hier: Änderungsantrag zur DS-Nr. 21-26/0825 Vorgartensatzung
Antragstext:
(Änderungen gekennzeichnet)
Satzung
über die Gestaltung, Begrünung und Bepflanzung von nicht überbauten Flächen im
Vorgartenbereich bebauter Grundstücke in Friedberg (Vorgartensatzung)
Präambel
Die
Stadt Friedberg erlässt nachfolgende Satzung mit der Zielsetzung, auch
kleinteilig wertvolle Lebensräume für Tier- und Pflanzenarten zu schaffen und
diese sowie das wertvolle Grundwassser zu schützen. Flächen sollen vor
wasserundurchlässiger Versiegelung bewahrt und künstliche Lichterzeugung bei
Dunkelheit – insbesondere vor dem Hintergrund des Insektenschutzes - vermieden
werden.
§
1 Geltungsbereich
(1)
Im Gebiet der Stadt Friedberg, mit den Stadtteilen Bauernheim, Bruchenbrücken,
Dorheim, Ockstadt und Ossenheim sowie in der Kernstadt, sind Grundstücksfreiflächen
(Vorgärten) zwischen der Erschließungsstraße und vorderer Gebäudeflucht mit
Ausnahme der notwendigen und genehmigten Flächen für Zufahrten, Stellplätze und
Zugängesowie Abfallsammelbehälter, gemäß
dieser Satzung anzulegen und zu unterhalten.
(2) Abweichende Festsetzungen in Bebauungsplänen
bleiben von dieser Satzung unberührt. Diese Satzung ist nicht zwingend für
Bebauungspläne anzuwenden.
(3)
Die Satzung gilt nicht in festgesetzten oder faktischen Gewerbe- und
Industriegebieten.
(4)
Die Satzung gilt für alle nach dem Tag des Inkrafttretens begonnene Bau- und
Gestaltungsvorhaben auf Flächen gem. § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1. Die Satzung
gilt auch bei wesentlichen Änderungen / Neugestaltungen bestehender Flächen.
§
2 Vorgärten und befestigte Flächen in Vorgärten
(1) Die
Vorgärten sind mit standortgerechter Bepflanzung gärtnerisch anzulegen, flächig
zu begrünen und zu unterhalten.
Die
Vorgärten sind gärtnerisch anzulegen, flächig zu begrünen und zu unterhalten /
zu pflegen. Es soll eine standortgerechte, vorwiegend heimische und
Biodiversität fördernde Bepflanzung angelegt werden. Die Nutzung von
wasserundurchlässigen und nicht biologisch abbaubaren Folien oder Vliesen oder
vergleichbaren Materialien als Untergrundabdichtung ist nicht zulässig.
(2)
Stein-, Kies-, Splitt- und Schottergärten oder –schüttungen sowie Schüttungen
von gefärbtem oder unbehandeltem Rindenmulch von mehr als 1 m² Fläche sind
grundsätzlich unzulässig, soweit sie auf einem Unkrautvlies, einer Folie oder
einer vergleichbaren Untergrundabdichtung aufgebracht werden und nicht wie bei
einem klassischen Steingarten die Vegetation, sondern das steinerne Material
oder Mulchmaterial als hauptsächliches Gestaltungsmittel eingesetzt wird.
Stein- oder Kiesschüttungen, die dem Spritzwasserschutz unmittelbar am Gebäude
oder der Versickerung von Niederschlagswasser dienen, bleiben hiervon
unberührt.
(3)
Großflächige, fugenlose Beläge oder andere wasserundurchlässige Beläge, wie
z.B. Asphalt sind für die Befestigung unzulässig, sofern wasserwirtschaftliche
Belange nicht entgegenstehen.
(4)
Zufahrten, Zuwegungen und Stellplätze sind auf ein notwendiges angemessenes
Mindestmaß zu beschränken. Sie sind, soweit die Art der Nutzung
und der Untergrund es zulassen, wasserdurchlässig herzustellen.
