hier:
A) Behandlung der Anregungen aus der öffentlichen Auslegung gem. § 3 (2) BauGB und der Träger öffentlicher Belange (TöB) gem. § 4 (2) BauGB
B) Satzungsbeschluss gem. § 10 (1) BauGB
C) Bekanntmachung und Inkrafttreten gem. § 10 (3) BauGB
Bezug: Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 11.05.2023, DS-Nr. 21-26/0774
Beschlussentwurf:
- Behandlung
der Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit und der
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
Die in der Anlage 1
befindlichen Beschlussempfehlungen zu den im Rahmen der förmlichen
Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und
4 (2) Baugesetzbuch (BauGB) eingegangenen Stellungnahmen mit
Anregungen und Hinweisen werden nach ausführlicher Darstellung und Beratung zur
Kenntnis genommen und somit als Abwägung beschlossen.
- Satzungsbeschluss
Der Bebauungsplan
wird gem. § 10 (1) BauGB in der vorliegenden Form als
Satzung beschlossen und die Begründung mit Umweltbericht sowie die
Fachgutachten hierzu gebilligt.
- Bekanntmachung
und Inkrafttreten
Die Verwaltung wird beauftragt,
den Bebauungsplan gem. § 10 (3) BauGB ortsüblich bekannt zu
machen. Mit ortsüblicher Bekanntmachung tritt dieser somit in Kraft.
Sach- und Rechtslage:
Die Stadt Friedberg beabsichtigt im Stadtteil Ockstadt die Erweiterung ihrer Flächen für den Gemeinbedarf für den Neubau eines Feuerwehrgerätehauses. Dafür soll auf einer ca. 0,5 ha großen Fläche im Bereich des Bebauungsplans Nr. 18 „Gewerbegebiet Ockstadt Ost“ eine „Fläche für den Gemeinbedarf“ mit der Zweckbestimmung „Feuerwehr“ gem. §9 (1) Nr. 5 BauGB ausgewiesen werden.
Für die vorgesehene Fläche ist im rechtskräftigen
Bebauungsplan Nr. 18 „Gewerbegebiet Ockstadt Ost“ ein Gewerbegebiet
festsetzt. Daher wird für die Ausweisung der Gemeinbedarfsfläche die
2. Änderung des Bebauungsplans notwendig.
Der Aufstellungsbeschluss
der Bebauungsplanänderung wurde am 18.02.2021 durch die
Stadtverordnetenversammlung beschlossen. Im Rahmen dessen wurde auch der
Ortsbeirat Ockstadt an der Planung beteiligt. Im Laufe des Verfahrens haben
sich keine wesentlichen Änderungen des Vorhabens Feuerwehr ergeben.
Die Stellungnahmen der
frühzeitigen Beteiligung gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB
wurden durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedberg in ihrer
Sitzung am 11.05.2023 abgewogen und beschlossen, die öffentliche Auslegung des
Entwurfs des Bebauungsplans Nr. 18 „Gewerbegebiet Ockstadt Ost“ und die
Anhörung der Träger öffentlicher Belange durchzuführen. Die Entwürfe des
Bebauungsplans mit Begründung und Umweltbericht sowie die Fachgutachten wurden
in der Zeit vom 03.07.2023 bis 04.08.2023
gem. § 3 (2) BauGB öffentlich ausgelegt. Die Behörden und
die sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden nach
§ 4 (2) BauGB beteiligt und ebenfalls bis zum 04.08.2023 um eine
Stellungnahme gebeten.
In der Anlage 1 finden
sich die Beschlussempfehlungen zu den eingegangenen Stellungnahmen und
Anregungen.
Der Entwurf des
Bebauungsplans wurde aufgrund der Ergebnisse der Beteiligungen und des
Sachstandes des Verfahrens marginal ergänzt. Durch die vorgenommenen
redaktionellen Änderungen und Ergänzungen (in der Plankarte und in der
Begründung) werden die Grundzüge der Planung jedoch nicht berührt. Eine erneute
Offenlage ist daher nicht erforderlich.
Der beilgelegte
Bebauungsplan (Anlage 2) kann in der vorliegenden Form als Satzung beschlossen
und die Begründung (Anlage 3) mit Umweltbericht (Anlage 4 und 5) sowie die
Fachgutachten (Anlage 6 und 7) dazu gebilligt werden.
Weiteres Verfahren:
Mit öffentlicher Bekanntmachung des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans erlangt dieser gem. § 10 (3) BauGB Rechtskraft.
Finanzielle Auswirkungen: |
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JA |
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Ergebnishaushalt |
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Finanzhaushalt |
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Ausgabe oder Aufwendung |
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Die Mittel stehen im Haushalt zur Verfügung |
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Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen
und Auszahlungen (§100 HGO) Deckungsvorschlag |
Friedberg (Hessen), den |
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( Unterschrift FB Finanzen) |