Betreff
Aufstellung des Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien des Regionalplans Südhessen/Regionaler Flächennutzungsplan 2010,
Erneute Beteiligung der in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen nach § 6 Abs. 4 Hessisches Landesplanungsgesetz (HLPG) in Verbindung mit § 10 Raumordnungsgesetz (ROG),
Öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB), Beteiligung der Behörden und Kommunen nach § 4 (2) BauGB in Verbindung mit dem Gesetz über die Metropolregion FrankfurtRheinMain für dasGebiet des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain
Vorlage
16-21/0349
Aktenzeichen
60/1-Ks/mö
Art
Beschlussvorlage

Beschlussentwurf:

  1. Vorranggebiet 7602 Bruchenbrücken: der Fläche wird zugestimmt.
  2. Vorranggebiet 7805 Winterstein: 

Die Stadt Friedberg spricht sich – wie nahezu alle Taunusgemeinden – für eine Freihaltung des Taunus aus. Die Ausweisung des Gebietes wird deshalb wegen der Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und der weiteren erheblichen Konflikte abgelehnt.

 


Sach- und Rechtslage:

 

I.              Mit Schreiben vom 20. März 2017 haben der Regionalverband FrankfurtRheinMain sowie das Regierungspräsidium Darmstadt den Entwurf 2016 des Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien des Regionalplans Südhessen / Regionalen Flächennutzungsplans 2010 mit der Aufforderung vorgelegt,  bis zum 19. Mai 2017 Stellung zu nehmen. Wegen der bereits festgelegten Sitzungstermine wurde diese Frist zur Abgabe der Stellungnahme auf Antrag bis zum 01. Juli 2017 verlängert. Allerdings mit der Bitte, den Entwurf der Stellungnahme bzw. die dazugehörige Beschlussvorlage bereits bis zum Ende der Stellungnahmefrist am 02. Juni 2017 dem Regionalverband zukommen zu lassen.

 

Die vollständigen Unterlagen sind abrufbar unter www.region-frankfurt.de.

 

 

II.             Der sogenannte „Sachliche Teilplan Erneuerbare Energien (TPEE) – Entwurf 2016“ umfasst Aussagen zu den Themen

-         Windenergienutzung

-         Solarenergie

-         Bioenergie

-         Sonstige erneuerbare Energien (Wasserkraft und Geothermie)

 

Für die Bereiche Solarenergie, Bioenergie und sonstige erneuerbare Energien (Wasserkraft und Geothermie) legt der TPEE unter Beachtung der Ziele des „Landesentwicklungsplanes Hessen 2000“ Grundsätze fest.

Geothermie und Wasserkraft sind in der Regel keine flächenrelevanten Energieformen. Für die Bereiche Solarenergie und Bioenergie legt der TPEE fest, in welchen Raumnutzungskategorien raumbedeutsame Anlagen bevorzugt und in welchen sie nur unter bestimmten Voraussetzungen nach Einzelfallprüfungen oder gar nicht errichtet werden sollen.

Für den Bereich Windenergienutzung stellt der TPEE neben textlichen Zielen und Grundsätzen auch zeichnerische Zielfestlegungen in der Karte dar.

Details sind den anliegenden „Offenlageunterlagen“ zu entnehmen (Anlage 1); für das Stadtgebiet Friedberg sind die „Flächensteckbriefe Regionaler Flächennutzungsplan“ angelegt.

 

III.            Für Friedberg wurden im TPEE-Vorentwurf 2014 Flächen für die Windenergienutzung dargestellt, über die  im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach § 4 (1) BauGB erstmalig beraten wurde. Dazu hat die Stadt Friedberg im Mai 2014 eine Stellungnahme abgegeben. In der folgenden tabellarischen Gegenüberstellung ist diese Stellungnahme der Bewertung der im aktuell vorgelegten TPEE 2016 dargestellten Flächen durch den Regionalverband/das Regierungspräsidium Darmstadt gegenübergestellt.

 

 

TPEE 2014 (Frühzeitige Beteiligung);

Stellungnahme der Stadt Friedberg

TPEE 2016 (Offenlage)

Vorranggebiet 7601, Friedberg – Bruchenbrücken

Dieser Fläche wird mit der Maßgabe zugestimmt, dass die Fläche unter Berücksichtigung des notwendigen 600 m-Abstandes zu den Aussiedlerhöfen entsprechend reduziert wird.

