hier: 1. Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 2 BauGB
2. Öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Beschlussentwurf:
(1)
Die in der Anlage 1 befindlichen
Beschlussempfehlungen zu den im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der frühzeitigen Beteiligung der
Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
eingegangenen Stellungnahmen mit Hinweisen und Anregungen werden als
Stellungnahmen der Stadt Friedberg und somit als Abwägung i.S.d. § 1 Abs. 7
BauGB beschlossen.
(2)
Der Entwurf des Bebauungsplanes und die Begründung
sind in der, gemäß der Anlage 2 bis Anlage 8, geänderten Fassung nach § 3 Abs.
2 BauGB öffentlich auszulegen. Die beteiligten Behörden und sonstige Träger
öffentlicher Belange sind von der Auslegung zu benachrichtigen.
Sach- und Rechtslage:
1. Planungsanlass und
bisheriges Verfahren
Die
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedberg hat am 18.02.2021 die 2.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18
„Gewerbegebiet Ockstadt Ost“ in Friedberg - Ockstadt im zweistufigen
Regelverfahren mit Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB
beschlossen. Mit der nun vorliegenden Beschlussvorlage zur öffentlichen
Auslegung wird das Plangebiet auf die in Anlage 2 dargestellte Größe, d.h. die
Fläche für die Feuerwehr, reduziert.
Das im Ortskern von
Ockstadt bestehende Feuerwehrhaus genügt aus unterschiedlichen Gründen nicht
mehr den aktuellen Anforderungen. Eine Erweiterung und Sanierung am derzeitigen
Standort wurde vor einigen Jahren geprüft, ist aber aufgrund der
Flächenverfügbarkeit in der beengten Lage im Ortskern, der maroden Bausubstanz,
der als nicht ausreichend anzusehenden verkehrlichen Anbindung und der
Anforderungen des Denkmalschutzes nicht zielführend.
Bei der Suche nach einer
Standortalternative zusammen mit Vertretern der Feuerwehr, wurde die hier als
Planung vorliegende Fläche als geeignet angesehen und entschieden, ein
Bebauungsplanänderungsverfahren zu beginnen.
2. Frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung § 3 Abs. 1 BauGB und frühzeitige Beteiligung der
Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB:
Im
Zeitraum vom 26.09.2022 bis einschließlich 17.10.2022 wurde mit einem
Bebauungsplanvorentwurf die frühzeitige Öffentlichkeits- und
Behördenbeteiligung durchgeführt; die Öffentlichkeit und die Behörden und
sonstigen Träger öffentliche Belange konnten sich zu der Planung bis zum
17.10.2022 äußern.
Eine
Übersicht aller eingegangenen Stellungnahmen und die Abwägung zu den
vorgetragenen einzelnen Punkten sind in Anlage 1 enthalten. Die wesentlichen
Anregungen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und der frühzeitigen
Behördenbeteiligung werden nachfolgend dargestellt.
2.1 Öffentlichkeit
Aus
der Öffentlichkeit wurden folgende Anforderungen vorgebracht:
·
Bürger 1 regte die
Erschließung eines privat genutzten Grundstücks außerhalb des Geltungsbereiches
der hier in Rede stehenden Bebauungsplanänderung an. Da dies nicht dem Ziel und
dem Planungsanlass entspricht, wird der Anregung nicht gefolgt.
·
Bürger 2 regte die
Erweiterung des Gewerbegebietes in nördlicher Richtung an. Da dies nicht dem
Ziel und dem Planungsanlass entspricht, wird der Anregung nicht gefolgt.
2.2 Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange
Von
den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden folgende
Anregungen vorgebracht:
·
Das Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement
Gelnhausen regte an, sich im Rahmen der Errichtung des Feuerwehrhauses mit den
zu erwartenden Verkehrsbewegungen auseinanderzusetzen und darzulegen, dass vor
allem im Bereich der Auffahrt zur B3 keine negativen Beeinträchtigungen des
Verkehres zu erwarten sind. Der Anregung wurde gefolgt. Es kann dargelegt
werden, dass sich die zu erwartenden Verkehrsbewegungen nicht erhöhen und die
verkehrliche Erschließung als gesichert angesehen wird. Darüber hinaus wurde
eine Ergänzung zur Vermeidung von Blendwirkungen der Verkehrsteilnehmer in die
Festsetzungen des Bebauungsplans aufgenommen.
·
Der Anregung des
Landesamtes für Denkmalpflege Hessen zur Festsetzung einer verbindlichen,
vorbereitenden Untersuchung des Baufeldes auf Bodendenkmäler wird entsprochen.
Die Anregung ist durch den Verdacht begründet, dass sich im Plangebiet eine
„villa rustica“ befindet und mit dem Auffinden von Bodendenkmälern zu rechnen ist.
Die Maßnahme betrifft die der Bauleitplanung nachgelagerten Planungsebenen,
sodass sie bei Beachtung dem Vollzug des Bebauungsplans nicht im Wege steht.
