Beschlussentwurf:
A) Behandlung der
Äußerungen aus der 2. öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB
(Anmerkung: In der Anlage 1 (Seiten 1-35) der Vorlage sind die eingegangenen Stellungnahmen den jeweiligen Beschlussvorschlägen des Stadtbauamtes gegenübergestellt.)
A 1) Stellungnahme
des Regierungspräsidium in Darmstadt vom 24.Jan. 2012
Zu 1)
Beschlussvorschlag
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Anmerkung:
Es sind im Bebauungsplan ausreichende Festsetzungen und Hinweise zur
Schonung des Grundwasservorkommens enthalten: die wasserdurchlässige Bauweise
bei allen privaten Wege- Zufahrts- und Stellplatzflächen und der öffentlichen
Park- und Fußwegefläche ist festgesetzt. Außerdem ist das auf den Dachflächen
anfallende Regenwasser in auf dem jeweiligen Grundstück zu errichtende
Zisternen aufzufangen. Dieses Wasser soll gem. Hessischem Wassergesetz (HWG) auf
dem jeweiligen Grundstück verwendet werden (z.B. Gartenbewässerung,
Toilettenspülung). Es ist der Hinweis enthalten, dass Drainagewasser nicht in
die Kanalisation eingeleitet werden darf. Darüber hinaus soll das Baugebiet im
Trennsystem entwässert werden und das anfallende Regenwasser dem nördlich an den Geltungsbereich
verlaufendem
Graben zugeführt werden.
A 2) Stellungnahme
des Regierungspräsidium Darmstadt – Kampfmittelräumdienst des Landes Hessen vom
18.01.2012
Beschlussvorschlag
Der Anregung wird gefolgt. Es wird der entsprechende Hinweis in den
Bebauungsplan aufgenommen, dass vor Beginn der geplanten Bauarbeiten eine
entsprechende systematische Überprüfung auf Kampfmittel durchzuführen ist.
A 3) Stellungnahme
des Wetteraukreises vom 27.01.2012
Hinweis zu 1:
Kein Beschluss erforderlich. Der Hinweis auf die fehlende Bilanz wird im
Rahmen der Abrechnung mit dem Ökopunktekonto der Stadt Friedberg und des
Abschlusses des erforderlichen städtebaulichen Vertrags gem. 1a Abs. 3 Satz 4
BauGB i.V.m. dem „Leitfaden für die artenschutzrechtliche Prüfung in Hessen“
berücksichtigt.
Beschluss zu 2:
Der Hinweis wird durch die Aufnahme einer eindeutigen Festsetzung analog
zu der Festsetzung zur Sockelhöhe berücksichtigt.
Hinweis zu 3:
Kein Beschluss erforderlich – die geforderten Baulinien sind bereits im
Entwurf enthalten, werden aber zeichnerisch deutlicher dargestellt.
A 4) Deutsche
Telekom Netzproduktion
Beschlussvorschlag
zu 1:
Der Forderung wird nicht gefolgt.
Begründung:
Die Festsetzung, dass eine oberirdische Verlegung der
Versorgungsleitungen nicht zulässig ist, wurde auf der Grundlage des §9 (1) Nr. 13
BauGB (Bundesrecht) getroffen, hierin ist
ausdrücklich vorgesehen, dass im Bebauungsplan aus städtebaulichen
Gründen die Festsetzung zur Verlegung von unterirdischen Versorgungsleitungen
möglich ist.
Der angeführte § 68 der Telekommunikationsrichtlinien (TKG) sagt
deutlich aus, dass bei der „Verlegung
oberirdischer Leitungen die Interessen der Wegebaulastträger…………und die
städtebaulichen Belange abzuwägen“ sind. Die innerörtliche unterirdische
Verlegung von Leitungen ist seit Jahrzehnten als Standard anzusehen, weil
hierdurch keine Ortsbildbeeinträchtigung, keine Einschränkung bei der
Gestaltung des Straßenraums und keine Gefahrenquellen durch Masten entstehen.
A 5) Helga u.
Norbert Ewald, Margeritenstrasse 8, Schr. v. 25.01.2012
Anmerkung zu 1:
Es ist kein Beschluss erforderlich.
Begründung:
Die Äußerungen betreffen nicht den Inhalt des Bebauungsplanes, sondern
beziehen sich auf das spätere Umlegungsverfahren und werden auch erst dann
geprüft und geklärt. Die Forderung auf Mitteilung der aktuellen Einwurfs- und
Zuteilungswerte kann ebenfalls erst im Rahmen
des späteren Umlegungsverfahren erfüllt werden, da diese Werte erst auf
der Grundlage des rechtswirksamen Bebauungsplanes (Satzungsbeschluss)
abschließend ermittelt werden.
