hier: 1. Behandlung der Anregungen aus der öffentlichen Auslegung gem. § 3 (2) BauGB
2. Satzungsbeschluss gem. § 10 (1) BauGB
Bezug: Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 03.05.2018
Beschlussentwurf:
A)
Behandlung
der Anregungen aus der öffentlichen Auslegung
(Anmerkung: In der Anlage 1 der Vorlage sind die eingegangenen Stellungnahmen jeweils dem Beschlussvorschlag mit Begründung sowie allgemeinen Anmerkungen zu vorgebrachten Hinweisen gegenübergestellt.)
Stellungnahme des
Wetteraukreises vom 03.07.2018
Bauordnung:
Beschlussvorschlag
zu �:
Pkt.1:
Die Anregung wird dahingehend berücksichtigt, dass die Differenzierung zwischen SO 1 und SO 2 entfällt. Es erfolgt nur die Festsetzung Sondergebiet SO.
Begründung:
Die Unterscheidung des Sondergebietes in zwei Baugebiete ist nicht erforderlich, da die zulässige Art der baulichen Nutzung in beiden Baugebieten gleich ist.
Pkt. 2:
Die Anregung wird berücksichtigt. Als unterer Bezugspunkt wird die Höhe der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche festgesetzt.
Pkt. 3:
Die Anregung wird berücksichtigt. Im SO wird eine Mindestfläche zur Dachbegrünung in m² festgesetzt (mindestens 100m²).
Anmerkung zu Hinweise:
Nach bisheriger Planung werden die Verkaufsflächen gegenüber der bisherigen Nutzung als Kaufhaus nicht erhöht. Die bisherige Verkaufsfläche liegt bei insgesamt ca. 6.600 m².
Laut Planung ist derzeit eine Verkaufsfläche von ca. 6.300 m² geplant. Selbst bei einer möglichen Nutzung des Dachgeschosses als Verkaufsfläche wird die Gesamtverkaufsfläche von ca. 6.600 m² nicht wesentlich erhöht. Aufgrund der gegebenen Gebäudekubatur, die gem. Bebauungsplan unverändert bleibt, ist eine Erhöhung der Verkaufsfläche über das bestehende Maß nicht möglich.
Denkmalschutz:
Anmerkung zu :
Die Hinweise beziehen sich auf nachfolgende Baugenehmigungsverfahren.
Im Bebauungsplan wird ein entsprechender Hinweis zum Denkmalschutz ergänzt.
B) Satzungsbeschluss gemäß § 10
(1) BauGB
1. Der vorliegende Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 12, Teil I "Kaiserstraße/ Färbergasse", 1. Änderung – Teil A in Friedberg – Kernstadt wird als Satzung beschlossen.
2. Die gemäß § 9 (4) BauGB in Verbindung mit § 91 (3) Satz 1 HBO als Festsetzung in den Bebauungsplanentwurf aufgenommenen bauordnungsrechtlichen Festsetzungen gemäß § 91 (1) HBO werden ebenfalls beschlossen.
3. Der vorliegende Entwurf der Begründung des Bebauungsplanes Nr. 12, Teil I "Kaiserstraße/ Färbergasse", 1. Änderung – Teil A in Friedberg – Kernstadt wird beschlossen.
Sach- und Rechtslage:
Bisheriges
Verfahren:
Am 13.10.2016 hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedberg beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 12, Teil I „Kaiserstraße/Färbergasse“ im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB zu ändern.
I Frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung:
Im Zeitraum
vom 16.10. bis einschließlich 27.10.2017 wurde mit einem Bebauungskonzept die
frühzeitige Bürger- und Behördenbeteiligung für den gesamten Geltungsbereich
der 1. Änderung durchgeführt; die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange konnten sich zu der Planung bis zum 16.11.2017 äußern.
Die von
Bürgern und Behörden vorgetragenen Anregungen betrafen im Wesentlichen die
Neubebauung neben dem ehemaligen Kaufhaus Joh, Ecke Färbergasse/Schnurgasse im
Teilbereich A des Bebauungsplans.
