Betreff
Bebauungsplan Nr. 93 "Dorheimer Straße/Fauerbacher Straße" in Friedberg - Kernstadt
hier: 1. Beteiligung der Behörden gem. § 4 (2) BauGB i. V. m. § 4a (2) BauGB
2. Öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) BauGB
Bezug: Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 28.09.2017, DS-Nr. 16-21/0444
Vorlage
16-21/0687
Aktenzeichen
60/1-Ks
Art
Beschlussvorlage

Beschlussentwurf:

Mit dem vorliegenden Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 93 „Dorheimer Straße/Fauerbacher Straße“ einschließlich der Begründung wird die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt.

Die Stellungnahmen der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 BauGB werden gem. § 4a Abs. 2 BauGB gleichzeitig mit der Auslegung eingeholt.


Sach- und Rechtslage:

 

Bisheriges Verfahren

Am 28.09.2017 hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedberg beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 93 „Dorheim Straße/Fauerbacher Straße“ im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB aufzustellen.

 

Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung

Im Zeitraum vom 16.10.2017 bis einschließlich 27.10.2017 wurde mit einem Bebauungskonzept die frühzeitige Bürger- und Behördenbeteiligung durchgeführt; die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange konnten sich zu der Planung bis zum 16.11.2017 äußern.

Von Bürgern und den beteiligten Behörden wurden keine wesentlichen Bedenken oder Anregungen vorgetragen.

Es gab Hinweise für die weitere Planung zu den Themen Altlasten, Bodenschutz, Kampfmittel, Archäologie, Artenschutz, die im vorliegenden qualifizierten Bebauungsplanentwurf bzw. im Entwurf der Begründung berücksichtigt wurden.

 

Offenlage

Der Investor hat ein Planungsbüro beauftragt, auf der Grundlage des Vorentwurfes einen Entwurf des Bebauungsplanes zu erarbeiten. Details der Planung sind den anliegenden Unterlagen zu entnehmen.

Hinweis: Der Investor hat zwischenzeitlich das Anwesen Dorheimer Straße 4 ebenfalls erworben, sodass sich die gesamten Flächen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes im Eigentum  des Investors befinden.

Mit diesem hier vorliegenden Entwurf des Bebauungsplanes mit zugehörigen Textl. Festsetzungen und dem Entwurf der Begründung kann nun die Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden und parallel dazu die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 und § 4a Abs. 2 BauGB.