Hinweis:
Die von den Eigentümern genannte Alternative das vorhandene Grundstück
3/1 ohne Bebauungsplan zu bebauen, besteht aufgrund der geringen Grundstücksbreite
von 9 m unter Wahrung der erforderlichen Grenzabstände nicht.
A 6) Lutz Hantl,
Kapellenstrasse 16, Schr. vom 20.12.2011 (und 21.112011,20.11.2011,29.11.2011)
Beschlussvorschlag
zu 1und 4:
Die Bedenken (bezüglich Parzelle 2/14) werden nicht geteilt. Die
vorgesehene Erschließung über die Kapellenstraße und die über die Parzelle 3/1
geführte Planstraße wird beibehalten.
Begründung:
1.
Erhöhte, unzumutbare Verkehrs- und
Lärmbelästigungen sind durch die Erschließung des Baugebietes „Hollerfeldchen“
nicht zu erwarten. Zum einen ist der Verkehr in der Kapellenstraße bisher sehr
gering (Sackgasse mit dem Übergang zum freien Feld/Streuobstbestand) und zum
anderen wird durch den Bebauungsplan Nr. 65 „Hollerfeldchen“ nur ein sehr
kleines Baugebiet mit voraussichtlich maximal 25 Wohneinheiten (s. Begründung
Pkt. 5.2 Wohnbebauung) erschlossen. (siehe auch Beschlussvorschlag zu 2 und 3
unter Punkt A9 und „Anmerkung“ unter A11)
2.
Die für die Erschließungsstraße vorgesehene
Parzelle 3/1 ist für sich alleine aufgrund der geringen Breite nicht für eine
Bebauung geeignet und bietet sich auch deshalb für die Herstellung der
notwendigen Erschließung an. Eine Verlegung der Erschließung über die nördlich
angrenzende Feldwegeparzelle 1189/1 und den angrenzenden Graben würde nicht zu
einer Reduzierung des Verkehrsaufkommens im Bereich des Grundstückes
Kapellenstraße 16 führen, würde jedoch in dem Bereich eine einseitige
Erschließung und damit auch erhöhte Erschließungskosten für die Anlieger
bedeuten. Darüber hinaus wäre auch die Herstellung einer Straße an
dieser Stelle nur mit wesentlich erhöhtem Aufwand und Kosten möglich: der
vorhandene Graben müsste verrohrt/verlegt werden und es wäre zusätzlicher
Grunderwerb erforderlich. Eine alternative Erschließung über den Feldweg
„Hollerfeldchenstraße“ ist nicht möglich, da im Bereich der nördlichen
Grundstücksgrenze Waldstraße 29 keine ausreichende Breite für die Herstellung
einer Erschließungsstraße vorhanden ist.
Anmerkung zu 2 und
3 (bezügl. Parzelle 2/14):
Ein Beschluss hierzu ist im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nicht
möglich. Grundlage für die Verteilung des beitragsfähigen
Erschließungsaufwandes ist die jeweils geltende Erschließungsbeitragssatzung.
Ebenso ist die Frage der Straßenreinigung nicht im Rahmen eines
Bebauungsplanverfahrens zu klären, sondern regelt sich in der jeweils geltenden
„Satzung über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung – StrRS)“.
Beschlussvorschlag
zu 5 (bezügl. Parzelle 2/15)
Die Bedenken werden nicht berücksichtigt.
Begründung:
Die Fläche des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 65 „Hollerfeldchen“
ist die einzige im Flächennutzungsplan dargestellte Erweiterungsfläche für
Wohnbebauung in Ockstadt. Das Verfahren für die Aufstellung eines
Bebauungsplanes mit dem Ziel, hier Bauland zu erschließen wurde mit dem
ursprünglichen Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan im Jahr 1999
bereits eingeleitet. Eine weitere
Ausweisung von Wohnbauflächen ist in Ockstadt derzeit nicht vorgesehen. Aktuell
(April 2012) liegen 28 Bauplatzbewerbungen speziell für den Stadtteil Ockstadt
vor; darüber hinaus gibt es seitens einiger Eigentümer aus dem Geltungsbereich
ebenfalls Bauwünsche. Unter diesen Aspekten soll das Bebauungsplanverfahren in
jedem Fall weiterverfolgt werden.
