Betreff
Anwendung des Beschleunigungserlasses auf die städtischen Jahresabschlüsse
Vorlage
16-21/1509
Aktenzeichen
20/0 Gö/JB
Art
Beschlussvorlage

Beschlussentwurf:

Die Beschleunigungserlasse des Hessischen Ministeriums des Inneren und für Sport vom 30.07.2014 und 29.06.2016 werden für die Jahresabschlüsse der Stadt Friedberg (Hessen) wie in den Erlassen angegeben angewendet.

 


Sach- und Rechtslage:

Der letzte geprüfte Jahresabschluss der Stadt Friedberg (Hessen) stammt aus dem Jahr 2012. Die Prüfung des Jahresabschlusses 2013 steht kurz vor dem Abschluss. Die Abschlüsse der Jahre 2014 bis 2019 sind noch nicht geprüft.

 

Aufgrund der verspäteten Vorlage der zurückliegenden Jahresabschlüsse durch die Stadt Friedberg (Hessen) und viele weitere Kommunen im Wetteraukreis ist beim Revisionsamt ein erheblicher Prüfungsstau eingetreten (wie auch bei anderen Revisionsämtern landesweit). Darüber hinaus sind die Jahresabschlüsse der Stadt Friedberg erheblich mangelbehaftet. Um den Prüfungsstau abzubauen und die „Aufholjagd“ der Stadt bei den Jahresabschlüssen zu beschleunigen, soll der sogenannte „Beschleunigungs­erlass“ Anwendung finden.

 

Mit Schreiben vom 30.07.2014 hat das Hessische Ministerium des Inneren und für Sport die Beschleunigung der Aufstellung und Prüfung von Jahresabschlüssen für die Haushaltsjahre bis einschließlich 2013 geregelt (Beschleunigungserlass) und mit Schreiben vom 29.06.2016 den Zeitraum auf die Haushaltsjahre bis einschließlich 2015 erweitert. Dieser Erlass soll für die Jahresabschlussbuchungen der Jahre 2013, 2014 und 2015 allumfassend Anwendung finden. Dies ermöglicht u.a. folgende Erleichterungen:

 

1.     Bestimmung von Wertgrenzen

Für die Ermittlung und Ausweisung von Forderungen, Rechnungsabgrenzungsposten, Sonder­posten und Verbindlichkeiten, ausgenommen die aus Krediten und kreditähnlichen Rechtsge­schäften, können nach den Verhältnissen der Gemeinde angemessene Wertgrenzen bestimmt werden. Als Gesamtwesentlichkeitsgrenze für die Vermögensrechnung wird ein Grundwert (gestaf­felt nach Höhe der Bilanzsumme) zuzüglich 0,25% der jeweiligen Bilanzsumme festgelegt. Für erforderliche Korrekturen der Ergebnisrechnung wird als Wesentlichkeitsgrenze eine Veränderung des Jahresergebnisses um mehr als 10 % festgelegt, wenn der Betrag zugleich mehr als 0,25 % der Bilanzsumme ausmacht (vgl. GemHVO–Kommentar - Ein­führung - GemHR He/7.2014, S. 22).

 

2.     Rückstellungen

Die Bildung erforderlicher Rückstellungen für die in § 39 Abs. 1 Nr. 3 bis 9 GemHVO aufgeführ­ten Verbindlichkeiten und Aufwendungen kann bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses 2016 zurückgestellt werden.

 

3.     Wertberichtigungen auf Forderungen und Verbindlichkeiten

Pauschal- und Einzelwertberichtigungen müssen erst mit dem auf den 31. Dezember 2016 auf­zustellenden Jahresabschluss vorgenommen werden; fehlerhafte Zuordnungen von Forde­rungen und Verbindlichkeiten müssen vor diesem Zeitpunkt nicht korrigiert werden. Damit zu­sammenhängende Umbuchungen können unterbleiben.

 

Daneben kann die Wertberichtigung von Forderungen auf Dauer als pauschale Einzelwertberichtigung gemäß der Altersstruktur des Forderungsbestandes erfolgen. Einzel- und Pauschalwertberichtigungen sind in diesem Fall nicht erforderlich.

 

4.     Inventar

Die Abstimmung der Buchbestände mit den tatsächlich vorhandenen Vermögensgegenständen (Nr. 3 der Hinweise zu § 36 GemHVO) kann bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses 2017 zurückgestellt werden. Dies gilt auch für Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens mit Ausnahme der flüssigen Mittel.

 

5.     Leistungsmengen und Kennzahlen

Die Angaben nach § 48 Abs. 2 GemHVO zu Leistungsmengen und Kennzahlen können bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses 2018 zurückgestellt werden.

 

6.     Jahresabschluss (Bestandteile, Anlagen)

Bei den Jahresabschlüssen allgemein wurden u.a. folgende Regelungen in den Beschleunigungserlassen getroffen:

 

·         In den Teilergebnisrechnungen kann die Darstellung der Kosten und Erlöse aus internen Leistungsverrechnungen (§ 4 Abs. 3 i. V. m. § 48 Abs. 1 GemHVO) bis zur Aufstel­lung des Jahresabschlusses 2017 zurückgestellt werden.

 

·         Der Rechenschaftsbericht (§ 112 Abs. 3 HGO) kann auf die Darstellung der wesentli­chen Geschäftsvorfälle und Entwicklungen begrenzt werden.

 

·         Im Anhang sind nur die wesentlichen Posten des Jahresabschlusses zu erläutern (§ 112 Abs. 4 Nr. 1 HGO) sowie die Angaben nach § 50 Abs. 2 GemHVO zu machen, soweit die dort aufgeführten Sachverhalte bei der Gemeinde gegeben sind. Eine Dar­stellung in komprimierter Form ist ausreichend.