Betreff
Antrag der SPD-Fraktion vom 06. Februar 2017, hier: Prüfauftrag Tempo 30 km/h aufgrund gesetzlicher Änderung
Vorlage
16-21/0264-1
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

Beschlussentwurf:

 

(Hier Erteilung des in der StVO gem. § 45 vorgesehenen gemeindlichen Einvernehmens durch die städtischen Gremien)

 

Als Abrundung des im Jahre 2004 entwickelten Gesamtkonzepts im Stadtgebiet und unter Berücksichtigung des Prüfauftrags der Stadtverordnetenversammlung werden durch die Straßenverkehrsbehörde die Bereiche

a)     Kaiserstraße im Abschnitt Burg bis Ockstädter Straße

b)    Am Burgberg / Usavorstadt – Alte Bahnhofstraße – Haagstraße – Haingraben

Hanauer Straße bis B 275 (Saarstraße)

c)     Mühlweg – Im Rosenthal – Barbarastraße – Fauerbacher Straße bis B 275 (Fritz-Reuter-Straße)

d)    Die Ockstädter Straße

 

auf Tempo 30 geschwindigkeitsreduziert. Damit wird die innerorts geltende Regelgeschwindigkeit (Tempo 50) herabgesetzt. Diese Maßnahme wird zunächst  im Rahmen eines „Verkehrsversuches“ in einer einjährigen Erprobungsphase getestet und soll danach dauerhaft eingeführt werden.


Sach- und Rechtslage:

 

Im Jahre 2004 wurde in Friedberg flächendeckend (d.H. im gesamten Stadtgebiet) eine Tempo-30-Zone eingeführt. Nur sog. „Hauptverkehrsadern“ wurden hiervon ausgenommen.

Dort wo aufgrund gesetzlicher Vorgaben eine Zonenregelung nicht erfolgen konnte, Notwendigkeiten der Geschwindigkeitsreduzierung aber bestanden, wurden Geschwindigkeitsreduzierungen auf Tempo 30 angeordnet (Beispiel: Mainzer-Tor-Anlage). Die Stadt Friedberg hat mit der flächendeckenden Einführung eine Vorreiterrolle eingenommen, da sie als erste und auch heute noch einzige Kommune im gesamten Stadtgebiet und den Ortsteilen eine Tempo-30-Zone seinerzeit eingeführt hat.

Nunmehr wird es -als weitergehende Konsequenz- und aufgrund zahlreicher Anregungen und Beschwerden (auch Unterschriftenaktion) aus der Bevölkerung erforderlich, dieses Konzept der Geschwindigkeitsreduzierung im Stadtgebiet abzurunden und damit auch dem Prüfauftrag der Stadtverordnetenversammlung gerecht zu werden.

Die anzuordnenden Maßnahmen sollen zunächst zur Erprobung für die Dauer eines Jahres erfolgen und danach dauerhaft eingeführt werden.

Diese Maßnahmen dienen insbesondere dem Schutz der Bevölkerung (aus Gründen der Sicherheit und Ordnung - Verkehrssicherheit).

Diese Anordnung trägt auch einer vom zuständigen Hessischen Verkehrsministerium angestoßenen „Maßnahme zur Reduzierung von Geschwindigkeiten in Innenstädten“  Rechnung.

So fordert z.B. der ADFC ein generelles Tempo-30-Limit in Ortschaften.

 

Die Abweichung von der Regelgeschwindigkeit nach der StVO wird damit begründet, dass aufgrund der  Gesetzesänderung der StVO die Straßenverkehrsbehörden den Rechtsrahmen

erhalten haben, ohne größere bürokratische Hürden Tempo 30 dort anzuordnen, wo Notwendigkeiten bestehen. So haben die zuständigen Straßenverkehrsbehörden die Möglichkeit erhalten, ohne den gesonderten Nachweis einer qualifizierten Gefahrenlage in unmittelbaren Bereich von an Straßen des überörtlichen Verkehrs oder auf weiteren Vorfahrtsstraßen gelegenen schutzbedürftigen Einrichtungen (z.B. Kindergärten, Schulen, Krankenhaus, Alten- und Pflegeheime) aus Verkehrssicherheitsgründen Geschwindigkeitsbeschränkungen anzuordnen. Im Bereich der Saarstraße (B 275) wurde der Wetteraukreis gebeten, im Hinblick auf die Gesetzesänderung der StVO den Teilbereich der ansässigen Schule/ des ansässigen Kindergartens einer erneuten Überprüfung zu unterziehen.

Die zunächst einjährige Erprobungsphase im Rahmen eines Verkehrsversuches und danach vorgesehene dauerhafte Anordnung wird seitens des Amtes (auch in Absprache mit der Verkehrsdirektion der Polizei) empfohlen.

 

 

Die Straßenverkehrsbehörde hat die vorgenannten und in Frage kommenden Bereiche einer Untersuchung unterzogen. Die Darstellung der untersuchten Bereiche ist in der Anlage beigefügt.