A 7) Katrin und
Klaus Gröninger, Kapellenstraße 10, Schr. v. 20.01.2012 und 28.11.2011
Anmerkung zu 1:
Hier ist kein Beschluss erforderlich. Es wird kein Widerspruch in der
Argumentation gesehen. Die für die Erschließung vorgesehene Parzelle 3/1 ist
unbebaut (Baulücke) und eignet sich
alleine aufgrund der geringen Breite unter Berücksichtigung der erforderlichen
Grenzabstände nicht für eine Bebauung mit einem Wohngebäude. Die Breite des
Grundstückes 3/1 beträgt 9 m und ist
dadurch für die Herstellung der Erschließungsstraße geeignet. (Private Planungen
hinsichtlich eines Zukaufs wurden nie
verwirklicht und sind deshalb nicht relevant).
Anmerkung zu 2:
Es ist richtig, dass das Grundstück Kapellenstraße Nr. 24 derzeit nicht
bebaut ist; es ist aber gem § 34 BauGB
sofort bebaubar.
Egal, welche der verschiedenen theoretischen Erschließungsvarianten
betrachtet werden, würden sich immer auch Eckgrundstücke mit den entsprechenden
Nachteilen ergeben. Von den theoretischen
Erschließungsvarianten ist aber nur die Erschließung über die
Parzelle 3/1 sinnvoll. Die für die Erschließungsstraße vorgesehene Parzelle 3/1
ist für sich alleine aufgrund der geringen Breite nicht für eine Bebauung
geeignet und bietet sich auch deshalb für die Herstellung der notwendigen
Erschließung an.
Eine Verlegung der Erschließung über die nördlich angrenzende
Feldwegeparzelle 1189/1 und den angrenzenden Graben würde in diesem Bereich
eine einseitige Erschließung und damit auch erhöhte Erschließungskosten für die
Anlieger bedeuten. Darüber hinaus wäre auch die Herstellung einer Straße
an dieser Stelle nur mit wesentlich erhöhtem Aufwand und Kosten möglich: der
vorhandene Graben müsste verrohrt/verlegt werden und es wäre zusätzlicher
Grunderwerb erforderlich.
Eine alternative Erschließung über den Feldweg „Hollerfeldchenstraße“
ist nicht möglich, da im Bereich der nördlichen Grundstücksgrenze Waldstraße 29
keine ausreichende Breite für die Herstellung einer Erschließungsstraße
vorhanden ist.
Anmerkung zu 3:
Es ist kein Beschluss erforderlich. Die vorgetragenen Bedenken werden
nicht geteilt.
Begründung:
Das im Geltungsbereich anfallende Regenwasser soll durch einen separaten
Kanal in der Planstraße dem nördlich des Geltungsbereiches verlaufenden Graben
und nicht dem vorhandenen Kanal in der Kapellenstraße zugeführt werden. Unabhängig
von der Planung des Baugebietes sind im Bereich der Kapellenstraße
Kanalsanierungsmaßnahmen erforderlich und vorgesehen.
Anmerkung zu 4:
Die Bedenken werden nicht geteilt.
Begründung:
Erhöhte, unzumutbare Verkehrs- und Lärmbelästigungen sind durch
die Erschließung des Baugebietes „Hollerfeldchen“ nicht zu erwarten. Zum einen
ist der Verkehr in der Kapellenstraße bisher sehr gering (Sackgasse mit dem
Übergang zum freien Feld/Streuobstbestand) und zum anderen wird durch den
Bebauungsplan Nr. 65 „Hollerfeldchen“ nur ein sehr kleines Baugebiet mit
voraussichtlich maximal 25 Wohneinheiten (s. Begründung Pkt. 5.2 Wohnbebauung)
erschlossen. (siehe auch Beschlussvorschlag zu 2 und 3 unter Punkt A9 und auch
„Anmerkung“ unter A11)
Beschlussvorschlag
zu 5:
Die Bedenken werden nicht geteilt.
Begründung:
Grundsätzlich ist der durch die geplante Bebauung erzeugte
Stellplatzbedarf gemäß der Stellplatzsatzung der Stadt Friedberg auf den jeweiligen Grundstücken nachzuweisen. Im
öffentlichen Verkehrsraum werden in der Regel darüber hinaus weitere Parkplätze
als Besucherparkplätze vorgesehen. Im vorliegenden Entwurf des Bebauungsplanes
sind im Bereich der Planstraße Flächen für die Herstellung von 6 öffentlichen
Parkplätzen festgesetzt (bei den möglichen 20 Bauplätzen heißt das, dass für
cirka 30% der Bauplätze Besucherstellplätze vorhanden sein werden).
