Haushaltsausgabereste
Beschlussentwurf:
Die Betriebskommission/der Magistrat beschließen die Bildung der
Haushaltsausgabereste und Haushaltseinnahmereste 2017 im Finanzhaushalt der
Entsorgungsbetriebe sowie deren Übertragung in das Haushaltsjahr 2018
Sach- und Rechtslage:
Im Haushaltsjahr 2017 wurden nicht alle Haushaltsansätze für
Auszahlungen im Finanzhaushalt vollständig ausgeschöpft. Nach Rücksprache mit
den mittelbewirtschaftenden Personen ist es notwendig, zur Fortführung bereits
begonnener oder sich in Planung befindlicher Maßnahmen, dass Haushaltsreste
gebildet und in das Haushaltsjahr 2018 übertragen werden.
Auflistung Haushaltsausgabereste 2017
Finanzhaushalt:
1.7000.0656010 Zugänge Kanalisation
Investitionsnummer:
7001 2011 Kernstadt 75.000,00
€
7004 2011 Friedberg West 27.906,31
€
7002 2012 Erschließung Baugebiet Am Steinernen
Kreuz 300.000,00 €
7001 2016 Erneuerung Kanalisation
Wetteraustr. 180.255,32
€
7002 2016 Erneuerung Kanalisation
Vorstadt zum Garten 250.000,00
€
7003 2016 Umlegung Kanal Housing Area 40.933,98
€
7001 2017 Erschließung Baugebiet Steinern
Kreuzweg 500.000,00 €
1.374.095.61 €
1.7000.0657010 Zugänge Kläranlage
Investitionsnummer:
7003 2013 Maßnahmen zur Reduzierung von
Geruchsimmissionen 59.954,30 €
7005 2015 Neubau Anlage zur
Prozesswasserbehandlung 459.596,05
€
7005 2015 Erweiterung Prozessleitsystem
– Anbindung Außenanlage 18.931,59 €
7002 2017 Außengelände 3.
Betriebsgebäude 100.000,00
€
638.481,94 €
1.7000.0242010 Zugänge DV-Software
Investitionsnummer:
7001 2013 DV-Software 4.657,32 €
1.7000.0890010 Zugänge geringwertiger Vermögensgegenstände
Investitionsnummer:
7003 2014 Geräte für Labor und Werkstatt 3.640,81 €
Auflistung Haushaltseinnahmereste 2017
1.7000.4206010 Zugang Verbindlichkeiten Kreditaufnahme für Investitionen
bei
Kreditinstituten
Investitionsnummer:
7004 2016 Zugang
Verbindlichkeiten Kreditaufnahme für Investitionen
bei
Kreditinstituten - 633.500,00 €
Um eine Unterdeckung der Sachkonten zu vermeiden, werden Ausgabereste in
das Folgejahr übertragen Dies ist gemäß § 21 Abs. 1 und 2 GemHVO zulässig.
Hiernach bleiben die Ansätze für Auszahlungen und Investitionen bis zur
Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar. Bei Baumaßnahmen und
Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in
dem der Bau oder der Gegenstand in seinen wesentlichen Teilen benutzt werden
kann. Werden diese Maßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben die
Ansätze für Auszahlungen bis zum Ende des zweiten dem Haushaltsjahr folgenden
Jahres verfügbar.