Betreff
Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr,12, T.I "Kaiserstraße/Färbergasse", 1. Änderung in Friedberg-Kernstadt
hier: Zweite Verlängerung der Frist um ein weiteres Jahr gem. § 17 (2) BauGB
Vorlage
16-21/1207
Aktenzeichen
60/1-bf
Art
Beschlussvorlage

Beschlussentwurf:

Die anliegende Satzung zur Zweiten Verlängerung der Geltungsdauer der Satzung der Stadt Friedberg (Hessen) über eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 12, Teil I „Kaiserstraße/ Färbergasse“, 1. Änderung in Friedberg - Kernstadt wird als Satzung beschlossen.

 


Sach- und Rechtslage:

Parallel zur Aufstellung des o. a. Bebauungsplanes Nr. 12, Teil I „Kaiserstraße/ Färbergasse“, 1. Änderung in Friedberg - Kernstadt am 13.10.2018 hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedberg gemäß § 14 BauGB eine Veränderungssperre beschlossen, um Nutzungsänderungen innerhalb des Gebietes vorzubeugen, welche die Einhaltung der künftigen Festsetzungen für den Geltungsbereich erschweren oder verhindern könnten.

 

Der Geltungsbereich für die Veränderungssperre umfasst den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 12, Teil I „Kaiserstraße/ Färbergasse“, 1. Änderung wie im anliegenden Lageplan dargestellt (siehe Anlage 2 der Vorlage).

 

Zielsetzung des Bebauungsplanes ist es, die planungsrechtliche Zulässigkeit ergänzender Nutzungen im bisherigen Sondergebiet neu zu regeln. Zudem sollen unerwünschte Nutzungen, welche die vorhandene Vielfalt und Qualität der Einzelhandelsangebote negativ beeinträchtigen wie Vergnügungsstätten/ Spielhallen/ Wettbüros sowie Bordelle, bordellartige Betriebe und Sexshops ausgeschlossen werden.

 

Die Satzung der Veränderungssperre trat nach Bekanntmachung am 06.11.2016 in Kraft. Gem. § 17 (1) BauGB endet die Geltungsdauer der Veränderungssperre nach Ablauf von zwei Jahren, d.h. nach Ablauf des 05.11.2018.

Eine erste Verlängerung der Veränderungssperre wurde notwendig, da nach erfolgter (erster) Offenlage des Bebauungsplans der Satzungsbeschluss nicht vor Ablauf der Veränderungssperre gefasst werden konnte. Die erste Verlängerung der Veränderungssperre endet nach Ablauf des 04.11.2019.

 

Nachdem der Satzungsbeschluss gefasst war, erfolgte seitens des Investors für das ehemalige Kaufhaus Joh jedoch eine Änderung des Nutzungskonzeptes, da offensichtlich potentielle Mieter des Gebäudes ihr bisheriges Nutzungsinteresse zurückgezogen haben. Deshalb wurde es erforderlich für eine Nachnutzung des Gebäudes, die bisher bestehenden Nutzungsmöglichkeiten des Sondergebietes zu erweitern und auch Wohnungen und Betriebe des Beherbergungsgewerbes zu ermöglichen. Die vorgesehene Bandbreite an Nutzungsmöglichkeiten erforderte planungsrechtlich eine Änderung des Gebietscharakters von Sondergebiet in Kerngebiet. Diese wesentliche Änderung sowie weitere bauliche Maßnahmen (Einplanung einer Tiefgarage, Aufstockung des Gebäudes) erforderten eine nochmalige Überarbeitung und Offenlage der Planung. Derzeit liegen noch nicht alle Stellungnahmen aus der zweiten Offenlage vor, sodass ein Satzungsbeschluss zur Bebauungsplanänderung erst in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 12.12.2019 möglich wäre.

 

Nach § 17 Abs. 2 BauGB kann eine Veränderungssperre nochmal verlängert werden, wenn besondere Umstände die Verlängerung erfordern.

 

Bisher war nicht in dem Maße absehbar, dass sich die Rahmenbedingungen im stationären Einzelhandel so rasant verändern, dass mehrgeschossige Einzelhandelslagen außerhalb von stark frequentierten Innenstadtlagen größerer Städte (> 50.000 Einwohner) kaum noch nachgefragt werden und dementsprechend Einzelhandelsunternehmen in ihrer Expansion zurückhaltender geworden sind.

 

Diese besonderen Umstände erfordern deshalb eine planungsrechtliche Flexibilität bei den zulässigen Nutzungen, die mit der nochmaligen Planänderung erreicht werden soll.

 

Da die Voraussetzungen für den Einsatz des Instruments der Veränderungssperre weiterhin erfüllt sind, soll nunmehr die Verlängerung um ein weiteres Jahr erfolgen; diese Verlängerung ist ebenfalls als Satzung zu beschließen (siehe Anlage der Vorlage).

Eine Zustimmung des Regierungspräsidiums ist nicht notwendig.