Betreff
Wahl der Schöffinnen und Schöffen für die Jahre 2024 - 2028;
hier: Aufstellung der Vorschlagslisten der Stadt Friedberg
Vorlage
21-26/0781
Aktenzeichen
10/0 - JB/All
Art
Beschlussvorlage

Beschlussentwurf:

Der vorliegenden Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen wird zugestimmt.

 


Sach- und Rechtslage:

Mit Schreiben vom 23.03.2023, eingegangen am 24.03.2023, hat das Amtsgericht die Stadt Friedberg aufgefordert, für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen 20 Personen vorzuschlagen.

 

Bei der Auswahl der Schöffinnen und Schöffen ist u.a. § 36 (1) und § 43 Gerichtsverfassungsgesetz zu beachten:

 

§ 36 GVG

 

(1)    Die Gemeinde stellt in jedem fünften Jahr eine Vorschlagsliste für Schöffen auf. Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung erforderlich. Die jeweiligen Regelungen zur Beschlussfassung der Gemeindevertretung bleiben unberührt.

 

§ 43 GVG

 

(1)    Die für jedes Amtsgericht erforderliche Zahl von Haupt- und Ersatzschöffen wird durch den Präsidenten des Landgerichts (Präsidenten des Amtsgerichts) bestimmt.

(2)    Die Zahl der Hauptschöffen ist so zu bemessen, dass voraussichtlich jeder zu nicht mehr als zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird.

 


 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

JA

X

NEIN

Haushaltsjahr

 

Ergebnishaushalt

Finanzhaushalt

Produkt

 

Kostenstelle

 

Investitionsnummer

 

Sachkonto

 

Einnahme oder

Ertrag

Ausgabe oder Aufwendung

Die Mittel stehen im Haushalt zur Verfügung

JA

NEIN

Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen (§100 HGO)

Deckungsvorschlag

Friedberg (Hessen), den

Haushaltsjahr

 

 

Kostenstelle

 

Sachkonto

 

Produkt

 

Investitionsnummer

 

( Unterschrift FB Finanzen)