Betreff
Anfrage der UWG-Fraktion vom 11. September 2018,
hier: Anfrage Wohnsituaiton Altstadt
hier: Anfrage Wohnsituaiton Altstadt
Vorlage
16-21/0848
Art
Anfrage
Beschlussentwurf:
§ 2 HWoAufG –
Wohnungsaufsicht
Die Gemeinden haben
als Selbstverwaltungsaufgabe nach den Bestimmungen dieses Gesetztes auf die
Beseitigung von Wohnungsmissständen hinzuwirken (Wohnungsaufsicht).
- Wurden die Wohnungen/Häuser, in denen eine Überbelegung vermutet
wird hinsichtlich § 4 HWoAufG Abs. 1 kontrolliert und untragbare
Wohnverhältnisse festgestellt? Wenn ja, werden die Mängel beseitigt oder
wird nach § 6 HWoAufG die Unbewohnbarkeit erklärt?
- Werden die Grenzwerte nach § 7 HWoAufG Abs. 1 und 2 in den
kontrollierten Wohnungen/Häusern eingehalten, in denen vorher eine
Überbelegung vermutet wurde?
- Nach welchen Verdachtsmomenten wir die Stadt Ihre Aufgabe nach § 2
HWoAufG tätig?