hier: 1. Aufstellun g des Bebauungsplanes Nr. 94 "KITA Taunusstraße" im Normal Verfahren
2. Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB
Beschlussentwurf:
1. Für eine Teilfläche des Grundstückes Flur 35, Nr. 312/10, Gemarkung
Friedberg, wird ein Bebauungsplan gem. §
30 BauGB aufgestellt, der mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der
baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen
Verkehrsflächen enthält. Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches ist im
anliegenden Lageplan (Anlage 1) dargestellt; dieser Lageplan ist Bestandteil
des Beschlusses. Nach Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens und Vollzug im
Grundbuch ist diese Teilfläche neu zu vermessen. Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung Nr. 94 “KITA Taunusstraße“ in Friedberg
Kernstadt.
2. Mit dem vorliegenden städtebaulichen Entwurf/Bebauungskonzept (Anlage
2.1 und 2.2) wird die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1)
BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (1) BauGB
durchgeführt.
Sach- und Rechtslage:
In Friedberg sowie im gesamten Wetteraukreis und im Ballungsraum
Rhein/Main besteht ein erheblicher Zuzugsdruck. Dieses hat auch zur Folge, dass
zur Sicherstellung des Rechtsanspruches und zur Vermeidung von
Versorgungsengpässen die dringende Notwendigkeit zur Neuschaffung und/oder zur
Bestandserhaltung oder Erweiterung von Einrichtungen mit Kitaplätzen besteht.
Möglichkeiten für konkret umsetzbare Planungen gibt es zurzeit in Friedberg nur
mittelfristig und diese reichen bei weitem nicht aus. Zur Deckung des
bestehenden Bedarfes an Kitaplätzen sollen, als eine von verschiedenen anderen
Maßnahmen, im Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplangebietes Nr. 94 „KITA Taunusstraße“, am westlichen
Stadtrand von Friedberg, in der Verlängerung der Taunustraße und auch von
dieser erschlossen, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung
einer 6-gruppigen Kindertagesstätte geschaffen werden.
Da der Standort weder innerhalb des im
Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt noch innerhalb des Geltungsbereiches des
Bebauungsplanes Nr. 7 „Westlich der Birkenstraße“, ist eine Genehmigung gem. §
34 oder § 30 BauGB nicht möglich. Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen
für die Errichtung einer KITA zu schaffen ist deshalb die Aufstellung eines
Bebauungsplanes erforderlich und das entsprechende Bebauungsplanverfahren
durchzuführen.