Bezug: DS-Nr.: 16-21/0494 "Antrag der UWG-Fraktion vom 16. September 2017"
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Der Magistrat hat am .................................... zur Kenntnis genommen: |
F.d.R.: |
- siehe Anlage - |
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Der Ortsbeirat …………………………..hat am .................................... zur Kenntnis genommen |
F.d.R.: |
- siehe Anlage - |
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Der Ausschuss f. Jugend, Soziales, Senioren, Sport und Kultur |
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hat am ................................... zur Kenntnis genommen: |
F.d.R.: |
- siehe Anlage - |
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Der Ausschuss f. Energie, Wirtschaft und Verkehr |
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hat am ................................... zur Kenntnis genommen: |
F.d.R.: |
- siehe Anlage - |
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Der Ausschuss für Stadtentwicklung hat am
................. zur Kenntnis genommen: |
F.d.R.: |
- siehe Anlage - |
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Der Haupt- und Finanzausschuss hat am
...................... zur Kenntnis genommen: |
F.d.R.: |
- siehe Anlage - |
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Die Stadtverordnetenversammlung hat am
................... zur Kenntnis genommen: |
F.d.R.: |
- siehe Anlage - |
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Mitteilungstext:
Vorausgegangen war
ein Antrag der UWG, die Möglichkeiten einer besseren und mehr Sicherheit
bietenden Verkehrslenkung für Fußgänger, Radfahrer und motorisierte
Verkehrsteilnehmer an der Einmündung der Karlsbader Straße in die Hanauer
Straße auszuloten und ggf. umzusetzen.
Stellungnahme:
Da die Hanauer Straße
als Bundesstraße klassifiziert und die Stadt somit nicht alleiniger
Entscheidungsträger ist, wurde der Antrag dem Wetteraukreis als zuständige
Behörde für verkehrsregelnde Maßnahmen an/auf Bundesstraßen weitergeleitet.
Nach Rücksprache mit diesem und der Polizei ergeht hiermit folgende
Stellungnahme:
Auf Grundlage der
aktuellen Auswertung handelt es sich um keine Unfallhäufungsstelle im Sinne des
Erlasses über die Erfassung und Analyse von Straßenverkehrsunfällen. Im
Auswertungszeitraum 01.01.2014 bis 03.09.2017 wurden hier insgesamt 8
Verkehrsunfälle polizeilich registriert. Bei 3 Unfallereignissen kam es zum
Konflikt zwischen einem in die Hanauer Straße einbiegendem Kraftfahrzeug (Kfz)
mit einem Kfz, das die Hanauer Straße Richtung Fauerbach befuhr. Bei 1
Verkehrsunfall kam es zu einem Konflikt zwischen einem in die Karlsbader Straße
linksabbiegendem Kfz und einem entgegenkommendem Kfz. Ein anderer geschah durch
Auffahren auf ein vorausfahrendes Fahrrad in die Karlsbader Straße. Bei 2
Unfällen kam es zu einem Zusammenstoß zwischen einem Kfz aus der Karlsbader
Straße und einem auf der Furt kreuzendem Radfahrer. Der letzte Unfall dieser
Auswertung geschah durch einen Konflikt zwischen einem in die Karlsbader Straße
linksabbiegendem Kfz mit einem in Richtung Bahnhof fahrenden Radfahrer, welcher
die Furt befuhr.
Unter
Berücksichtigung der dort vorliegenden Verkehrsstärken lässt sich aus dieser
Auswertung keine Gefahr ableiten, welche die allgemeine Gefahr der Teilnahme am
Straßenverkehr in erheblichem Maß übersteigt.
Die Haltelinie auf
der Karlsbader Straße Fahrtrichtung Hanauer Straße, welche vor der Radfahrfurt
liegt, ist mit der Straßenverkehrsordnung (StVO) konform. Das Vorfahrtsrecht
aus § 8 StVO erstreckt sich auf die gesamte Straße. Zur Straße gehören, neben
der Fahrbahn, auch ggf. vorhandene straßenbegleitende Sonderwege und auch
Gehwege. Letztere werden jedoch
nur von
Vorfahrtsrecht umfasst, wenn diese zum Fahren freigegeben sind, denn Vorfahrt
genießen nur fahrende Verkehrsarten und solche Verkehrsteilnehmer, die
Fahrzeugführern gleichgestellt sind (§ 28 Abs. 2 StVO). Im vorliegenden Fall
ist der Gehweg der Hanauer Straße durch Zeichen 1022-10 StVO für den Radverkehr
in beide Richtungen freigegeben. Daraus folgt, dass der Radverkehr auf dem Gehweg
der Hanauer Straße gegenüber Fahrzeugen aus der Karlsbader Straße
vorfahrtsberechtigt ist. Die Vorfahrt wird durch Zeichen „Vorfahrtsstraße“ (VZ:
306) und die Zeichen „Halt! Vorfahrt gewähren“ (VZ: 206) in Verbindung mit
„Radfahrer kreuzen von rechts und links“ (VZ: 1000-32) geregelt. Die
Radfahrfurt, welche in diesem Fall rot gefärbt ist, verdeutlicht die Vorfahrt
des Radverkehrs. Das Sichtfeld auf die Hanauer Straße nebst Gehwegen wird als
ausreichend bewertet.
Aufgrund der
vorgenannten Gründe besteht nach Meinung aller beteiligenden Behörden keine
Notwendigkeit weitere, verkehrsregelnde Maßnahmen einzuleiten.