Anmerkung zu 6:
Ein Beschluss hierzu ist im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nicht
möglich. Grundlage für die Verteilung des beitragsfähigen
Erschließungsaufwandes ist die jeweils geltende Erschließungsbeitragssatzung.
Ebenso ist die Frage der Straßenreinigung nicht im Rahmen eines
Bebauungsplanverfahrens zu klären sondern regelt sich in der jeweils geltenden
„Satzung über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung – StrRS)“.
A 8) Peter
Wehrheim, Kapellenstraße 20 und
Dirk Gröninger
Kapellenstraße 18, Schreiben vom 09.01.2012
mit angelegter
Unterschriftenliste von 47 Personen
Beschlussvorschlag
zu 1:
Die Bedenken werden nicht geteilt.
Begründung:
Erhöhte, unzumutbare Verkehrs- und Lärmbelästigungen sind durch
die Erschließung des Baugebietes „Hollerfeldchen“ nicht zu erwarten. Zum einen
ist der Verkehr in der Kapellenstraße bisher sehr gering (Sackgasse mit dem
Übergang zum freien Feld/Streuobstbestand), und zum anderen wird durch den
Bebauungsplan Nr. 65 „Hollerfeldchen“ nur ein sehr kleines Baugebiet mit
voraussichtlich maximal 25 Wohneinheiten (s. Begründung Pkt. 5.2 Wohnbebauung)
erschlossen.
Die Bedenken hinsichtlich einer Verschärfung der Parksituation in der
Kapellenstraße werden ebenfalls nicht geteilt.
Grundsätzlich ist der durch die geplante Bebauung erzeugte
Stellplatzbedarf gemäß der Stellplatzsatzung der Stadt Friedberg auf den jeweiligen Grundstücken nachzuweisen. Im
öffentlichen Verkehrsraum werden in der Regel darüber hinaus weitere Parkplätze
als Besucherparkplätze vorgesehen. Im vorliegenden Entwurf des Bebauungsplanes
sind im Bereich der Planstraße Flächen für die Herstellung von 6 öffentlichen
Parkplätzen festgesetzt (bei den möglichen 20 Bauplätzen heißt das, dass für
cirka 30% der Bauplätze Besucherstellplätze vorhanden sein werden).
Die in der Stellungnahme geschilderten bereits bestehenden Probleme in der Kapellenstraße, die
offensichtlich auch nur bei bestimmten Ereignissen (Feierlichkeiten und Konzerte
der Kirche, Beerdigungen, Schulbeginn und -ende) auftreten, können nicht im
Rahmen dieser Bauleitplanung behandelt werden ( siehe auch „Anmerkung“ unter
A11).
Beschlussvorschlag
zu 2:
Die Bedenken einer durch das vorgesehene Baugebiet erzeugten erheblichen
Abgas- und Lärmbelastung für die Anwohner der Kapellenstraße werden nicht
geteilt. Auch auf diese Bedenken bezogen kann nur erneut angeführt werden, dass
es sich hier nur um ein sehr kleines Baugebiet für Wohnbebauung handelt in dem
nur im allgemein üblichen Rahmen Abgase und Lärm erzeugt werden.
(siehe auch Beschlussvorschlag zu 2 und 3 unter Punkt A9)
A 9) Gabriele
Christ-Gröninger und Dirk Gröninger, Kapellenstraße 18, Schreiben vom
25.01.2012, 22.01.2012, 21.01.2012, 17.01.2012, 15.01.2012 und 04.12.2011
Beschlussvorschlag
zu 1:
Die Bedenken werden nicht berücksichtigt.
Begründung:
Der in der amtlichen Bekanntmachung dargestellte Übersichtsplan mit Eintragung
des Geltungsbereiches dient ausschließlich der Orientierung und Übersicht, für
welchen Bereich die Aufstellung eines Bebauungsplanes durchgeführt wird.
Hierfür gibt es keine Formvorschrift.
Anmerkung:
Die Kartenunterlage für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes
muss dagegen eine Karte sein, die in Genauigkeit und Vollständigkeit den
Zustand des Planungsgebiets in einem für den Planinhalt ausreichenden Grade
erkennen lässt (§ 1 der Planzeichenverordnung – PlanzV). Die Bescheinigung der
Übereinstimmung mit dem Liegenschaftskataster erfolgt auf Antrag der Stadt
Friedberg vom Amt für Bodenmanagement (in der Regel vor dem Satzungsbeschluss
des Bebauungsplanes).
