Erneute Beteiligung der in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen nach § 6 Abs. 4 Hessisches Landesplanungsgesetz (HLPG) in Verbindung mit § 10 Raumordnungsgesetz (ROG),
Öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB), Beteiligung der Behörden und Kommunen nach § 4 (2) BauGB in Verbindung mit dem Gesetz über die Metropolregion FrankfurtRheinMain für dasGebiet des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain
Beschlussentwurf:
- Vorranggebiet 7602 Bruchenbrücken: der Fläche wird
zugestimmt.
- Vorranggebiet 7805 Winterstein:
Die
Stadt Friedberg spricht sich – wie nahezu alle Taunusgemeinden – für eine
Freihaltung des Taunus aus. Die Ausweisung des Gebietes wird deshalb wegen der
Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und der weiteren erheblichen Konflikte
abgelehnt.
Sach- und Rechtslage:
I.
Mit
Schreiben vom 20. März 2017 haben der Regionalverband FrankfurtRheinMain sowie
das Regierungspräsidium Darmstadt den Entwurf 2016 des Sachlichen Teilplans
Erneuerbare Energien des Regionalplans Südhessen / Regionalen
Flächennutzungsplans 2010 mit der Aufforderung vorgelegt, bis zum 19. Mai 2017 Stellung zu nehmen.
Wegen der bereits festgelegten Sitzungstermine wurde diese Frist zur Abgabe der
Stellungnahme auf Antrag bis zum 01. Juli 2017 verlängert. Allerdings mit der Bitte,
den Entwurf der Stellungnahme bzw. die dazugehörige Beschlussvorlage bereits
bis zum Ende der Stellungnahmefrist am 02. Juni 2017 dem Regionalverband
zukommen zu lassen.
Die
vollständigen Unterlagen sind abrufbar unter www.region-frankfurt.de.
II.
Der
sogenannte „Sachliche Teilplan Erneuerbare Energien (TPEE) – Entwurf 2016“
umfasst Aussagen zu den Themen
-
Windenergienutzung
-
Solarenergie
-
Bioenergie
-
Sonstige erneuerbare Energien (Wasserkraft
und Geothermie)
Für die
Bereiche Solarenergie, Bioenergie
und sonstige erneuerbare Energien
(Wasserkraft und Geothermie) legt der TPEE unter Beachtung der Ziele des
„Landesentwicklungsplanes Hessen 2000“ Grundsätze fest.
Geothermie und Wasserkraft sind in der Regel keine flächenrelevanten
Energieformen. Für die Bereiche Solarenergie
und Bioenergie legt der TPEE fest, in welchen Raumnutzungskategorien
raumbedeutsame Anlagen bevorzugt und in welchen sie nur unter bestimmten
Voraussetzungen nach Einzelfallprüfungen oder gar nicht errichtet werden
sollen.
Für den
Bereich Windenergienutzung stellt
der TPEE neben textlichen Zielen und Grundsätzen auch zeichnerische
Zielfestlegungen in der Karte dar.
Details sind
den anliegenden „Offenlageunterlagen“ zu entnehmen (Anlage 1); für das
Stadtgebiet Friedberg sind die „Flächensteckbriefe Regionaler
Flächennutzungsplan“ angelegt.
III.
Für
Friedberg wurden im TPEE-Vorentwurf 2014
Flächen für die Windenergienutzung dargestellt, über die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach §
4 (1) BauGB erstmalig beraten wurde. Dazu hat die Stadt Friedberg im Mai 2014
eine Stellungnahme abgegeben. In der folgenden tabellarischen Gegenüberstellung
ist diese Stellungnahme der Bewertung der im aktuell vorgelegten TPEE 2016 dargestellten Flächen durch
den Regionalverband/das Regierungspräsidium Darmstadt gegenübergestellt.
TPEE 2014 (Frühzeitige Beteiligung); Stellungnahme der Stadt Friedberg |
TPEE 2016
(Offenlage) |
Vorranggebiet 7601, Friedberg – Bruchenbrücken Dieser Fläche
wird mit der Maßgabe zugestimmt, dass die Fläche unter Berücksichtigung des
notwendigen 600 m-Abstandes zu den Aussiedlerhöfen entsprechend reduziert
wird. Begründung: Bei der Ermittlung der Fläche wurde der
notwendige Abstand zu den Aussiedlerhöfen („Windhöfen“) außer Acht gelassen.
