hier: Aufstellung der Vorschlagslisten der Stadt Friedberg
Beschlussentwurf:
Der vorliegenden Vorschlagsliste für die Wahl der
Schöffinnen und Schöffen wird zugestimmt.
Sach- und Rechtslage:
Mit Schreiben vom 23.03.2023, eingegangen am 24.03.2023, hat das Amtsgericht die Stadt Friedberg aufgefordert, für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen 20 Personen vorzuschlagen.
Bei der Auswahl der Schöffinnen und Schöffen ist u.a. § 36 (1) und § 43 Gerichtsverfassungsgesetz zu beachten:
§ 36 GVG
(1) Die Gemeinde stellt in jedem fünften Jahr eine Vorschlagsliste für Schöffen auf. Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung erforderlich. Die jeweiligen Regelungen zur Beschlussfassung der Gemeindevertretung bleiben unberührt.
§ 43 GVG
(1) Die für jedes Amtsgericht erforderliche Zahl von Haupt- und Ersatzschöffen wird durch den Präsidenten des Landgerichts (Präsidenten des Amtsgerichts) bestimmt.
(2) Die Zahl der Hauptschöffen ist so zu bemessen, dass voraussichtlich jeder zu nicht mehr als zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird.
Finanzielle Auswirkungen: |
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JA |
X |
NEIN |
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Haushaltsjahr |
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Ergebnishaushalt |
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Finanzhaushalt |
Produkt |
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Kostenstelle |
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Sachkonto |
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Einnahme oder Ertrag |
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Ausgabe oder Aufwendung |
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Die Mittel stehen im Haushalt zur Verfügung |
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JA |
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NEIN |
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Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen
und Auszahlungen (§100 HGO) Deckungsvorschlag |
Friedberg (Hessen), den |
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Haushaltsjahr |
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Kostenstelle |
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Sachkonto |
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Produkt |
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Investitionsnummer |
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( Unterschrift FB Finanzen) |