hier:
1. Beschluss zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 81 "Am Steinern Kreuz" in Friedberg - Kernstadt
2. Beschluss zur Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB und Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB
Beschlussentwurf:
1. Der Bebauungsplan Nr. 81 „Am Steinern Kreuz“ in Friedberg – Kernstadt wird gem. § 1 (8) BauGB in Verbindung mit § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren geändert. Das Planverfahren erhält die Bezeichnung Bebauungsplan Nr. 81 „Am Steinern Kreuz“ in Friedberg – Kernstadt, 2. Änderung. Der Geltungsbereich der Änderung ist im anliegenden Lageplan dargestellt (Anlage 1 der Vorlage).
2. Mit dem vorliegenden Entwurf des Bebauungsplans Nr. 81 „Am Steinern Kreuz“, 2. Änderung einschließlich der Begründung (Anlage 2 und 3 der Vorlage) wird die öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) BauGB durchgeführt. Die Stellungnahmen der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 BauGB werden gem. § 4a (2) BauGB gleichzeitig mit der Auslegung eingeholt.
Sach- und Rechtslage:
I. Anlass und Ziel
der Planung
Bei der Durchführung von Baumaßnahmen innerhalb des Plangebiets des
Bebauungsplans Nr. 81 „Am Steinern Kreuz“ haben sich mehrere Anfragen von
Eigentümern bezüglich der Auffüllung von Gelände zum Ausgleich des Höhennivellements
ergeben, weswegen die entsprechenden Festsetzungen geändert werden sollen.
Im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 81 sind
Geländeauffüllungen bisher nicht explizit geregelt. Die Rechtsprechung besagt,
dass diese in einem untergeordneten Umfang den sogenannten Nebenanlagen nach §
14 (1) BauNVO zuzuordnen sind und deshalb der Flächenbegrenzung (auf max. 10
m²) des Bebauungsplans unterliegen. Aufgrund der vorhandenen Topographie kann
diese Flächenbegrenzung für Geländeauffüllungen bei vielen Grundstücken nicht
eingehalten werden.
Nach Rücksprache mit der Baugenehmigungsbehörde des Wetteraukreises sind
Befreiungen aufgrund der Vielzahl der Fälle nicht möglich.
Ziel der Änderung des Bebauungsplans ist, dass Auffüllungen in einem
größeren Umfang als Nebenanlagen zulässig sind.
Ergänzend zu der Festlegung der Auffüllungen soll die Festlegung der Hinzurechnung von Stützmauern zu der Einfriedungshöhe eine Eindeutigkeit der vorhandenen Festsetzung sicherstellen.
II. Verfahren
Durch die Änderung des Bebauungsplans werden die Grundzüge der Planung nicht berührt, so dass für die Bebauungsplanänderung das vereinfachte Verfahren gem. § 13 BauGB angewandt werden kann.
Aufgrund des geringen Umfangs der geplanten Änderung des Bebauungsplanes wird gemäß § 13 (2) Satz 1 Nr. 1 BauGB auf die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 (1) und § 4 (1) BauGB verzichtet.
Gemäß § 13 (3) BauGB wird im vereinfachten Verfahren von der Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB, von dem Umweltbericht gem. § 2a BauGB und von der Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind (§ 3 (2) Satz 2 BauGB) abgesehen; hierauf wird bei der Beteiligung nach § 3 (2) BauGB hingewiesen.
III. Öffentliche Auslegung und
Behördenbeteiligung
Im anliegenden Änderungsentwurf des Bebauungsplans mit Begründung sind folgende Änderungen eingearbeitet (siehe Kapitel 4 der Begründung):
- Ausschluss von Aufschüttungen bei der Größenbeschränkung von Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche.
- Anrechnung von Stützmauern bei Einfriedungen.
Mit dem vorliegenden Entwurf des Bebauungsplans mit Begründung kann die Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (2) BauGB und parallel dazu die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) und § 4a (2) BauGB durchgeführt werden.