Begründung: Bei der Ermittlung der Fläche wurde der notwendige Abstand zu den Aussiedlerhöfen („Windhöfen“) außer Acht gelassen. Die Fläche muss deshalb entsprechend reduziert werden.

Vorranggebiet 7602 (Alt: 7601)

Das Windvorranggebiet aus dem TPEE-Vorentwurf bleibt grundsätzlich erhalten. Es wird im Norden reduziert wegen der Lage in einem 600 m Schutzabstand zu einem Wohnstandort im Außenbereich (Görbelheimer Grund). Die Landschaftsbildbewertung hat ergeben, dass durch die aktuelle Abgrenzung des Vorranggebietes keine besonders schutzwürdigen Sichtbeziehungen („Adolfsturm, Friedberg“ und „Basilika, Ilbenstadt“) erheblich betroffen sind. Im Westen und Osten reicht das Vorranggebiet bis an die Schutzabstände zu Siedlungsflächen.

 

(Weitere Flächenangaben sind dem anliegenden Flächensteckbrief 7602 zu entnehmen (Anlage 2)

Vorranggebiet 7804, Friedberg – Ockstadt (Am Galgenkopf)

Dieser Fläche wird nicht zugestimmt.

Begründung: Die Ablehnung erfolgt vor dem Hintergrund, dass die Stadt Friedberg die naturschutzfachlichen Restriktionen bei dieser relativ kleinen und weitestgehend als FFH-Gebiet ausgewiesenen Fläche als so erheblich ansieht, dass nur ein Verzicht auf diese Fläche in Frage kommen kann. Hinzu kommt, dass die Fläche nach Aufgabe der militärischen Nutzung aufwändig und hochwertig rekultiviert und ein Biotopverbundsystem geschaffen wurde.

Vorranggebiet 7804

 

 

 

 

Entfällt wegen naturschutzfachlicher Belange

Vorranggebiet 7800 in Friedberg – Ockstadt (am Winterstein)

  1. Diesem Gebiet wird zugestimmt
  2. Der Regionalverband wird beauftragt zu prüfen, ob eine Verschiebung des Vorranggebietes in Richtung Westen unter Verringerung der Abstandsflächen zum Limes möglich ist.
  3. Der Regionalverband wird zusätzlich beauftragt, eine detaillierte Landschaftsbildprüfung im Hinblick auf die Höhe und die mögliche Zahl der Anlagen unter Berücksichtigung der Erholungsfunktion dieses Raumes durchzuführen

Begründung: Die Forderung nach einer gesamtheitlichen Landschaftsbildprüfung ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass sich das Vorranggebiet über das gesamte Gemeindegebiet der Stadt Friedberg hinaus erstreckt. Wir gehen davon aus, dass sich aus einer derartigen Landschaftsbildanalyse Festlegungen zur Zahl und zu den Höhen der Anlagen ableiten lassen, um die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu minimieren……..

Vorranggebiet 7805 (Alt: 7800)

Das Gebiet wurde aufgrund der Reduktion des Sichtschutzes zum Limes im Wald nach Westen erweitert ( ………). Im Osten wurde das Windvorranggebiet geringfügig reduziert und dabei an die Topographie angepasst. …. Im Norden reicht das Vorranggebiet bis an die Schutzabstände zu Wohnstandorten im Außenbereich sowie die Platzrunde des Flugplatzes Ober-Mörlen. Eine Erweiterung des Vorranggebietes nach Süden ist nicht möglich. Hiergegen sprechen Belange des Artenschutzes (Uhu, Altwald) und des Landschaftsbildes.   (………………)

 

(Weitere Flächenangaben hierzu sind dem anliegenden Flächensteckbrief zu entnehmen (Anlage 3)).

 

Nach dem Entwurf des TPEE sind bezüglich der Ausweisung von Vorranggebieten zwei verschiedene Kategorien vorgesehen:

  1. Vorranggebiete mit Ausschlusswirkung (in den Plänen mit roter Markierung)
  2. Vorranggebiete ohne Ausschlusswirkung (in den Plänen mit blauer Markierung).

Zur Erläuterung wird verwiesen auf die Ausführungen im Entwurf (Anlage 4).