Die Fläche muss deshalb entsprechend reduziert werden. |
Vorranggebiet
7602 (Alt: 7601) Das Windvorranggebiet aus dem TPEE-Vorentwurf bleibt grundsätzlich erhalten.
Es wird im Norden reduziert wegen der Lage in einem 600 m Schutzabstand zu
einem Wohnstandort im Außenbereich (Görbelheimer Grund). Die
Landschaftsbildbewertung hat ergeben, dass durch die aktuelle Abgrenzung des
Vorranggebietes keine besonders schutzwürdigen Sichtbeziehungen („Adolfsturm,
Friedberg“ und „Basilika, Ilbenstadt“) erheblich betroffen sind. Im Westen
und Osten reicht das Vorranggebiet bis an die Schutzabstände zu
Siedlungsflächen. (Weitere Flächenangaben sind dem anliegenden Flächensteckbrief 7602 zu
entnehmen (Anlage 2) |
Vorranggebiet 7804, Friedberg – Ockstadt (Am
Galgenkopf) Dieser Fläche
wird nicht zugestimmt. Begründung: Die Ablehnung erfolgt vor dem Hintergrund, dass
die Stadt Friedberg die naturschutzfachlichen Restriktionen bei dieser
relativ kleinen und weitestgehend als FFH-Gebiet ausgewiesenen Fläche als so
erheblich ansieht, dass nur ein Verzicht auf diese Fläche in Frage kommen
kann. Hinzu kommt, dass die Fläche nach Aufgabe der militärischen Nutzung
aufwändig und hochwertig rekultiviert und ein Biotopverbundsystem geschaffen
wurde. |
Vorranggebiet
7804 Entfällt wegen naturschutzfachlicher Belange |
Vorranggebiet 7800 in Friedberg – Ockstadt (am
Winterstein)
Begründung: Die Forderung nach einer gesamtheitlichen
Landschaftsbildprüfung ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass sich das
Vorranggebiet über das gesamte Gemeindegebiet der Stadt Friedberg hinaus
erstreckt. Wir gehen davon aus, dass sich aus einer derartigen
Landschaftsbildanalyse Festlegungen zur Zahl und zu den Höhen der Anlagen
ableiten lassen, um die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu
minimieren…….. |
Vorranggebiet
7805 (Alt: 7800) Das Gebiet wurde aufgrund der Reduktion des Sichtschutzes zum Limes im
Wald nach Westen erweitert ( ………). Im Osten wurde das Windvorranggebiet
geringfügig reduziert und dabei an die Topographie angepasst. …. Im Norden
reicht das Vorranggebiet bis an die Schutzabstände zu Wohnstandorten im
Außenbereich sowie die Platzrunde des Flugplatzes Ober-Mörlen. Eine
Erweiterung des Vorranggebietes nach Süden ist nicht möglich. Hiergegen
sprechen Belange des Artenschutzes (Uhu, Altwald) und des
Landschaftsbildes. (………………) (Weitere Flächenangaben hierzu sind dem anliegenden Flächensteckbrief
zu entnehmen (Anlage 3)). |
Nach dem Entwurf
des TPEE sind bezüglich der Ausweisung von Vorranggebieten zwei verschiedene
Kategorien vorgesehen:
- Vorranggebiete mit Ausschlusswirkung (in den Plänen mit roter
Markierung)
- Vorranggebiete ohne Ausschlusswirkung (in den Plänen mit blauer
Markierung).
Zur Erläuterung
wird verwiesen auf die Ausführungen im Entwurf (Anlage 4).
- Vorranggebiete 7601 (neu
7602) – Bruchenbrücken und 7804 - Ockstadt Am Galgenkopf
Die während der
frühzeitigen Beteiligung im Jahr 2014 vorgebrachten Äußerungen zu den Flächen 7601 (neu: 7602), (Friedberg – Bruchenbrücken) und 7804 (wegfallend) Friedberg – Ockstadt (Am Galgenkopf) sind
entsprechend berücksichtigt worden.
