hier: Erlass einer Abweichungssatzung gemäß § 12 Abs. 3 der Erschließungsbeitragssatzung (EBS)
Beschlussentwurf:
Die als Entwurf beigefügte Satzung (Anlage 2 der Vorlage) über die Abweichung von den in § 12 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) genannten Merkmalen der endgültigen Herstellung von Erschließungsanlagen wird beschlossen.
Sach- und Rechtslage:
Eine Voraussetzung
für das Erheben von Erschließungsbeiträgen ist u.a. die endgültige Herstellung
einer Erschließungsanlage.
Erschließungsanlagen
sind endgültig hergestellt, wenn sie die vorgeschriebenen Merkmale der
endgültigen Herstellung gemäß § 12 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung
(EBS) vom 05.12.2006 aufweisen, d.h. wenn ihre Flächen Eigentum der Stadt
Friedberg sind, Fahrbahn und beidseitige Gehwege mit jeweils Unterbau und Decke
(diese kann aus Asphalt, Teer, Beton, Pflaster, Platten oder einem ähnlichen
Material neuzeitlicher Bauweise bestehen), Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen
aufweisen.
Nach § 12 Abs. 3 der
Erschließungsbeitragssatzung (EBS) kann die Stadt Friedberg durch Abweichungssatzung
bestimmen, dass einzelne Teileinrichtungen ganz oder teilweise wegfallen bzw.
die Herstellung abweichend von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 geringwertiger
oder andersartig (z. B. verkehrsberuhigter Bereich) vorgenommen wird.
Das auf dem
beigefügten Lageplan (Anlage 1) markierte Baugebiet „In der Bachseif“, bestehend
aus den Straßen Gemarkung Ossenheim Flur 5 Nr. 163 Richard-Musch-Straße und Nr.
175 Bachseifenweg wurde abweichend von den Herstellungsmerkmalen der
Erschließungsbeitragssatzung (EBS) ohne beidseitige Gehwege als
Mischverkehrsfläche endgültig hergestellt. Aufgrund dessen ist der Erlass
einer Abweichungssatzung gemäß § 12 Abs. 3 Erschließungsbeitragssatzung (EBS)
Voraussetzung für das Erheben von Erschließungsbeiträgen für dieses Baugebiet.
Der Entwurf der Abweichungssatzung ist als Anlage 2 der Vorlage beigefügt.