hier: 1. Beteiligung der Behörden gem. § 4 (2) BauGB
2. Öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) BauGB
Bezug: Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 25.03.2010
DS-Nr. 06 – 11/1252
Beschlussentwurf:
Mit dem vorliegenden Entwurf des Bebauungsplans Nr. 42
"Gewerbegebiet Friedberg West", Teil IV einschließlich der Begründung wird die
öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs.2 BauGB durchgeführt. Die Stellungnahmen der
Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 BauGB werden
gem. § 4a Abs. 2 BauGB gleichzeitig mit der Auslegung eingeholt.
Sach- und Rechtslage:
Seitens
der Stadt Friedberg wird seit 2010 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 42
„Gewerbegebiet Friedberg West“, Teil IV, betrieben. Der Aufstellungsbeschluss
wurde von der Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung am 25.03.2010 gefasst
und es wurde daraufhin die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Der räumliche
Geltungsbereich umfasst den vierten und letzten Bauabschnitt des gesamten
„Gewerbegebietes Friedberg West“ im westlichen Anschluss an die Frankfurter
Straße (Kreisstraße K 24), nördlich der Bahnstrecke Friedberg–Friedrichsdorf
und hier insbesondere das Areal der ehemals in diesem Bereich ansässigen
Gärtnerei Eichhorst (auf dem die früher vorhandenen baulichen Anlagen bereits
zurückgebaut wurden). Das Bauleitplanverfahren wurde jedoch zunächst nicht
weitergeführt und soll nunmehr unter anderem angesichts der Schaffung der
bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die angestrebte Ansiedlung eines
Kinokomplexes im Plangebiet zum Abschluss gebracht werden. Das Planziel des
Bebauungsplanes ist die Ausweisung eines hinsichtlich der zulässigen Nutzungen
gegliederten Gewerbegebietes gemäß § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO) sowie die
Sicherung der zugehörigen Erschließung.
Das Plangebiet umfasst entlang der Straßheimer Straße die bereits als
Standort unter anderem für eine Spielhalle sowie für eine SB-Autowaschanlage
gewerblich genutzten Grundstücke sowie das
Gemeindezentrum der Alevitischen Gemeinde Friedberg an der Straßheimer Straße
und auch das Grundstück einer städtischen Einrichtung zur Unterbringung
von Flüchtlingen im Südwesten des Plangebietes. Darüber hinaus werden die
Grundstücke der früheren Gärtnerei Eichhorst umfasst, die derzeit unbebaut sind
und nunmehr städtebaulich entwickelt werden sollen.
Teilflächen
des Geltungsbereiches befinden sich im Geltungsbereich des rechtswirksamen
Bebauungsplanes Nr. 42 „Gewerbegebiet Friedberg West“, Teil III mit 1. und 2.
Änderung (2010), der hier entsprechend ersetzt werden soll, sodass die
bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die verkehrliche Erschließung über
eine neu zu errichtende Stichstraße mit Wendeanlage geschaffen werden können.
Zudem werden die bisherigen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 42 Teil III
mit 1. und 2. Änderung (2010) für das bestehende Gewerbegebiet unter anderem
zur zulässigen Höhenentwicklung baulicher Anlagen an den Bestand und die
Planung angepasst. Darüber hinaus werden im Zuge der vorliegenden Planung die
bereits im Bebauungsplan Nr. 42 Teil III mit 1. und 2. Änderung (2010)
bauplanungsrechtlich gesicherten Flächen für ein Zauneidechsenhabitat entlang
der südlichen Geltungsbereichsgrenze nach Osten erweitert. Mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 42
„Gewerbegebiet Friedberg West“, Teil IV, werden für seinen Geltungsbereich die
Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 42 „Gewerbegebiet Friedberg West“, Teil
III mit 1. und 2. Änderung von 2010 durch die Festsetzungen des vorliegenden
Bebauungsplanes ersetzt.
Abweichend
vom Aufstellungsbeschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 25.03.2010 und
des Bebauungsplan-Vorentwurfes wurde zum vorliegenden Entwurf des
Bebauungsplanes das Flurstück 69 vom räumlichen Geltungsbereich ausgenommen, da
für die Überplanung des Grundstückes mit den bestehenden Gebäuden und sonstigen
baulichen Anlagen im Bereich des ehemaligen Bahnwärterhauses derzeit kein
städtebauliches Erfordernis besteht. Der räumliche Geltungsbereich des
Bebauungsplanes umfasst in der Gemarkung Friedberg, Flur 30, somit die
Flurstücke 67/2, 68/1, 68/2, 68/3, 68/4, 118/5, 118/6, 118/7 teilweise, 121/2,
121/3, 122/2, 122/3, 122/4, 122/5, 123.
Hinweis: Die Aufstellung
der Grundstücke des Geltungsbereiches wird nach Wahrung der Neuvermessung im
Grundbuch und in der Katastergrundlage nachrichtlich aktualisiert
Der westliche Bereich des Plangebietes ist im
Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan 2010 als „Gewerbliche
Baufläche Bestand“ und der östliche Bereich als „Gewerbliche Baufläche Planung“
dargestellt, sodass die Planung diesbezüglich gemäß § 1 Abs. 4 BauGB an die
Ziele der Raumordnung angepasst ist. Da Bebauungspläne gemäß § 8 Abs. 2 BauGB
aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind, stehen auch die Darstellungen
des Regionalen Flächennutzungsplanes der vorliegenden Planung nicht entgegen.
Der Vorentwurf des
Bebauungsplanes lag in der Zeit vom 03.05.2010 bis einschließlich dem
14.05.2010 zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Gleichzeitig erfolgte die
frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB. Die im Rahmen
dieses frühzeitigen Beteiligungsverfahrens eingegangenen Stellungnahmen mit
Hinweisen und Anregungen wurden geprüft und die Planunterlagen gemäß den von
den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange vorgebrachten Hinweise und Anregungen
fortgeschrieben.
Zum Entwurf des Bebauungsplanes wurden zudem Regelungen zum
erforderlichen naturschutzrechtlichen Ausgleich in die Planung aufgenommen.
Als Ausgleich für
die durch den Bebauungsplan vorbereiteten Eingriffe in Natur und Landschaft
werden entsprechende Ökopunkte aus einer geeigneten Ökokontomaßnahme
zugeordnet. Ferner wurden faunistische Erhebungen durchgeführt und die
Ergebnisse in einem Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag zusammengefasst.
Schließlich wurde zum Entwurf des Bebauungsplanes auch die aktuelle
Erschließungsplanung für die geplante Stichstraße berücksichtigt.
Nach Beschlussfassung folgt die Entwurfsoffenlegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB mit gleichzeitiger
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4
Abs. 2 BauGB.