Danach entfällt
zum einen die Fläche 7804 Friedberg – Ockstadt (Am Galgenkopf) ersatzlos,
während zum anderen die Fläche in Bruchenbrücken (neu 7602) deutlich reduziert
wurde und der nördliche Bereich entfällt.
Diesbezüglich
sollte im Rahmen der aktuellen
Beteiligung gem. § 4 (2) BauGB keine erneute Äußerung vorgebracht werden.
- Vorranggebiet 7800 (neu
7805) Winterstein
(Friedberg-Ockstadt, Rosbach, Ober-Mörlen, Wehrheim)
Die von der Stadt
Friedberg vorgetragenen Äußerungen zur Fläche 7800 (neu 7805),
Friedberg – Ockstadt Am Winterstein wurden jedoch trotz der vorgenommenen
Flächenreduzierung in der Gemarkung Ockstadt und der Verschiebung nach Westen hinsichtlich
der geforderten Landschaftsbildprüfung nicht ausreichend berücksichtigt.
Die
Landschaftsbildprüfung hat zum Ziel, Festlegungen zur Anzahl und zu den Höhen
der Anlagen aus der Analyse abzuleiten, um die Beeinträchtigung des
Landschaftsbildes zu minimieren.
Wie Prof. Ernst in
seiner Schrift „Windkraftanlagen im zentralen Hochtaunus ?“ vom November 2016
zu geplanten Windkraftanlagen in Neu-Anspach deutlich macht, handelt es sich
beim Taunus um ein einheitliches Gebiet, begrenzt von Main, Rhein, Lahn und
Wetterau, welches als vielgestaltiges Mittelgebirge mit Bergrücken, Hügeln,
Senken und Tälern ausgebildet ist. Dabei ist der Taunuskamm auch mit seinen
Ausläufern im Osten raumbestimmend. Diese Kulturlandschaft ist in seinen
Grundelementen zu erhalten. Durch die Errichtung von Windkraftanlagen würde
sich das Landschaftsbild jedoch deutlich verändern.
Aus diesem Grund hätte
bereits auf der Ebene der Regionalplanung und der regionalen
Flächennutzungsplanung im Zuge der Festlegung des Vorranggebietes eine
eingehende Landschaftsbildprüfung vorgenommen
werden, um die drastischen Auswirkungen auf die Kulturlandschaft Taunus zu
beurteilen.
Nicht zu
akzeptieren ist die Bewertung durch den Regionalverband, dass es deshalb nicht
zu einer Überformung komme, da es im östlichen Bereich des Taunus außer den
weiteren Vorranggebieten 5701 (Friedrichsdorf) und 5401 (Bad Homburg) keine
Vorranggebiete gebe. Hinsichtlich der Zahl von Vorranggebieten ist diese
Argumentation bezogen auf das Taunusgebiet östlich der A 3 zwar zunächst
zutreffend, hätte aber zur Folge, dass sich Windkraftanlagen dann auf der
Vorrangfläche 7805 Winterstein konzentrieren könnten, was zu einer erheblichen
Landschaftsbildbeeinträchtigung an dieser Stelle führen würde.
Hier ist auch
darauf zu verweisen, dass sich auch die Städte Bad Homburg (durch Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung) und Friedrichsdorf (in einer
Vorabstellungnahme unter Berufung auf die Stellungnahme zum Entwurf 2014) für
eine Freihaltung des Taunuskamms und den Erhalt des Landschaftsbildes und damit
gegen die Ausweisung der Vorranggebiete in ihren Gemeinden ausgesprochen haben.
Bezüglich der
Höhenentwicklung ist zu berücksichtigen, dass Windkraftanlagen die Bäume um
rund 200 m überragen würden (die von den Energieversorgern zuletzt beantragten
Anlagen sollen Höhen von inzwischen rd. 230 m haben; siehe hierzu die im
Internet einsehbare Liste der genehmigten und. beantragten Anlagen im Bereich
des Regierungspräsidiums Darmstadt unter www.rp-darmstadt.hessen.de).
Im Vergleich dazu hat der auf dem Steinkopf errichtete Funkturm eine Höhe von
rd. 105 m.