(5)
Die Freiflächen gem. § 1 dürfen nicht genutzt werden als:
a. Lagerflächen oder
b.
ausschließliche Fahrzeugstellplätze, die über das Maß der Vorgaben der
Stellplatzsatzung hinausgehen.
(6)
Künstliches Licht in den Nachtstunden ist in Vorgärten auf ein zwingendes Maß
zu beschränken und soll grundsätzlich nur der notwendigen Ausleuchtung von
Zufahrten und Zugängen dienen. Gestalterisch eingesetzte künstliche
Lichtquellen sowie Himmelsstrahler und Einrichtungen mit ähnlicher Wirkung sind
unzulässig.
§ 3 Gestaltung der unbebauten und
unterbauten Flächen
(1) Die nicht überbauten Flächen einschließlich der
unterbauten Freiflächen (z.B. mit Tiefgaragen) von bebauten Grundstücken sind
unter Berücksichtigung vorhandener Gehölzbestände mit natürlicher Vegetation zu
begrünen und mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen, soweit diese Flächen
nicht für eine andere zulässige Nutzung benötigt werden.
Es sollen standortgerechte und vorwiegend heimische
Gehölze verwendet werden.
(2) § 2 Abs. 6 gilt inhaltsgleich.
§ 4 Abfall- und Wertstoffsammelbehälter und
Klimageräte
(1) Die Standorte für Abfall- und
Wertstoffsammelbehälter sind mindestens in der Höhe der Behälter einzugrünen
oder baulich einzufassen, so dass die Behälter aus dem öffentlichen Straßenraum
nicht wahrgenommen werden können.
(1)
Klimageräte und Wärmepumpen sind im
Vorgartenbereich grundsätzlich nicht zulässig. Ausnahmsweise können Klimageräte
und Wärmepumpen im Vorgartenbereich zugelassen werden, wenn sie, baulich oder
in Grünstrukturen eingefasst und dadurch nicht vom dem öffentlichen Straßenraum
wahrgenommen werden.
§ 5 Bauliche Anlagen in Vorgärten
(1) Bauliche Anlagen in Vorgärten sind unzulässig. Dies gilt
nicht für notwendige Zufahrten, Zugangswege, sowie Holz-Pergolen, die der
Gartengestaltung dienen und Wärmepumpen.
(2) Ausnahmen sind zuzulassen können
zugelassen werden für
a. notwendige
Stellplätze, wenn die Herstellung auf anderen Flächen des Grundstückes oder in
zumutbarer Entfernung vom Grundstück nicht möglich ist und ausreichender
öffentlicher Parkraum nicht zur Verfügung steht. Die Stellplätze müssen sich
durch Eingrünung und Abschirmung mit Bäumen und Sträuchern in das Straßenbild
einfügen;
notwendige Stellplätze, soweit ausreichender öffentlicher Parkraum in
unmittelbarer Nähe zum Grundstück nicht zur Verfügung steht oder stark
frequentiert ist. Die Stellplätze sollen sich - sofern baulich möglich und
nicht nutzungsbeschränkend - durch Eingrünung in das Straßenbild einfügen;
b. unterirdische bauliche Anlagen,
wenn sie in ihrer gesamten Dachfläche gärtnerisch angelegt und begrünt werden
und einschließlich der Bodenaufschüttung für die Begrünung nicht über die
natürliche oder genehmigte Geländehöhe hinausragen (z.B. Tiefgaragen).
c. Fälle nach § 4 Abs.
2 S. 2 dieser Satzung
d. Vor Schaufenstern und Zugängen von Läden kann
die Nutzung der Vorgartenfläche für Ausstellungs- und Verkaufszwecke; dies gilt
auch für Gaststätten, soweit unzumutbare Störungen der Anwohner nicht zu
befürchten sind.
c. die Nutzung der Vorgartenfläche für Ausstellungs-
und Verkaufszwecke vor Schaufenstern und Zugängen von Läden; dies gilt auch für
Gaststätten, soweit unzumutbare Störungen der Anwohner nicht zu befürchten
sind. Das Aufstellen beweglicher Einrichtungsgegenstände während
der Öffnungszeiten ist zulässig.
