hier:
A) Behandlung der Anregungen aus der öffentlichen Auslegung gem. § 3 (2) BauGB und der Träger öffentlicher Belange (TöB) gem. § 4 (2) BauGB
B) Satzungsbeschluss gem § 10 (1) Ba uGB
C) Bekanntmachung und Inkrafttreten gem. § 10 (3) BauGB
Bezug:
Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 04.07.2013, DS-Nr. 11-16/0622
Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 19.10.2023, DS-Nr. 21-26/0910
Beschlussentwurf:
A. Behandlung der Anregungen aus der
Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 (2) sowie 4 (2) BauGB
Die in der Anlage 1
befindlichen Beschlussempfehlungen zu den im Rahmen der frühzeitigen und
förmlichen Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (1) und 3 (2) sowie 4
(2) Baugesetzbuch (BauGB) eingegangenen Stellungnahmen mit Anregungen und
Hinweisen werden nach ausführlicher Darstellung und Beratung zur Kenntnis
genommen und somit als Abwägung beschlossen.
B. Satzungsbeschluss
Der Bebauungsplan
wird gem. § 10 (1) BauGB in der vorliegenden Form als
Satzung beschlossen und die Begründung sowie die Fachgutachten hierzu
gebilligt.
C. Bekanntmachung und Inkrafttreten
Die
Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan gem. § 10 (3)
BauGB ortsüblich bekannt zu machen. Mit ortsüblicher Bekanntmachung tritt
dieser somit in Kraft.
Sach- und Rechtslage:
Im Jahr 2013 erfolgte der
Aufstellungsbeschluss durch die Stadtverordnetenversammlung zur Erweiterung der
Technischen Hochschule Mittelhessen (THM) (DS-Nr. 11-16/0622).
Eine Aufstellung des Bebauungsplanes wurde begonnen und eine erste Beteiligung
der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange (TöB) gemäß §§ 3 (1)
BauGB und 4 (1) BauGB durchgeführt. Im Rahmen der Beteiligungen gingen keine
Hinweise oder Stellungnahmen ein, die eine wesentliche Planänderung
erforderlich machten. Auf Grundlage dieses Ergebnisses wurde mit dem
Bebauungsplanentwurf ein Architekturwettbewerb durch die THM durchgeführt. Der
im Jahr 2022 gekürte Siegerentwurf wies jedoch einige Abweichungen zum
Bebauungsplanentwurf auf, sodass die Planunterlagen geringfügig angepasst
werden mussten (siehe dazu im Einzelnen Vorlage DS-Nr. 21-26/0910 zum
Offenlagebeschluss).
Die Anpassungen durch die
Ergebnisse des Architekturwettbewerbs sind in den Planunterlagen eingearbeitet
worden und eine Beteiligung der Öffentlichkeit und der TöBs erfolgte mit dem
Beschluss zur Offenlage durch die Stadtverordnetenversammlung am 19.10.2023
(DS-Nr. 21-26/0910).
Durch die eingegangenen
Stellungnahmen, im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung und der formalen
Offenlage und TöB-Beteiligung, haben sich keine wesentlichen Änderungen des
Vorhabens ergeben.
Im Rahmen der öffentlichen
Auslegung der Unterlagen vom 13.11.2023 bis 15.12.2023 sind keine Hinweise
durch die Bürgerschaft eingegangen.
Im Rahmen der
TöB-Beteiligung wurden Hinweise vorgebracht, welche überwiegend redaktioneller
Art sind und keine wesentliche Änderung der Unterlagen erforderlich machen. Durch die vorgenommenen redaktionellen
Änderungen und Ergänzungen (Begründung, Festsetzungen, Hinweise zum
Bebauungsplan) werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Eine erneute
Offenlage ist daher nicht erforderlich.
Beispielhaft werden
folgende Hinweise aus den eingegangen Stellungnahmen hier aufgeführt.
·
Durch den Kreisausschuss des Wetteraukreises,
Fachbereich Naturschutz und Landschaftspflege, ist der Hinweis eingegangen,
dass „Gehölzrodungen (…) im Voraus bei der Unteren Naturschutzbehörde
anzuzeigen [sind.]“ Der Hinweis wurde unter in den textlichen Festsetzungen
unter 6.1 aufgenommen.
