Mit Einführung der Doppik hat der
Gesetzgeber in Hessen eine Berichtspflicht vorgeschrieben. Gem.
§ 28 (1) GemHVO ist die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedberg
(Hessen) mehrmals jährlich über den Stand des Haushaltsvollzuges zu
unterrichten.
Ein regelmäßiges Berichtswesen ist für die
Steuerung und Kontrolle des Haushaltsvollzuges unverzichtbar. Die Anzahl der
jährlichen Berichte ist von den örtlichen Verhältnissen abhängig.
Der Magistrat der Stadt Friedberg (Hessen)
hat der Stadtverordnetenversammlung mindestens zweimal im Haushaltsjahr einen
Bericht vorzulegen. Die Berichte sind so zeitgerecht vorzulegen, dass die Stadtverordnetenversammlung
noch in der Lage ist, Maßnahmen mit finanziellen Auswirkungen auf das laufende
Haushaltsjahr zu beschließen.
Das Berichtswesen ist auf Grundlage des
Rechnungswesens zu gestalten und spiegelt in erster Linie den Vergleich
zwischen Haushaltsansatz und den bis zum jeweiligen Quartalsende erfolgten
Buchungen wider.
Falls erforderlich, werden erhebliche
Abweichungen zum Haushaltsansatz zusätzlich erläutert.
Der Quartalsbericht zum Stichtag 30.09.2018
wird zur Kenntnis genommen.