Beschlussentwurf:
Der
Magistrat beschließt die Bildung der Haushaltsausgabereste im Ergebnishaushalt,
der Haushaltseinnahme- und Haushaltsausgabereste im Finanzhaushalt gem. § 21 Abs. 1, 2 GemHVO sowie deren
Übertragung in das Haushaltsjahr 2018.
Sach- und Rechtslage:
Im
Haushaltsjahr 2017 wurden nicht alle Haushaltsansätze für Aufwendungen im
Ergebnishaushalt und Einzahlungen und Auszahlungen im Finanzhaushalt
vollständig ausgeschöpft. Nach Rücksprache mit den mittelbewirtschaftenden
Fachämtern ist es notwendig, zur Fortführung bereits begonnener oder sich in
Planung befindlicher Maßnahmen, Haushaltsreste zu bilden und in das
Haushaltsjahr 2018 zu übertragen.
Ergebnishaushalt: 449.325,74 €
(Haushaltsausgabereste)
Finanzhaushalt:
17.905.049,00 €
(Haushaltsausgabereste)
-2.902.900,00 € (Haushaltseinnahmereste)
Gemäß
§ 21 Abs. 1 und 2 GemHVO ist diese Übertragung zulässig. Hiernach bleiben die
Ansätze für Auszahlungen und Investitionen bis zur Fälligkeit der letzten
Zahlung für ihren Zweck verfügbar. Bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens
jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Bau oder
Gegenstand in seinen wesentlichen Teilen benutzt werden kann. Werden diese
Maßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben die Ansätze für Auszahlungen
bis zum Ende des zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahres verfügbar.