Beschlussentwurf:
(Hier Erteilung des in der StVO gem. § 45
vorgesehenen gemeindlichen Einvernehmens durch die städtischen Gremien)
Als Abrundung des im Jahre 2004 entwickelten
Gesamtkonzepts im Stadtgebiet und unter Berücksichtigung des Prüfauftrags der
Stadtverordnetenversammlung werden durch die Straßenverkehrsbehörde die
Bereiche
a)
Kaiserstraße im Abschnitt Burg
bis Ockstädter Straße
b)
Am Burgberg /
Usavorstadt – Alte Bahnhofstraße – Haagstraße – Haingraben
Hanauer Straße bis B 275 (Saarstraße)
c)
Mühlweg – Im
Rosenthal – Barbarastraße – Fauerbacher Straße bis B 275 (Fritz-Reuter-Straße)
d)
Die Ockstädter Straße
auf Tempo 30 geschwindigkeitsreduziert. Damit wird die innerorts geltende Regelgeschwindigkeit (Tempo 50) herabgesetzt. Diese Maßnahme wird zunächst im Rahmen eines „Verkehrsversuches“ in einer einjährigen Erprobungsphase getestet und soll danach dauerhaft eingeführt werden.
Sach- und Rechtslage:
Im Jahre 2004 wurde in Friedberg
flächendeckend (d.H. im gesamten Stadtgebiet) eine Tempo-30-Zone eingeführt.
Nur sog. „Hauptverkehrsadern“ wurden hiervon ausgenommen.
Dort wo aufgrund gesetzlicher Vorgaben eine
Zonenregelung nicht erfolgen konnte, Notwendigkeiten der
Geschwindigkeitsreduzierung aber bestanden, wurden
Geschwindigkeitsreduzierungen auf Tempo 30 angeordnet (Beispiel:
Mainzer-Tor-Anlage). Die Stadt Friedberg hat mit der flächendeckenden
Einführung eine Vorreiterrolle eingenommen, da sie als erste und auch heute
noch einzige Kommune im gesamten Stadtgebiet und den Ortsteilen eine
Tempo-30-Zone seinerzeit eingeführt hat.
Nunmehr wird es -als weitergehende
Konsequenz- und aufgrund zahlreicher Anregungen und Beschwerden (auch
Unterschriftenaktion) aus der Bevölkerung erforderlich, dieses Konzept der
Geschwindigkeitsreduzierung im Stadtgebiet abzurunden und damit auch dem
Prüfauftrag der Stadtverordnetenversammlung gerecht zu werden.
Die anzuordnenden Maßnahmen sollen
zunächst zur Erprobung für die Dauer eines Jahres erfolgen und danach dauerhaft
eingeführt werden.
Diese Maßnahmen dienen insbesondere dem
Schutz der Bevölkerung (aus Gründen der Sicherheit und Ordnung -
Verkehrssicherheit).
Diese Anordnung trägt auch einer vom
zuständigen Hessischen Verkehrsministerium angestoßenen „Maßnahme zur
Reduzierung von Geschwindigkeiten in Innenstädten“ Rechnung.
So fordert z.B. der ADFC ein generelles
Tempo-30-Limit in Ortschaften.
Die Abweichung von der Regelgeschwindigkeit
nach der StVO wird damit begründet, dass aufgrund der Gesetzesänderung der StVO die
Straßenverkehrsbehörden den Rechtsrahmen
erhalten haben, ohne größere bürokratische
Hürden Tempo 30 dort anzuordnen, wo Notwendigkeiten bestehen. So haben die
zuständigen Straßenverkehrsbehörden die Möglichkeit erhalten, ohne den
gesonderten Nachweis einer qualifizierten Gefahrenlage in unmittelbaren Bereich
von an Straßen des überörtlichen Verkehrs oder auf weiteren Vorfahrtsstraßen
gelegenen schutzbedürftigen Einrichtungen (z.B. Kindergärten, Schulen, Krankenhaus,
Alten- und Pflegeheime) aus Verkehrssicherheitsgründen
Geschwindigkeitsbeschränkungen anzuordnen. Im Bereich der Saarstraße (B 275)
wurde der Wetteraukreis gebeten, im Hinblick auf die Gesetzesänderung der StVO
den Teilbereich der ansässigen Schule/ des ansässigen Kindergartens einer
erneuten Überprüfung zu unterziehen.
Die zunächst einjährige Erprobungsphase im
Rahmen eines Verkehrsversuches und danach vorgesehene dauerhafte Anordnung wird
seitens des Amtes (auch in Absprache mit der Verkehrsdirektion der Polizei)
empfohlen.
Die Straßenverkehrsbehörde hat die vorgenannten und in Frage kommenden Bereiche einer Untersuchung unterzogen. Die Darstellung der untersuchten Bereiche ist in der Anlage beigefügt.