Betreff
Anfrage der UWG-Fraktion vom 11. September 2018,
hier: Anfrage Wohnsituaiton Altstadt
Vorlage
16-21/0848
Art
Anfrage

Beschlussentwurf:

 

§ 2 HWoAufG – Wohnungsaufsicht

 

Die Gemeinden haben als Selbstverwaltungsaufgabe nach den Bestimmungen dieses Gesetztes auf die Beseitigung von Wohnungsmissständen hinzuwirken (Wohnungsaufsicht).

 

  1. Wurden die Wohnungen/Häuser, in denen eine Überbelegung vermutet wird hinsichtlich § 4 HWoAufG Abs. 1 kontrolliert und untragbare Wohnverhältnisse festgestellt? Wenn ja, werden die Mängel beseitigt oder wird nach § 6 HWoAufG die Unbewohnbarkeit erklärt?
  2. Werden die Grenzwerte nach § 7 HWoAufG Abs. 1 und 2 in den kontrollierten Wohnungen/Häusern eingehalten, in denen vorher eine Überbelegung vermutet wurde?
  3. Nach welchen Verdachtsmomenten wir die Stadt Ihre Aufgabe nach § 2 HWoAufG tätig?