Seitens der
Behörden wurde die Planung grundsätzlich begrüßt. Es gab mehrere Hinweise für
die weitere Planung zu den Themen Altlasten, Bodenschutz, Kampfmittel,
Archäologie, Artenschutz, Denkmalschutz, die im Entwurf des Bebauungsplans
berücksichtigt wurden:
II Aufteilung in zwei Teilbereich:
Um möglichst zügig Planungsrecht für das Gelände des ehemaligen Kaufhauses zu schaffen und das Verfahren nicht durch Komplikationen im übrigen Planbereich zu erschweren, wurde zunächst der Bebauungsplan für die Grundstücke des ehemaligen Kaufhauses (Teil A) mit der Offenlage weiter geführt (Beschlussvorlage 16-21/0645 vom 06.03.2018).
Der übrige Bereich (Teil B) wurde im Anschluss ebenfalls mit der Durchführung der Offenlage weiter bearbeitet (Beschlussvorlage 16-21/0681 vom 20.04.2018)
Nach
Beschlussfassung (Satzungsbeschluss) werden die beiden Teilbereiche wieder zu
einem Planwerk zusammen geführt.
III Öffentliche Auslegung und Beteiligung der
Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange:
Im Zeitraum vom 04.06. bis einschließlich 06.07.2018
wurde mit dem Entwurf der Bebauungsplanänderung die öffentliche Auslegung gem.
§ 3(2) BauGB durchgeführt. Gleichzeitig wurden die Behörden und sonstigen
Träger öffentliche Belange gem. § 4 (2) BauGB beteiligt.
Von Bürgern wurden keine Anregungen und Bedenken vorgetragen.
Seitens der Behörden wurden ebenfalls keine grundsätzlichen Bedenken geäußert.
Durch den Wetteraukreis erfolgten einige Hinweise zu einzelnen Festsetzungen, die zu einer Klarstellung und Konkretisierung der betroffenen Regelungen führten.
Folgende
Änderungen der vorliegenden Planung sind erfolgt:
- Konkretisierung einzelner Festsetzungen (siehe Abwägung – Anlage 1 der Vorlage)
- Ergänzung von Maßzahlen im Bebauungsplan
- Festsetzung einer Baugrenze zwischen der geplanten Neubebauung (MU) und dem Gebäudebestand Kaiserstr. 92, 94 (Teil B)/ Wegfall der Baulinie – zur Sicherung eines Mindestabstands zwischen den Gebäuden
- Festsetzung einer Baulinie (EG) und Baugrenze (OG) an der Färbergasse im MU analog der vorliegenden Planung, zur Sicherung der Durchgangsmöglichkeit für Fußgänger
- Umbenennung des Baugebietes MU in MUA, um nach Satzungsbeschluss die Zusammenführung der beiden Planbereiche Teil A und Teil B zu erleichtern (das Baugebiet MUA unterscheidet sich vom Baugebiet MU im Teil B nur hinsichtlich der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen).
- Aufnahme eines Hinweises auf die bestehende Gestaltungssatzung der Stadt Friedberg im Altstadtbereich
- Aufnahme eines Hinweise zum Denkmalschutz
IV Die
vorgenommenen o.g. Änderungen und Ergänzungen berühren nicht die Grundzüge der
Planung.
Der Entwurf
des Bebauungsplanes Nr. 12 "Kaiserstraße/Färbergasse“, 1. Änderung – Teil
A in Friedberg – Kernstadt (Plan und textliche Festsetzungen) mit den gemäß
§ 9 (4) BauGB in Verbindung mit § 91 (1) HBO in den Bebauungsplan aufgenommenen
bauordnungsrechtlichen Festsetzungen kann somit gemäß § 10 (1) BauGB als
Satzung beschlossen werden kann. Der vorliegende Entwurf der Begründung kann
ebenfalls beschlossen werden.