Betreff
Bebauungsplan Nr. 94 "KITA Taunusstraße" in Friedberg - Kernstadt
hier: 1. Aufstellun g des Bebauungsplanes Nr. 94 "KITA Taunusstraße" im Normal Verfahren
2. Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB
Vorlage
16-21/0870
Aktenzeichen
60/1-Ks/mö
Art
Beschlussvorlage

Beschlussentwurf:

1.     Für eine Teilfläche des Grundstückes Flur 35, Nr. 312/10, Gemarkung Friedberg, wird  ein Bebauungsplan gem. § 30 BauGB aufgestellt, der mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält. Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches ist im anliegenden Lageplan (Anlage 1) dargestellt; dieser Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses. Nach Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens und Vollzug im Grundbuch ist diese Teilfläche neu zu vermessen.  Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung  Nr. 94 “KITA Taunusstraße“ in Friedberg Kernstadt.

 

2.     Mit dem vorliegenden städtebaulichen Entwurf/Bebauungskonzept (Anlage 2.1 und 2.2) wird die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (1) BauGB durchgeführt.

 


Sach- und Rechtslage:

In Friedberg sowie im gesamten Wetteraukreis und im Ballungsraum Rhein/Main besteht ein erheblicher Zuzugsdruck. Dieses hat auch zur Folge, dass zur Sicherstellung des Rechtsanspruches und zur Vermeidung von Versorgungsengpässen die dringende Notwendigkeit zur Neuschaffung und/oder zur Bestandserhaltung oder Erweiterung von Einrichtungen mit Kitaplätzen besteht. Möglichkeiten für konkret umsetzbare Planungen gibt es zurzeit in Friedberg nur mittelfristig und diese reichen bei weitem nicht aus. Zur Deckung des bestehenden Bedarfes an Kitaplätzen sollen, als eine von verschiedenen anderen Maßnahmen, im Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplangebietes  Nr. 94 „KITA Taunusstraße“, am westlichen Stadtrand von Friedberg, in der Verlängerung der Taunustraße und auch von dieser erschlossen, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung einer 6-gruppigen Kindertagesstätte geschaffen werden.

 

Da der Standort weder innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt noch innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 7 „Westlich der Birkenstraße“, ist eine Genehmigung gem. § 34 oder § 30 BauGB nicht möglich. Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer KITA zu schaffen ist deshalb die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich und das entsprechende Bebauungsplanverfahren durchzuführen.