In ihrer
Stellungnahme von 2014 hat die Stadt Friedberg neben der Landschaftsbildprüfung
auch auf die Berücksichtigung der Erholungsfunktion des Wintersteingebietes
hingewiesen.
Hierbei ist zu
berücksichtigen, dass das Gelände des Wintersteins – bezogen auf den Stadtwald
Friedberg – von 1965 bis zum Jahr 2008 von den amerikanischen Streitkräften auf
Grund eines entsprechenden Nutzungsvertrages mit dem Bund als militärisches
Übungsgelände genutzt wurde. Dies hatte z.T. erhebliche Einschränkungen in der
Nutzung zur Folge und führte an einigen Stellen auch zu deutlichen
Manöverschäden.
Dies galt
gleichermaßen für die übrigen Anrainergemeinden.
Seit der
Beendigung der militärischen Nutzung des Wintersteingebietes und Kündigung des
zwischen der Stadt Friedberg und dem Bund abgeschlossenen Nutzungsvertrages zum
31. September 2008 ist das Gelände
wieder uneingeschränkt als Naherholungsgebiet nutzbar. Infolge der Regeneration
der Natur siedelten sich etliche Tierarten neu an. Dies gilt insbesondere für
die Wildkatze und den Luchs, der jüngst beobachtet werden konnte.
Um die gewonnene
Naherholungsfunktion des Waldes zu stärken und die denkbaren Nutzungen
gegeneinander und untereinander abzuwägen und in Einklang zu bringen haben die Stadt Friedberg und die
Nachbargemeinden Stadt Rosbach, Gemeinde Wehrheim und Gemeinde Ober-Mörlen jeweils
ein Bebauungsplanverfahren mit folgenden (gleichlautenden) Zielsetzungen
begonnen (Aufstellungsbeschluss in Friedberg vom 08.12.2016):
Wesentliche
Ziele und Inhalte des Bebauungsplanes
Mit der
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 92 „Natur- und Erholungsgebiet Winterstein“
– Teilbereich Friedberg, Gemarkung Ockstadt sollen im Wesentlichen folgende
Ziele verfolgt werden:
·
Nutzungen
im Wald strukturieren
·
Einrichtung
weiterer Biotope (Schaffung von Ökopunkten für den Ausgleichsbedarf in
Baugebieten, um wertvolle Ackerflächen zu schonen)
·
Umsetzung
weiterer Maßnahmen zur Regenrückhaltung
·
Optimierung
des Waldwegenetzes
·
Überprüfung
und ggf. Verbesserung des Wegeleitsystems (Wildschutz, Forstbetrieb, Wanderer,
Jogger, Radfahrer und Reiter)
·
Errichtung
eines Naturlehrpfades
·
Errichtung
eines Flowtrails für Mountainbiker
·
Einrichten
von Freihaltezonen zum Schutz des Weltkulturerbes Limes und der Kapersburg
·
Festlegung
von geeigneten Standorten für Windenergieanlagen (WEA)
Für den
Geltungsbereich dieses v. g. Bebauungsplanes wurde zeitgleich auch eine
Veränderungssperre beschlossen.
Um das
Bebauungsplanverfahren weiter voran zu bringen, werden nun umfangreiche
Untersuchungen durchgeführt.
Die Bewertung des
Vorranggebietes 7805 durch den Regionalverband selbst weist bereits mehrere
erhebliche Konflikte aus, wie bei Grundwasservorkommen (siehe Karte Empfindliche und geschützte
Grundwasservorkommen – Anlage 5, Umweltauswirkungen (siehe Karte Vorranggebiet für Windenergienutzug – Anlage
6 S. 87) oder der Bedeutung
unzerschnittener Räume (siehe Karte Bedeutende
unzerschnittene Räume – Anlage 7).
Hierzu ist auch
auf folgendes zu verweisen: Da das
Wintersteingebiet insgesamt über wenige ausgebaute Wege und im Bereich der Gemarkung Ockstadt
lediglich über einen befestigten Weg verfügt, nämlich den Weg zum
Fernmeldeturm, wäre für den Bau von Windkraftanlagen ein umfangreicher Wegebau
erforderlich. Da sich Windkraftanlagen wegen der Windhöffigkeit im oberen
Bereich des Winterstein befinden würden, müssten infolge der Höhenentwicklung
am Winterstein zudem lange Wegestrecken ausgebaut werden, um diese Höhenlagen
zu erreichen. Dies würde die nach Jahren militärischer Nutzung zurück gewonnene
Naherholungsfunktion erheblich beeinträchtigen und zu einer erheblichen
Zerschneidung der Landschaft führen.