·
Das Fachdezernat Dezernat
IV/F 41.1 - Grundwasser, Bodenschutz Ost des Regierungspräsidium Darmstadt regt
an, sich mit den hohen Grundwasserständen im Plangebiet auseinanderzusetzten.
Der Anregung wurde gefolgt. Auf Grundlage der Ergebnisse einer orientierenden
geotechnischen Untersuchung aus dem Jahr 2021 (Anlage 8) werden Empfehlungen zu
Vorkehrungen zum Grundwasserschutz und der Bauwerksgründung gem. § 9 Abs. 5
Nr.1 nachrichtlich übernommen.
·
Der Fachdienst 4.1.2 des
Wetteraukreises regte an, zusätzlich zu den bisherigen grünordnerischen
Festsetzungen und den Festsetzungen zum Natur- und Umweltschutz einen
erhaltenswerten Laubbaum zeichnerisch festzusetzten. Der Anregung wurde
gefolgt. Der Anregungen zur Streichung von Eichen- und Ahornarten auf der
Pflanzliste aufgrund des Eichenprozessionsspinners wurde nicht gefolgt. Ein
allgemeiner Hinweis hierzu war in den Planunterlagen bereits enthalten. Der
Anregung zur Aufnahme einer Empfehlung zur Ansaat mit Wildsaatgut wurde
gefolgt. Der Anregung, die bereits enthaltenen Festsetzungen zur
insektenfreundlichen Beleuchtung zu ergänzen wurde gefolgt. Der Anregung, die
bereits enthaltenen Festsetzungen zur Vermeidung von Schottergärten gemäß der
Formulierung des Wetteraukreises anzupassen wurde gefolgt.
·
Der Fachdienst 4.5 des
Wetteraukreises regte eine Auseinandersetzung mit unvermeidbaren schädlichen
Umwelteinwirkungen (Betriebslärm der Feuerwehr) im Zusammenhang mit der
sensiblen Wohnnutzung an. Der Anregung wurde gefolgt. Es wurde geprüft, dass
sich die schädlichen und unvermeidbaren Umwelteinwirkungen aufgrund der
Aufrechterhaltung der bereits gängigen Praxis zur Reduzierung des vermeidbaren
Lärms sowie der Bestimmungen der TA-Lärm zur Ausnahme der Anwendung bei Anlagen
für soziale Zwecke (hier: Feuerwehr) auch am neu geplanten Standort sich auf
ein Mindestmaß beschränken. Dem Anspruch der Rücksichtnahme auf die sensible
Wohnnutzung im Umfeld wird somit entsprochen.
Weiteres Verfahren:
Die im
Rahmen des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens eingegangenen Stellungnahmen mit
Hinweisen und Anregungen wurden geprüft und die Planunterlagen durch die von
den Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange vorgebrachten
Hinweise ergänzt.
Es wird
darauf hingewiesen, dass sich die Größe des Geltungsbereiches verringert hat.
Die dem Aufstellungsbeschluss zugrundeliegende Konzeptstudie sah neben der
Errichtung des Feuerwehrhauses auch die Überplanung des westlich gelegenen
Bereiches mit einer Kindertagesstätte vor. Im Rahmen der Erstellung des
Vorentwurfs haben sich unterschiedliche Umstände ergeben aufgrund derer die
Errichtung einer Kindertagesstätte in diesem Bereich zumindest vorerst nicht
vorgesehen ist. Dementsprechend beschränkt sich die Größe des Plangebietes
nunmehr auf die östlich gelegen Flurstücke zur Errichtung des Feuerwehrhauses.
Die Vorgespräche der Stadt Friedberg zur Kaufverhandlung über die betroffenen
Flurstücke im Bereich der Bebauungsplanänderung wurden positiv beschieden.
Es wird
außerdem darauf hingewiesen, dass die zulässige Gebäudehöhe für den
Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung entgegen dem Vorentwurf auf 165 m ü.
NHN festgesetzt wird. Die Erhöhung um 1 m wird in Absprache mit der Abteilung
Gebäudemanagement des Amtes für Stadtentwicklung, Liegenschaften und
Rechtswesen und der Errichtung des Feuerwehrhauses notwendig.
Mit
dem vorliegenden Entwurf, der zugehörigen Begründung und dem vorliegenden
Umweltbericht kann nun die Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und
parallel dazu die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gem. § 4 Abs. 2 und § 4a Abs. 2 BauGB durchgeführt werden.
Finanzielle Auswirkungen: |
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JA |
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NEIN |
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Ergebnishaushalt |
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Finanzhaushalt |
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Ausgabe oder Aufwendung |
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Die Mittel stehen im Haushalt zur Verfügung |
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Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen
und Auszahlungen (§100 HGO) Deckungsvorschlag |
Friedberg (Hessen), den |
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Kostenstelle |
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Sachkonto |
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( Unterschrift FB Finanzen) |