Beschlussvorschlag
zu 2 und 3:
Die Bedenken können im Rahmen einer Bauleitplanung nicht berücksichtigt
werden.
Begründung:
Die Bedenken betreffen nicht den Inhalt des Bebauungsplanes, sondern
allgemein den Immissionsschutz oder den Umgang der Menschen untereinander.
Anmerkung:
Der Landschaftsplanerische Fachbeitrag benennt als Hauptwindrichtung
West bis Nordwest sowie West bis Südwest, letzteres insbesondere im Herbst. Die
diesbezüglichen Aussagen beziehen sich auf den aktuell im Internet
eingestellten Windrosen-Atlas des Hessischen Ministeriums für Umwelt,
ländlichen Raum und Verbraucherschutz (im Internet unter: windrosen.hessen.de)
sowie den Klimaatlas von Hessen, der 1981 vom Hessischen Minister für
Landesentwicklung, Umwelt, Landwirtschaft und Forsten herausgegeben wurden.
Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Windrichtungen wechselnd sind, in der überwiegenden
Zeit jedoch aus westlicher Richtung in einer Bandbreite von Südwest bis
Nordwest wehen.
Im vorliegenden Fall ist ein allgemeines Wohngebiet geplant, hierdurch
sind generell nur nicht störende Nutzungen, also keine Gewerbebetriebe
zulässig. In einem gewissen Umfang entstehen auch in einem allgemeinen
Wohngebiet Emissionen u.a. in Form von Schall und Gerüchen. Diese übersteigen
aber nicht den Grad der Erheblichkeit und sind als sozialadäquat einzustufen.
Bezüglich der in der Stellungnahme angesprochenen Nutzung hat der
Bundesgesetzgeber Regelungen getroffen, die dafür sorgen, dass erhebliche
Wirkungen von Rasenmähern, Holzöfen und allgemein des Verkehrs unterbleiben. Im
Einzelnen ist der Verkehrslärm in der 16. Bundesimmissionsschutzverordnung, die
Nutzung von Rasenmähern in der 32. Bundesimmissionsschutzverordnung und der
Betrieb von Holzöfen durch die 1. Bundesimmissionsschutzverordnung, nach deren
am 22. März 2010 in Kraft getretenen Novellierung geregelt. Bezüglich der
Emissionen von Kraftfahrzeugen greifen die Abgasnormen auf EU-Ebene (derzeit
Euro-4-Norm), die regelmäßig eine Verschärfung erfahren. Vor diesem Hintergrund
sind erhebliche, gesundheitsgefährdende Immissionen derzeit und auch zukünftig
für die Bewohner der Kapellenstraße ausgeschlossen.
Eine geschlossene Bebauung ist auf Grund der Festsetzungen des
Bebauungsplans (Allgemeines Wohngebiet mit einer GRZ von 0,4 und festgesetzten
Baugrenzen, die Lücken zwischen einzelnen Wohnhäusern zwingend vorsehen) nicht
möglich.
Der Schadstoffausstoß von Holzöfen wird durch die 1.
Bundesimmissionsschutzverordnung geregelt, die dort vorgesehenen Werte lassen
sich nur bei ordnungsgemäßem Betrieb einhalten, insofern regelt die angegebene
Verordnung indirekt auch die Art der Befeuerung.
Mit dem geplanten Wohngebiet wird auch zusätzlicher Verkehr, unter
anderem in der Kapellenstraße und der Waldstraße sowie der Einmündung der
Kapellenstraße in die Waldstraße entstehen. Da im vorliegenden Fall nur eine
Fläche von insgesamt 0,88 ha als allgemeines Wohngebiet überplant wird, dies
entspricht in etwa 25 maximal zulässigen Wohneinheiten, kann davon ausgegangen
werden, dass mit dem zusätzlichen Verkehr keine Auswirkungen entstehen, die die
Erheblichkeitsschwelle überschreiten. Bezüglich des Verkehrslärms sind zudem
die Vorgaben der 16. Bundesimmissionsschutzverordnung maßgebend. Bezüglich des
Schadstoffausstoßes der Motoren greifen die Abgasnormen der EU. Die in der
Stellungnahme geschilderten bereits
bestehenden Probleme in der Kapellenstraße, die offensichtlich auch nur
bei bestimmten Ereignissen (Feierlichkeiten und Konzerte der Kirche,
Beerdigungen, Schulbeginn und -ende) auftreten, können nicht im Rahmen dieser
Bauleitplanung beraten werden. (siehe auch „Anmerkung“ unter A11)
Beschlussentwurf
zu 4:
Die Bedenken werden nicht geteilt.
