hier:
1. Beschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 68 "Westlich der 24 Hallen", in Friedberg - Kernstadt (Aufstellungsbeschluss)
2. Beschluss zur Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB und Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB
Beschlussentwurf:
1. Der Bebauungsplan Nr. 68 „Westlich
der 24 Hallen“ in Friedberg – Kernstadt wird gem. § 1 Abs. 8 BauGB in
Verbindung mit § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren geändert. Das
Planverfahren erhält die Bezeichnung „Bebauungsplanes Nr. 68 „Westlich der 24
Hallen“ in Friedberg – Kernstadt, 1. Änderung“.
Der Geltungsbereich der 1. Änderung ist im anliegenden Lageplan
dargestellt (Anlage 1.1 der Vorlage).
2. Mit
dem vorliegenden Entwurf des Bebauungsplans Nr. 68 „Westlich der 24 Hallen“, 1. Änderung einschließlich
der Begründung (Anlage 1 und 2 der Vorlage) wird die öffentliche Auslegung gem.
§ 3 Abs.2 BauGB durchgeführt. Die Stellungnahmen der Behörden und der sonstigen
Träger öffentlicher Belange gem. § 4 BauGB werden gem. § 4a Abs. 2 BauGB
gleichzeitig mit der Auslegung eingeholt.
Sach- und Rechtslage:
I. Anlass
und Ziel der Planung
In Friedberg sowie im gesamten Wetteraukreis und im Ballungsraum
Rhein/Main besteht ein erheblicher Zuzugsdruck. Dieses hat auch zur Folge, dass
zur Sicherstellung des Rechtsanspruches und zur Vermeidung von
Versorgungsengpässen die dringende Notwendigkeit zur Neuschaffung und/oder zur
Bestandserhaltung oder Erweiterung von Einrichtungen mit Kitaplätzen besteht.
Möglichkeiten für konkret umsetzbare Planungen gibt es zurzeit in Friedberg nur
mittelfristig und diese reichen bei weitem nicht aus. Zur Deckung des
bestehenden Bedarfes an Kitaplätzen sollen, als eine von verschiedenen anderen
Maßnahmen, im Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplangebietes „Westlich
der 24 Hallen“ die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung einer
6-gruppigen Kindertagesstätte geschaffen werden. Das heißt, dass nur auf einer
der festgesetzten Flächen für Wohnbebauung diese auch verwirklicht werden kann
(bzw. als Rohbau bereits vorhanden ist). Auf die Verwirklichung der weiteren
bisher festgesetzten Wohnnutzung wird zu Gunsten der Errichtung einer
6-Gruppigen Kita verzichtet.
II. Verfahren
Durch die Änderung
des Bebauungsplanes werden die Grundzüge der Planung nicht berührt (es waren
bereits im rechtswirksamen Bebauungsplan beide Nutzungsarten zulässig), so dass
für die Bebauungsplanänderung das vereinfachte Verfahren gem. § 13 BauGB
angewandt werden kann.
Gemäß § 13 Abs. 3
BauGB wird im vereinfachten Verfahren von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4
BauGB, von dem Umweltbericht gem. § 2a BauGB und von der Angabe, welche Arten
umweltbezogener Informationen verfügbar sind (§ 3 Abs.2 Satz 2 BauGB)
abgesehen.
Bei der
Beteiligung nach Abs. Nr. 2 wird darauf hingewiesen, dass von der Umweltprüfung
abgesehen wird.
Aufgrund des geringen Umfangs der geplanten Änderung des Bebauungsplanes
wird gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB auf die frühzeitige Unterrichtung und
Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen.
III. Vorgesehene Änderungen im Bebauungsplan
Diese Angaben sind
den anliegenden Unterlagen zu entnehmen.