hier: Abstand von neuen Baugebieten zu Höchstspannungsleitungen
Durch die Dritte Änderung des Landesentwicklungsplans (LEP) Hessen 2000 trägt die Landesregierung den geänderten Rahmenbedingungen und den damit verbundenen Herausforderungen an die räumliche Entwicklung des Landes Rechnung.
Die Verordnung über die Dritte Änderung des Landesentwicklungsplans ist am 10. September 2018 im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen veröffentlicht worden und einen Tag später in Kraft getreten.
Die festgesetzten Ziele, im Text mit (Z) gekennzeichnet, sind verbindliche Zielsetzungen und können gemäß § 4 des Raumordnungsgesetzes des Bundes nicht geändert werden. (Dagegen sind auch Grundsätze enthalten, im Text mit (G) gekennzeichnet, die der Abwägung unterliegen, aber nur mit fundierter und ausführlicher Begründung abgewägt werden könnten).
Zusätzlich sind zu den genannten Zielen und Grundsätzen im Text zugehörige Begründungen enthalten.
Auswirkungen auf die Stadt Friedberg
Unter der Überschrift „5.3.4 Energieübertragung/Energietransport“ ist folgendes Ziel festgesetzt:
„Punkt 5.3.4 – 7 (Z)
– Bei der Festsetzung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch, die dem Wohnen dienen oder in denen Gebäude vergleichbarer Sensibilität, insbesondere Schulen, Kindertagesstätten, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen zulässig sind, ist ein Abstand von mindestens 400 m zu einer planungsrechtlich gesicherten Trasse einer Höchstspannungsleitung einzuhalten.“
(Begründungstext hierzu s. Anlage 1)
Dorheim
Dieses festgesetzte Ziel kommt bei der im RegFNP dargestellten „Wohnbauerweiterungsfläche Dorheim Nord/Ost“ zum Tragen, da diese Fläche vollständig in den festgesetzten 400 m – Bereich der Höchstspannungsleitung „LH 11-3023 Giessen/N-Karben“ fällt (s. Anlage 2) und somit nicht mehr verwirklicht werden kann.
Bauernheim
Auch die im RegFNP als „Wohnbaufläche Erweiterung“ dargestellte Fläche am östlichen Ortsrand von Bauernheim fällt vollständig in den festgesetzten Freihaltebereich der angrenzend verlaufenden Höchstspannungsleitung (s. Anlage 3).
Weiteres Vorgehen
Der vorgenannte Sachverhalt ist bei der Fortschreibung des RegFNP zu beachten/berücksichtigen.