13a Abs. 2
BauGB wird im beschleunigten Verfahren analog den Vorschriften zum Vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB von
der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB sowie von dem Umweltbericht nach § 2a
BauGB abgesehen. § 4c BauGB (Überwachung von erheblichen Umweltauswirkungen)
ist nicht anzuwenden.