Begründung:
Das im Geltungsbereich anfallende Regenwasser soll durch einen separaten
Kanal in der Planstraße dem nördlich des Geltungsbereiches verlaufenden Graben
und nicht dem vorhandenen Kanal in der Kapellenstraße zugeführt werden. Unabhängig
von der Planung des Baugebietes sind im Bereich der Kapellenstraße
Kanalsanierungsmaßnahmen erforderlich und vorgesehen, sodass die Sorge in
diesem Punkt entkräftet werden kann.
Beschlussentwurf
zu 5:
Der Flächennutzungsplan ist eine vorbereitende Bauleitplanung.
Bebauungspläne sind aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes zu
entwickeln. Eine Prüfung von Alternativstandorten hat im Rahmen der
vorbereitenden Bauleitplanung bei der Aufstellung des Flächennutzungsplanes/
Regionaler Flächennutzungsplan stattgefunden und wurde von der
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedberg (als Planungsgrundlage für die
Aufstellung von Bebauungsplänen) beschlossen.
Beschlussentwurf
zu 6:
Die Wünsche können im Rahmen der Aufstellung eines Bebauungsplanes nicht
berücksichtigt werden. Es gibt keinen Anspruch auf einen unverbaubaren Blick
und auf eine Ortsrandlage. Außerdem war die Darstellung der
Wohnbauerweiterungsfläche im Flächennutzungsplan und das begonnen
Bebauungsplanverfahren bei Errichtung des jetzigen Gebäudes Kapellenstraße 18
(Baugenehmigung 1.9.2003) bereits bekannt.
A 10) Peter und
Anna Maria Wehrheim, Kapellenstraße 20, Schreiben vom 06.12.2012
Beschlussvorschlag:
Die Bedenken werden nicht geteilt.
Die vorgesehene Erschließung über die Kapellenstraße und die über die
Parzelle 3/1 geführte Planstraße wird beibehalten.
Begründung:
Erhöhte, unzumutbare Verkehrs- und Lärmbelästigungen sind durch
die Erschließung des Baugebietes „Hollerfeldchen“ nicht zu erwarten. Zum einen
ist der Verkehr in der Kapellenstraße bisher sehr gering (Sackgasse mit dem
Übergang zum freien Feld/Streuobstbestand), und zum anderen wird durch den
Bebauungsplan Nr. 65 „Hollerfeldchen“ nur ein sehr kleines Baugebiet mit voraussichtlich
maximal 25 Wohneinheiten (s. Begründung Punkt „5.2 Wohnbebauung“) erschlossen.
Die für die Erschließungsstraße vorgesehene Parzelle 3/1 ist für sich
alleine aufgrund der geringen Breite nicht für eine Bebauung geeignet und
bietet sich auch deshalb für die Herstellung der notwendigen Erschließung an.
Eine Verlegung der Erschließung über die nördlich angrenzende Feldwegeparzelle
1189/1 und den angrenzenden Graben würde nicht zu einer Reduzierung des
Verkehrsaufkommens im Bereich des Grundstückes Kapellenstraße 16 führen, würde
jedoch in dem Bereich eine einseitige Erschließung und damit auch erhöhte
Erschließungskosten für die Anlieger bedeuten. Darüber hinaus wäre auch die Herstellung
einer Straße an dieser Stelle nur mit wesentlich erhöhtem Aufwand und Kosten
möglich: der vorhandene Graben müsste verrohrt/verlegt werden und es wäre
zusätzlicher Grunderwerb erforderlich. Eine alternative Erschließung über den
Feldweg „Hollerfeldchenstraße“ ist nicht möglich, da im Bereich der nördlichen
Grundstücksgrenze Waldstraße 29 keine ausreichende Breite für die Herstellung
einer Erschließungsstraße vorhanden ist.
Die Bedenken hinsichtlich einer Verschärfung der Parksituation in der
Kapellenstraße werden ebenfalls nicht geteilt.
Grundsätzlich ist der durch die geplante Bebauung erzeugte
Stellplatzbedarf gemäß der Stellplatzsatzung der Stadt Friedberg auf den jeweiligen Grundstücken nachzuweisen. Im
öffentlichen Verkehrsraum werden in der Regel darüber hinaus weitere Parkplätze
als Besucherparkplätze vorgesehen. Im vorliegenden Entwurf des Bebauungsplanes
sind im Bereich der Planstraße Flächen für die Herstellung von 6 öffentlichen
Parkplätzen festgesetzt (bei den möglichen 20 Bauplätzen heißt das, dass für
cirka 30% der Bauplätze Besucherstellplätze vorhanden sein werden).
