hier: 1. Beteiligung der Behörden gem. § 4 (2) BauGB
2. Öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) BauGB
Bezug: Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 06.12.2018DS-Nr. 16-21/0870
Beschlussentwurf:
Mit dem vorliegenden Entwurf des Bebauungsplans Nr. 94
"KITA Taunusstraße", einschließlich der Begründung wird die öffentliche
Auslegung gem. § 3 Abs.2 BauGB durchgeführt. Die Stellungnahmen der Behörden
und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 BauGB werden gem. § 4a
Abs. 2 BauGB gleichzeitig mit der Auslegung eingeholt.
Sach- und Rechtslage:
Der
Aufstellungsbeschluss zu o.a. Bebauungsplanverfahren wurde von der
Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung am 06.12.2018 gefasst. Gleichzeitig
wurde der Beschluss zur Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit gefasst. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurde in der Zeit vom
07.01.2019 bis zum 18.01.2019 durchgeführt.
Die im
Rahmen dieses frühzeitigen Beteiligungsverfahrens eingegangenen Stellungnahmen
mit Hinweisen und Anregungen wurden geprüft und die Planunterlagen gemäß den
von den Behörden und sonstigen
Trägern öffentlicher Belange vorgebrachten
Hinweise und Anregungen zu einem qualifizierten Bebauungsplanentwurf
fortgeschrieben.
Zum
Entwurf des Bebauungsplanes wurden zudem Regelungen zum erforderlichen
naturschutzrechtlichen Ausgleich in die Planung aufgenommen.
Als Ausgleich für die durch den Bebauungsplan
vorbereiteten Eingriffe in Natur und Landschaft werden entsprechende Ökopunkte
aus einer geeigneten Ökokontomaßnahme zugeordnet. Hierzu erwirbt die Stadt
Friedberg Biotopwertpunkte vom Land Hessen, Hessen Forst, Forstamt Weilrod.
Ferner wurden durch das Büro naturprofil in Friedberg faunistische
Erhebungen durchgeführt und die Ergebnisse in einem Artenschutzrechtlichen
Fachbeitrag zusammengefasst und ein
Umweltbericht erarbeitet(s. Anlage)
Abweichend
vom Aufstellungsbeschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 06.12.2018 und
des Bebauungsplan-Vorentwurfes wurde zum vorliegenden Entwurf des
Bebauungsplanes die festgesetzte Verkehrsfläche um ca. 10 m verlängert, um bei
der Grundstückserschließung einen planerischen Spielraum zu haben.
Nach
Beschlussfassung kann nun die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB mit gleichzeitiger
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4
Abs. 2 BauGB durchgeführt werden.