·
Weiter wurde durch den gleichen Fachbereich
angeregt, Wildsaatgut aus zertifizierter regionaler Herkunft zu verwenden. Auch
dieser Hinweis wurde in den Festsetzungen unter B) 3. aufgenommen.
·
Der Empfehlung des Kreisausschuss Wetteraukreis,
Fachbereichs Immissionsschutz, wurde nicht gefolgt, dass die
Einbahnstraßenregelung „(…) zwischen der
Zufahrt zum UG der geplanten Parkpalette und der Karlsbader Straße im Sinne der
Optimierung der Fahrwege aufzuheben.“
Die
Aufhebung der Einbahnstraßenregelung hätte den Verlust von sämtlichen
öffentlichen Stellplätzen zur Folge. Da die Bestandsgebäude an der Tepler
Straße zu großen Teilen aus mehrgeschossigem Wohnungsbau aus dem Jahr 1957
stammen, haben diese - altersbedingt - keine der Wohnung zugehörigen
PKW-Stellplätze. Der Wegfall der öffentlichen Parkflächen würde den ohnehin
hohen Parkdruck im Quartier noch erhöhen.
Alle im Rahmen der
TöB-Beteiligung eingegangenen Hinweise, sowie der Umgang mit diesen, sind dem
Abwägungsprotokoll (Anlage 6) zu entnehmen. Das
Abwägungsprotokoll wird hiermit der Stadtverordnetenversammlung zum Beschluss
vorgelegt.
Der
beilgelegte Bebauungsplan (Anlage 1) kann in der vorliegenden Form als Satzung
beschlossen und die Begründung (Anlage 2), der landschaftsplanerische Beitrag
(Anlage 3) mit artenschutzrechtlichem Fachbeitrag (Anlage 4) sowie das
Fachgutachten zur Beurteilung der Lärmimmissionen (Anlage 5) dazu gebilligt
werden.
Weiteres Vorgehen
In der Beschlussvorlage zur förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit und der TöB (Drucksachen-Nr. 21-26/0910) wurde unter dem Absatz „Weiteres Vorgehen“ erläutert, dass bis zum Satzungsbeschluss ein Vertrag vorliegen soll, welcher das Anwohnerparken auf der Parkpalette regelt. Eine Lösung zur praktischen Umsetzung bedarf jedoch noch weiterer Abstimmung. Es ist dazu noch zu festzulegen, in welchem Umgriff Anwohner von dieser Regelung profitieren sollen, und wie die technische Umsetzung (Zugang zum Parkdeck nur in bestimmten Tages- oder Nachtzeiten) funktionieren kann. Die THM hat gegenüber der Stadt dazu bestätigt, dass, nach wie vor, an der Idee des Anwohnerparkens auf dem Parkdeck festgehalten wird, jedoch die Rahmenbedingungen eben noch zu klären sind.
Die Herstellung der Rechtskraft des Bebauungsplanes ist nicht abhängig von der Herstellung von Anwohnerparkplätzen auf dem THM-Gelände. Das Anwohnerparken kann vielmehr als Bonus für die Anwohner gesehen werden. Es besteht jedoch keine Bedingung für die THM oder die Stadt Friedberg. Trotzdem soll die Thematik geprüft werden. Dies kann jedoch zeitlich unabhängig von Herstellung der Rechtskraft des Bebauungsplanes erfolgen.
Die Verwaltung wird beauftragt
den Beschluss zur Satzung zu veröffentlichen (Hinweisbekanntmachung). Mit öffentlicher Bekanntmachung des als Satzung
beschlossenen Bebauungsplans erlangt dieser
gem. § 10 (3) BauGB Rechtskraft.
Die
Anlage 1 (Planzeichnung mit Festsetzungen) ist nur digital einsehbar, da der
Plan im Format A1 gedruckt werden müsste. Die Inhalte werden zur besseren
Lesbarkeit aufgeteilt in die Anlage 1a (Planzeichnung) und 1b (Textliche
Festsetzungen).
Finanzielle Auswirkungen: |
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Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen
und Auszahlungen (§100 HGO) Deckungsvorschlag |
Friedberg (Hessen), den |
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( Unterschrift FB Finanzen) |