Die in der Stellungnahme geschilderten bereits bestehenden Probleme in der Kapellenstraße, die
offensichtlich auch nur bei bestimmten Ereignissen (Feierlichkeiten und
Konzerte der Kirche, Beerdigungen, Schulbeginn und -ende) auftreten, können
nicht im Rahmen dieser Bauleitplanung beraten werden. (siehe auch
Beschlussvorschlag zu 2 und 3 unter Punkt A9 und siehe auch „Anmerkung“ unter
A11)
A 11) Grundschule
Ockstadt, Kapellenstraße 4, Schreiben vom 18.01.2012
Beschlussvorschlag:
Die Bedenken werden nicht geteilt.
Die vorgesehene Erschließung über die Kapellenstraße und die über die
Parzelle 3/1 geführte Planstraße wird beibehalten.
Begründung:
Erhöhte, unzumutbare Verkehrs- und Lärmbelästigungen sind durch
die Erschließung des Baugebietes „Hollerfeldchen“ nicht zu erwarten. Zum einen
ist der Verkehr in der Kapellenstraße bisher sehr gering (Sackgasse mit dem
Übergang zum freien Feld/Streuobstbestand), und zum anderen wird durch den
Bebauungsplan Nr. 65 „Hollerfeldchen“ nur ein sehr kleines Baugebiet mit
voraussichtlich maximal 25 Wohneinheiten (s. Begründung Punkt „ 5.2
Wohnbebauung“) erschlossen.
Die für die Erschließungsstraße vorgesehene Parzelle 3/1 ist für sich
alleine aufgrund der geringen Breite nicht für eine Bebauung geeignet und
bietet sich auch deshalb für die Herstellung der notwendigen Erschließung an.
Eine Verlegung der Erschließung über die nördlich angrenzende Feldwegeparzelle
1189/1 und den angrenzenden Graben würde nicht zu einer Reduzierung des
Verkehrsaufkommens im Bereich des Grundstückes Kapellenstraße 16 führen, würde
jedoch in dem Bereich eine einseitige Erschließung und damit auch erhöhte
Erschließungskosten für die Anlieger bedeuten. Darüber hinaus wäre auch die Herstellung
einer Straße an dieser Stelle nur mit wesentlich erhöhtem Aufwand und Kosten
möglich: der vorhandene Graben müsste verrohrt/verlegt werden und es wäre
zusätzlicher Grunderwerb erforderlich. Eine alternative Erschließung über den
Feldweg „Hollerfeldchenstraße“ ist nicht möglich, da im Bereich der nördlichen
Grundstücksgrenze Waldstraße 29 keine ausreichende Breite für die Herstellung
einer Erschließungsstraße vorhanden ist.
Die in der Stellungnahme geschilderten bereits bestehenden Probleme in der Kapellenstraße, die
offensichtlich auch nur bei bestimmten Ereignissen (Feierlichkeiten und
Konzerte der Kirche, Beerdigungen, Schulbeginn und -ende) auftreten, können
nicht im Rahmen dieser Bauleitplanung beraten werden.
Anmerkung:
Am Dienstag, 24.April 2012 wurde in der angesprochenen „Hauptverkehrszeit“
von 7.40 Uhr bis 8.00Uhr vom Bauamt eine Verkehrsbeobachtung durchgeführt. In
dieser Zeit befuhren 42 PKW, ein Linienbus (Haltestelle Waldstraße) und 3
Kleinbusse die Waldstraße. Davon entfielen
14 PKW auf Eltern, die ihre Kinder zur Schule gefahren haben, 5 auf Anwohner
die ihr Grundstück verlassen haben und 2 auf (offensichtlich) parkende Lehrer.
Es war zu jeder Zeit übersichtlich und es gab viele Momente, in denen keine
Verkehrsbewegung statt fand.