Zudem ist zu
bedenken, dass zur Baufeldfreimachung für Windkraftanlagen pro Anlage ca. 5000
m² Wald gerodet werden müssten, davon die Hälfte dauerhaft. Die übrigen Flächen
würden nach Errichtung von Anlagen wieder aufgeforstet.
Außerdem wird die
Bearbeitung des Themenbereichs Fauna als nicht ausreichend erachtet:
Bei der
Beurteilung von Konflikten mit Tierarten werden im TPEE im Wesentlichen Vögel
und Fledermäuse betrachtet.
Hinsichtlich
weiterer Tierarten wird im TPEE davon ausgegangen, dass „alle weiteren
Tierarten … im Wesentlichen nur durch den Bau der Windkraftanlagen
beeinträchtigt werden“ können (Zitat S. 73). Sie werden z.T. als weiche
Tabukriterien angesehen. Nach Auffassung von Regionalverband und Regierungspräsidium
könne diese Prüfung nur auf Genehmigungsebene erfolgen, da mögliche
Beeinträchtigungen maßgeblich davon abhängig seien, welche konkreten Habitate
durch die Standortwahl innerhalb der Vorranggebiete zur Nutzung von Windenergie
beansprucht würden.
Hierzu wird ohne
Differenzierung von Tierarten weiter ausgeführt, dass mögliche Beeinträchtigungen
innerhalb der Vorranggebiete durch Standortverschiebung oder Verzicht auf
einzelne Standorte vermieden werden
könnten. Ferner seien konkrete Maßnahmen, wie z.B. bauzeitliche Regelungen oder
Umsiedlungsmaßnahmen möglich, um artenschutzrechtliche Konflikte zu vermeiden.
Derartige
Maßnahmen wären aber im Wintersteingebiet als Teil des zusammenhängenden
Waldgebiets des Taunus nicht möglich, so dass nicht auf die Genehmigungsebene
verwiesen werden kann. Bereits bei der Aufstellung des TPEE und nicht erst auf
Genehmigungsebene sind derartige Konflikte zu prüfen und Differenzierungen bei
den unterschiedlichen Tieren vorzunehmen. Bei Wildtieren, wie Luchs oder
Wildkatze sind bauzeitliche Regelungen oder Umsiedlungsmaßnahmen völlig
undenkbar. Vielmehr wird es zu einer Verdrängung dieser erst seit kurzer Zeit
heimischen Tierarten kommen. Aus diesem Grund ist diese Frage grundhaft im Zuge
des TPEE zu betrachten und nicht erst in einem Genehmigungsverfahren zu prüfen.
Zum Themenbereich
Funkfeuer der Deutschen Flugsicherung (DFS) ist der Vollständigkeit halber auf
folgendes zu verweisen:
In den blau
markierten Vorranggebieten liegen die Flächen, sich in einem Schutzradius bis
zu 15 km um die Anlagen der DFS befinden. Da die Ausdehnung des Schutzbereichs
im Bereich 10 km bis auf 15 km umstritten ist und zu Zielkonflikten mit dem
Ausbau der Windenergie führt, plant die
Internationale Zivilluftfahrtorganisation (ICAO- International Civil
Aviation Organisation) nach Darstellung des Regionalverbands eine Änderung der
Richtlinie mit einer Reduzierung des Schutzbereichs auf einen Radius von 10 km.
Innerhalb der Anlagenschutzbereiche besteht nicht per se ein generelles
Bauverbot; vielmehr fordert § 18 a LuftVG eine Einzelfallprüfung.
Das Stadtgebiet
von Friedberg wird tangiert vom Funkfeuer in Erbstadt. Betroffen ist sowohl das
Vorranggebiet 7602 Bruchenbrücken als auch der überwiegende Teil des
Vorranggebiets 7805 in seinem östlichen Bereich.