 

 

  1. Vorranggebiete 7601 (neu 7602) – Bruchenbrücken und 7804 - Ockstadt Am Galgenkopf

 

Die während der frühzeitigen Beteiligung im Jahr 2014 vorgebrachten Äußerungen zu den Flächen 7601 (neu: 7602), (Friedberg – Bruchenbrücken) und 7804 (wegfallend) Friedberg – Ockstadt (Am Galgenkopf) sind entsprechend berücksichtigt worden.

Danach entfällt zum einen die Fläche 7804 Friedberg – Ockstadt (Am Galgenkopf) ersatzlos, während zum anderen die Fläche in Bruchenbrücken (neu 7602) deutlich reduziert wurde und der nördliche Bereich entfällt.

 

Diesbezüglich sollte  im Rahmen der aktuellen Beteiligung gem. § 4 (2) BauGB keine erneute Äußerung vorgebracht werden.

 

 

  1. Vorranggebiet 7800 (neu 7805)  Winterstein (Friedberg-Ockstadt, Rosbach, Ober-Mörlen, Wehrheim)

 

Die von der Stadt Friedberg vorgetragenen Äußerungen zur Fläche 7800 (neu 7805), Friedberg – Ockstadt Am Winterstein wurden jedoch trotz der vorgenommenen Flächenreduzierung in der Gemarkung Ockstadt und der Verschiebung nach Westen hinsichtlich der geforderten Landschaftsbildprüfung nicht ausreichend berücksichtigt.

 

Die Landschaftsbildprüfung hat zum Ziel, Festlegungen zur Anzahl und zu den Höhen der Anlagen aus der Analyse abzuleiten, um die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu minimieren.

 

Wie Prof. Ernst in seiner Schrift „Windkraftanlagen im zentralen Hochtaunus ?“ vom November 2016 zu geplanten Windkraftanlagen in Neu-Anspach deutlich macht, handelt es sich beim Taunus um ein einheitliches Gebiet, begrenzt von Main, Rhein, Lahn und Wetterau, welches als vielgestaltiges Mittelgebirge mit Bergrücken, Hügeln, Senken und Tälern ausgebildet ist. Dabei ist der Taunuskamm auch mit seinen Ausläufern im Osten raumbestimmend. Diese Kulturlandschaft ist in seinen Grundelementen zu erhalten. Durch die Errichtung von Windkraftanlagen würde sich das Landschaftsbild jedoch deutlich verändern.

Aus diesem Grund hätte bereits auf der Ebene der Regionalplanung und der regionalen Flächennutzungsplanung im Zuge der Festlegung des Vorranggebietes eine eingehende Landschaftsbildprüfung  vorgenommen werden, um die drastischen Auswirkungen auf die Kulturlandschaft Taunus zu beurteilen.

Nicht zu akzeptieren ist die Bewertung durch den Regionalverband, dass es deshalb nicht zu einer Überformung komme, da es im östlichen Bereich des Taunus außer den weiteren Vorranggebieten 5701 (Friedrichsdorf) und 5401 (Bad Homburg) keine Vorranggebiete gebe. Hinsichtlich der Zahl von Vorranggebieten ist diese Argumentation bezogen auf das Taunusgebiet östlich der A 3 zwar zunächst zutreffend, hätte aber zur Folge, dass sich Windkraftanlagen dann auf der Vorrangfläche 7805 Winterstein konzentrieren könnten, was zu einer erheblichen Landschaftsbildbeeinträchtigung an dieser Stelle führen würde.

Hier ist auch darauf zu verweisen, dass sich auch die Städte Bad Homburg  (durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung) und Friedrichsdorf (in einer Vorabstellungnahme unter Berufung auf die Stellungnahme zum Entwurf 2014) für eine Freihaltung des Taunuskamms und den Erhalt des Landschaftsbildes und damit gegen die Ausweisung der Vorranggebiete in ihren Gemeinden ausgesprochen haben.

 

Bezüglich der Höhenentwicklung ist zu berücksichtigen, dass Windkraftanlagen die Bäume um rund 200 m überragen würden (die von den Energieversorgern zuletzt beantragten Anlagen sollen Höhen von inzwischen rd. 230 m haben; siehe hierzu die im Internet einsehbare Liste der genehmigten und. beantragten Anlagen im Bereich des Regierungspräsidiums Darmstadt unter www.rp-darmstadt.hessen.de). Im Vergleich dazu hat der auf dem Steinkopf errichtete Funkturm eine Höhe von rd. 105 m.