A 12) Hedwig und
Heinrich Weidmann, Hintergasse 23, Schreiben vom 09.01.2012 und 23.11.2011
Beschlussvorschlag:
Die Anregung, die Aufstellung eines Bebauungsplanes nicht weiter zu
verfolgen, wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Die Fläche des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 65
„Hollerfeldchen“ ist die einzige im Flächennutzungsplan dargestellte
Erweiterungsfläche für Wohnbebauung in Ockstadt. Das Verfahren für die
Aufstellung eines Bebauungsplanes mit dem Ziel, hier Bauland zu erschließen,
wurde mit dem ursprünglichen Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan im
Jahr 1999 bereits eingeleitet. Eine
weitere Ausweisung von Wohnbauflächen ist in Ockstadt derzeit nicht vorgesehen.
Aktuell (April 2012) liegen 28 Bauplatzbewerbungen speziell für den Stadtteil
Ockstadt vor; darüber hinaus gibt es seitens einiger Eigentümer aus dem
Geltungsbereich ebenfalls Bauwünsche. Unter diesen Aspekten soll das
Bebauungsplanverfahren in jedem Fall weiterverfolgt werden.
Anmerkung:
Im Übrigen ist die weitere Nutzung des überwiegenden Teils des
Grundstücks als Garten auch nach Umsetzung des Bebauungsplanes und
Baulandumlegung, da ein Baugebot nicht erlassen werden wird.
A 13) Josef und
Ute Weitzel, Waldstraße 23, Schreiben vom 18.01.2012
Beschlussvorschlag
zu 1. und 2.:
Die grundsätzlichen und die inhaltlichen Bedenken gegen den
Bebauungsplan Nr. 65 “Hollerfeldchen“ werden nicht geteilt.
Begründung:
Die Fläche des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 65
„Hollerfeldchen“ ist die einzige im Flächennutzungsplan dargestellte
Erweiterungsfläche für Wohnbebauung in Ockstadt. Das Verfahren für die
Aufstellung eines Bebauungsplanes mit dem Ziel, hier Bauland zu erschließen,
wurde mit dem ursprünglichen Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan im
Jahr 1999 bereits eingeleitet. Eine
weitere Ausweisung von Wohnbauflächen ist in Ockstadt derzeit nicht vorgesehen.
Die vorgesehenen Festsetzungen sind angelehnt an die sonstigen
Bebauungspläne im Stadtgebiet und sind in der Umsetzung praktikabel.
B)
Satzungsbeschluss
gem. § 10 (1) BauGB
1.
Der vorliegende Bebauungsplanentwurf Nr. 65
„Hollerfeldchen“ in Friedberg Ockstadt wird als Satzung beschlossen.
2.
Die landesrechtlichen Vorschriften gem. § 81 HBO
als Bestandteil des o.a. Bebauungsplanentwurfes werden ebenfalls beschlossen.
3.
Der vorliegende Entwurf der Begründung des
Bebauungsplanes Nr. 65 „Hollerfeldchen“ in Friedberg Ockstadt wird beschlossen.
Sach- und Rechtslage:
Am 08.Dezember 2011 wurde von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt
Friedberg die erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 65
„Hollerfeldchen“ in Friedberg Ockstadt beschlossen.
Der Entwurf des Bebauungsplanes wurde in der Zeit vom 19. Dezember 2011
bis einschließlich 27.Januar 2012 ausgelegt. Gleichzeitig wurden die Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt.
Die vorgetragenen Bedenken und Anregungen der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange und der Bürger werden auf den nachfolgenden Seiten
(siehe Anlage 1-Abwägung) jeweils dem Beschlussvorschlag des Stadtbauamtes
gegenübergestellt.
Abweichend zum Entwurf der 1. Offenlage wurde im Entwurf der 2. Offenlage
der als Anbindung an den nördlich verlaufenden Feldweg vorgesehene Fußweg
verlegt. Um Verkehrsfläche zu sparen wurde dieser Fußweg nördlich des WA 2 als
Anbindung an den Feldweg „Hollerfeldchenstraße“
festgesetzt. Aus technischen Gründen (gerader Anschluss eines
Regenwasserkanals an den nördlich verlaufenden Graben) wurde nun doch dieser
Fußweg wieder in der Variante der 1. Offenlage festgesetzt. Da weder im Rahmen
der 1. Offenlage noch im Rahmen der 2. Offenlage hierzu Äußerungen vorgetragen
wurden und hierdurch auch nicht die
Grundzüge der Planung berührt werden wird keine weitere Offenlage erforderlich.
Dies trifft auch auf die hiermit verbundenen nachrichtlichen Änderungen in der
Begründung zu.
Der Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB kann somit gefasst werden.
Umlegungsverfahren
Zur Umsetzung des Bebauungsplanes bedarf es im Anschluss der
Durchführung eines Umlegungsverfahrens gemäß § 45 ff. BauGB.