hier:Einstellung des Änderungsverfahrens
Bezug: Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 18.02.2021, DS-Nr. 16-21/1755 (Änderungs- und Offenlagebeschluss) und vom 01.07. 2021, DS-Nr. 21-26/0018 (Satzungsbeschluss)
Beschlussentwurf:
Beschluss über die Aufhebung des
Aufstellungsbeschlusses und die Aufhebung des Satzungsbeschlusses sowie über
die Einstellung des Bauleitplanverfahrens
(1)
Der von der Stadtverordnetenversammlung am
18.02.2021 gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) gefasste Beschluss über die
Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 42 „Gewerbegebiet Friedberg
West“, Teil IV, sowie der von der Stadtverordnetenversammlung am 01.07.2021
gemäß § 10 Abs. 1 BauGB gefasste Satzungsbeschluss zur 1. Änderung des
Bebauungsplans Nr. 42 „Gewerbegebiet Friedberg West“, Teil IV, werden
aufgehoben.
(2)
Das Bauleitplanverfahren wird aufgrund
zwischenzeitlich geänderter Nutzungsabsichten innerhalb des Plangebietes und
der hierdurch nicht mehr gegebenen städtebaulichen Erforderlichkeit der 1.
Änderung des Bebauungsplans Nr. 42 „Gewerbegebiet Friedberg West“, Teil IV,
eingestellt. Es gelten für das in der Gemarkung Friedberg, Flur 29, gelegene
Flurstück 122/14 demnach weiterhin die Festsetzungen des rechtswirksamen
Bebauungsplanes Nr. 42 „Gewerbegebiet Friedberg West“, Teil IV.
(3)
Der Beschluss über die Aufhebung des
Aufstellungsbeschlusses und die Aufhebung des Satzungsbeschlusses sowie über
die Einstellung des Bauleitplanverfahrens ist ortsüblich bekannt zu machen.
Sach- und Rechtslage:
Für das im Eigentum der
Stadt Friedberg befindliche Grundstück Straßheimer Straße 71 in Friedberg (Flüchtlingsunterkunft)
wurde ein Bebauungsplanänderungsverfahren begonnen, um die aktuelle Nutzung als
Flüchltlingsunterkunft dauerhaft zu sichern.
Im Verlauf des Verfahrens
haben sich jedoch die Rahmenbedingungen insofern geändert, als dass der
Wetteraukreis als Mieter und Betreiber der Flüchtlingsunterkunft nunmehr das
Gebäude erwerben will und eine Nutzungsänderung in künftig: Büronutzung
herbeiführen will.
Diese Nutzung ist
innerhalb des geltenden Bebauungsplanes Nr. 42 „Gewerbegebiet Friedberg West“,
Teil IV zulässig – eine Änderung des Bebauungsplanes ist hierfür nicht
erforderlich.
Das laufende
Änderungsverfahren für den im anliegenden Lageplan dargestellten
Geltungsbereich kann somit aufgehoben werden.
Finanzielle Auswirkungen: |
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JA |
X |
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Ergebnishaushalt |
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Finanzhaushalt |
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Ausgabe oder Aufwendung |
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Die Mittel stehen im Haushalt zur Verfügung |
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Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen
und Auszahlungen (§100 HGO) Deckungsvorschlag |
Friedberg (Hessen), den |
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Haushaltsjahr |
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( Unterschrift FB Finanzen) |