(3) Eine Ausnahme ist bei der Stadt Friedberg zu beantragen.
Über den Antrag entscheidet der Magistrat.
§ 6 Einfriedungen
(1) Die Einfriedungen an den seitlichen
Grundstücksgrenzen können von der Einfriedung der Straßenfront abweichend
ausgeführt werden. Straßenseitige Einfriedungen (gilt auch für Türen und Tore)
sind bis zu einer Höhe von 1,40 m zulässig, das Maß bezieht sich auf die
Oberkante der jeweiligen Erschließungsstraße. Sofern Stützmauern zur Abfangung
des Höhenunterschiedes zwischen Grundstücks- und Straßenniveau erforderlich
sind, sind Einfriedungen über einer Stützwandhöhe von mehr als 40 cm nur bis
zusätzlich 1,00 m Höhe zulässig, Hecken bis 1,60 m. Mauern sind straßenseitig
nur bis zu einer Höhe von 1,00 m zulässig.
(2) Alle Einfriedungen sind mit einer Bodenfreiheit
von mind. 10 cm herzustellen, um bodengebundenen Kleintieren wie z. B. Igel
Wanderungsmöglichkeiten zu bieten. Ausgenommen sind gemauerte Einfriedungen und
gemauerte Sockel.
(3) Unzulässig für die Einfriedung entlang
öffentlicher und privater Erschießungsstraßen sind Sichtschutzstreifen, welche
an Stabgitter- oder Stabmattenzäune angebracht werden können. Stabgitter- oder
Stabmattenzäune sind als offene Einfriedungen herzustellen oder zu begrünen.
(1) Alle Einfriedungen sind mit einer Bodenfreiheit
von mind. 10 cm herzustellen, um bodengebundenen Kleintieren wie z. B. Igel
Wanderungsmöglichkeiten zu bieten. Ausgenommen sind gemauerte Einfriedungen und
gemauerte Sockel.
§ 7 Abweichungen
(1) Abweichungen von den Vorschriften dieser
Satzung können nur zugelassen werden, wenn besondere Gründe, wie zum Beispiel
betriebliche Belange oder Belange der Denkmalpflege, diesen Vorschriften
entgegenstehen.
Über den Antrag auf Abweichung entscheidet der
Magistrat der Stadt Friedberg. Ein Anspruch auf Abweichung besteht nicht.
(1) Abweichungen von den Vorschriften dieser
Satzung können auf Antrag zugelassen werden. Abweichungen sind regelmäßig
begründet bei der Herstellung eines angemessenen Sichtschutz oder Schutz vor
unbefugtem Betreten des Grundstücks.
(2) Über den Antrag auf Abweichung entscheidet der
Magistrat der Stadt Friedberg. Ein Anspruch auf Abweichung besteht nicht.
§ 8 Hilfen der Stadt
Der Magistrat der Stadt Friedberg stellt eine
Ansprechstelle in der Verwaltung zur Unterstützung der Bürgerinnen und Bürger,
welche die Anforderungen dieser Vorgartensatzung umsetzen möchten. Der
Magistrat führt Listen mit Ansprechstellen von gemeinnützigen Organisationen,
welche durch Beratung bei der Umsetzung der Anforderungen der Vorgartensatzung
unterstützen.
§ 98
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 86, Abs. 1 Nr. 23 Hessische
Bauordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die § 2 bis 6
verstößt.
Ordnungswidrigkeiten können gem. § 86 Abs. 3 Hessische
Bauordnung mit einer Geldbuße bis zu 15.000,00 € geahndet werden.
(2) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
Nr. 1 OWiG ist der Magistrat
§ 109
Inkrafttreten
Diese Ortssatzung tritt mit dem Tage ihrer öffentlichen
Bekanntmachung in Kraft.
61169 Friedberg (Hessen), den 01. Juli 2023
DER MAGISTRAT DER KREISSTADT
FRIEDBERG (HESSEN), Bürgermeister Siegel