Betreff
Bauleitplanung der Nachbargemeinden hier: Stadt Rosbach v. d. H., Stadtteil Ober-Rosbach, Bebauungsplan Nr. OR/23 "Gewerbegebiet Südumgehung West"
Vorlage
11-16/0453
Aktenzeichen
60/1-Ks/mö
Art
Beschlussvorlage

Beschlussentwurf:

Seitens der Stadt Friedberg werden zu dem Bebauungsplan Nr. OR/23 „Gewerbegebiet Südumgehung West“ der Stadt Rosbach, Stadtteil Ober-Rosbach, weder Bedenken noch Anregungen vorgetragen.

 


Sach- und Rechtslage:

Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes (siehe Anlage der Vorlage)  soll das bestehende Gewerbegebiet an der Raiffeisenstraße „Südumgehung West“ im Stadtteil Ober-Rosbach erweitert werden. Gleichzeitig soll auch die unbefriedigende Situation hinsichtlich des ruhenden LKW-Verkehrs auf der Raiffeisenstraße wegen fehlender LKW-Stellplätze  auf dem Gelände des Logistikzentrums, durch Neuordnung des Logistikzentrums, optimiert werden.

Diese Neuordnung wird möglich, weil künftig der wesentliche Zu- und Abfahrtsverkehr von der Südumgehung aus abgewickelt werden kann. Dies bedeutet die Umorientierung des Pförtnerstandortes auf dem Gelände von dem derzeitigen Standort an der Raiffeisenstraße zukünftig an die Südumgehung, mit gleichzeitiger Schaffung zusätzlicher LKW-Stellplätze für die Anlieferfahrzeuge, um sicher zu stellen, dass keine wartenden Fahrzeuge mehr den öffentlichen Verkehrsraum blockieren.

Bei dieser Neuordnung ergibt sich weiterhin die Möglichkeit, dass innerhalb des Geltungsbereiches dieses Bebauungsplanes der Neubau eines Verwaltungsgebäudes in unmittelbarer Nähe des Pförtnerstandortes möglich wird.

Der vorhandene Pförtnerstandort bleibt für den Besucherverkehr für den Verwaltungsbereich bestehen (während der Tagstunden); der neue Standort an der Südumgehung wird 24 Stunden besetzt sein.

Darüber hinaus werden im Rahmen dieses Bebauungsplanes Erweiterungswünsche von 2 angrenzenden, bestehenden Gewerbebetrieben mit abgedeckt (zusätzliche Flächen von 1700m² und 6000m²).

 

Als bauliche Nutzung wird im gesamten Geltungsbereich „GE“ Gewerbegebiet festgesetzt.

 

Die Einrichtung von Verkaufsflächen mit zentrenrelevanten Sortimenten ist nur für die Selbstvermarktung der im Gebiet produzierenden und weiterverarbeitenden Betriebe zulässig, wenn die Verkaufsfläche einen untergeordneten Teil der durch das Betriebsgebäude  bebauten Flächen einnimmt.