 

 

In ihrer Stellungnahme von 2014 hat die Stadt Friedberg neben der Landschaftsbildprüfung auch auf die Berücksichtigung der Erholungsfunktion des Wintersteingebietes hingewiesen.

 

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Gelände des Wintersteins – bezogen auf den Stadtwald Friedberg – von 1965 bis zum Jahr 2008 von den amerikanischen Streitkräften auf Grund eines entsprechenden Nutzungsvertrages mit dem Bund als militärisches Übungsgelände genutzt wurde. Dies hatte z.T. erhebliche Einschränkungen in der Nutzung zur Folge und führte an einigen Stellen auch zu deutlichen Manöverschäden.

Dies galt gleichermaßen für die übrigen Anrainergemeinden.

Seit der Beendigung der militärischen Nutzung des Wintersteingebietes und Kündigung des zwischen der Stadt Friedberg und dem Bund abgeschlossenen Nutzungsvertrages zum 31. September 2008  ist das Gelände wieder uneingeschränkt als Naherholungsgebiet nutzbar. Infolge der Regeneration der Natur siedelten sich etliche Tierarten neu an. Dies gilt insbesondere für die Wildkatze und den Luchs, der jüngst beobachtet werden konnte.

 

Um die gewonnene Naherholungsfunktion des Waldes zu stärken und die denkbaren Nutzungen gegeneinander und untereinander abzuwägen und in Einklang zu bringen  haben die Stadt Friedberg und die Nachbargemeinden Stadt Rosbach, Gemeinde Wehrheim und Gemeinde Ober-Mörlen jeweils ein Bebauungsplanverfahren mit folgenden (gleichlautenden) Zielsetzungen begonnen (Aufstellungsbeschluss in Friedberg vom 08.12.2016):

 

Wesentliche Ziele und Inhalte des Bebauungsplanes

 

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 92 „Natur- und Erholungsgebiet Winterstein“ – Teilbereich Friedberg, Gemarkung Ockstadt sollen im Wesentlichen folgende Ziele verfolgt werden:

 

·         Nutzungen im Wald strukturieren

·         Einrichtung weiterer Biotope (Schaffung von Ökopunkten für den Ausgleichsbedarf in Baugebieten, um wertvolle Ackerflächen zu schonen)

·         Umsetzung weiterer Maßnahmen zur Regenrückhaltung  

·         Optimierung des Waldwegenetzes

·         Überprüfung und ggf. Verbesserung des Wegeleitsystems (Wildschutz, Forstbetrieb, Wanderer, Jogger, Radfahrer und Reiter)

·         Errichtung eines Naturlehrpfades

·         Errichtung eines Flowtrails für Mountainbiker

·         Einrichten von Freihaltezonen zum Schutz des Weltkulturerbes Limes und der Kapersburg

·         Festlegung von geeigneten Standorten für Windenergieanlagen (WEA)

 

Für den Geltungsbereich dieses v. g. Bebauungsplanes wurde zeitgleich auch eine Veränderungssperre beschlossen.

 

Um das Bebauungsplanverfahren weiter voran zu bringen, werden nun umfangreiche Untersuchungen durchgeführt.  

 

Die Bewertung des Vorranggebietes 7805 durch den Regionalverband selbst weist bereits mehrere erhebliche Konflikte aus, wie bei Grundwasservorkommen (siehe Karte Empfindliche und geschützte Grundwasservorkommen – Anlage 5,  Umweltauswirkungen (siehe Karte Vorranggebiet für Windenergienutzug – Anlage 6 S. 87) oder der Bedeutung unzerschnittener Räume (siehe Karte Bedeutende unzerschnittene Räume – Anlage 7).

Hierzu ist auch auf folgendes zu verweisen:  Da das Wintersteingebiet insgesamt über wenige ausgebaute Wege  und im Bereich der Gemarkung Ockstadt lediglich über einen befestigten Weg verfügt, nämlich den Weg zum Fernmeldeturm, wäre für den Bau von Windkraftanlagen ein umfangreicher Wegebau erforderlich. Da sich Windkraftanlagen wegen der Windhöffigkeit im oberen Bereich des Winterstein befinden würden, müssten infolge der Höhenentwicklung am Winterstein zudem lange Wegestrecken ausgebaut werden, um diese Höhenlagen zu erreichen. Dies würde die nach Jahren militärischer Nutzung zurück gewonnene Naherholungsfunktion erheblich beeinträchtigen und zu einer erheblichen Zerschneidung der Landschaft führen.

 

Zudem ist zu bedenken, dass zur Baufeldfreimachung für Windkraftanlagen pro Anlage ca. 5000 m² Wald gerodet werden müssten, davon die Hälfte dauerhaft. Die übrigen Flächen würden nach Errichtung von Anlagen wieder aufgeforstet.

 

Außerdem wird die Bearbeitung des Themenbereichs Fauna als nicht ausreichend erachtet:

 

Bei der Beurteilung von Konflikten mit Tierarten werden im TPEE im Wesentlichen Vögel und Fledermäuse betrachtet.

Hinsichtlich weiterer Tierarten wird im TPEE davon ausgegangen, dass „alle weiteren Tierarten … im Wesentlichen nur durch den Bau der Windkraftanlagen beeinträchtigt werden“ können (Zitat S. 73). Sie werden z.T. als weiche Tabukriterien angesehen. Nach Auffassung von Regionalverband und Regierungspräsidium könne diese Prüfung nur auf Genehmigungsebene erfolgen, da mögliche Beeinträchtigungen maßgeblich davon abhängig seien, welche konkreten Habitate durch die Standortwahl innerhalb der Vorranggebiete zur Nutzung von Windenergie beansprucht würden.

Hierzu wird ohne Differenzierung von Tierarten weiter ausgeführt, dass mögliche Beeinträchtigungen innerhalb der Vorranggebiete durch Standortverschiebung oder Verzicht auf einzelne Standorte  vermieden werden könnten. Ferner seien konkrete Maßnahmen, wie z.B. bauzeitliche Regelungen oder Umsiedlungsmaßnahmen möglich, um artenschutzrechtliche Konflikte zu vermeiden.

 

Derartige Maßnahmen wären aber im Wintersteingebiet als Teil des zusammenhängenden Waldgebiets des Taunus nicht möglich, so dass nicht auf die Genehmigungsebene verwiesen werden kann. Bereits bei der Aufstellung des TPEE und nicht erst auf Genehmigungsebene sind derartige Konflikte zu prüfen und Differenzierungen bei den unterschiedlichen Tieren vorzunehmen. Bei Wildtieren, wie Luchs oder Wildkatze sind bauzeitliche Regelungen oder Umsiedlungsmaßnahmen völlig undenkbar. Vielmehr wird es zu einer Verdrängung dieser erst seit kurzer Zeit heimischen Tierarten kommen. Aus diesem Grund ist diese Frage grundhaft im Zuge des TPEE zu betrachten und nicht erst in einem Genehmigungsverfahren zu prüfen.

 

Zum Themenbereich Funkfeuer der Deutschen Flugsicherung (DFS) ist der Vollständigkeit halber auf folgendes zu verweisen:

In den blau markierten Vorranggebieten liegen die Flächen, sich in einem Schutzradius bis zu 15 km um die Anlagen der DFS befinden. Da die Ausdehnung des Schutzbereichs im Bereich 10 km bis auf 15 km umstritten ist und zu Zielkonflikten mit dem Ausbau der Windenergie führt, plant die  Internationale Zivilluftfahrtorganisation (ICAO- International Civil Aviation Organisation) nach Darstellung des Regionalverbands eine Änderung der Richtlinie mit einer Reduzierung des Schutzbereichs auf einen Radius von 10 km. Innerhalb der Anlagenschutzbereiche besteht nicht per se ein generelles Bauverbot; vielmehr fordert § 18 a LuftVG eine Einzelfallprüfung.

 

Das Stadtgebiet von Friedberg wird tangiert vom Funkfeuer in Erbstadt. Betroffen ist sowohl das Vorranggebiet 7602 Bruchenbrücken als auch der überwiegende Teil des Vorranggebiets 7805 in seinem östlichen Bereich.