Beschlussentwurf:
Der vorliegende
Entwurf der Satzung über die Gestaltung von baulichen Anlagen in der Altstadt
Friedberg (Anlage 3 der Vorlage) wird als Satzung beschlossen.
Sach- und Rechtslage:
Die Bestimmungen dieser Ortssatzung dienen der Bewahrung der
baugeschichtlichen Bedeutung des Stadt- und Straßenbildes im
Altstadtstadtbereich von Friedberg
Speziell an der Kaiserstraße besteht aufgrund ihrer Bedeutung als
historischer „Straßenmarkt“ und heutiger „Einkaufsmeile“, der Vielzahl der
vorhandenen Geschäfte und den damit verbundenen Bedürfnissen nach
Außendarstellung, die dringende Notwendigkeit einer gestalterischen Ordnung und
Steuerung entsprechend dem Ziel der Erhaltung und zeitgemäßen Fortentwicklung
des historischen Charakters der Kaiserstraße.
Der angrenzende mittelalterliche Stadtkern ist mit zahlreichen
herausragenden Gebäuden und seinen historischen Straßenzügen besonders
erhaltenswert, sodass auch hier eine Regulierung von Werbeanlagen im
öffentlichen Interesse ist.
Durch die Errichtung oder
Änderung baulicher Anlagen im räumlichen und sachlichen Geltungsbereich dieser
Satzung soll der historische Charakter des vorhandenen Straßen- und Stadtbildes
erhalten bzw. wieder hergestellt, aber auch unter Berücksichtigung heutiger
Gegebenheiten behutsam weiterentwickelt werden.
Räumlicher und
Sachlicher Geltungsbereich der Satzung
Der räumliche
Geltungsbereich der Satzung erstreckt sich im Wesentlichen zwischen der
Burg im Norden und der Ockstädter Straße, Goetheplatz, Ludwigstraße und einem
Teilbereich der Hanauer Straße im Süden sowie zwischen der Seewiese im Westen
und der Alten Bahnhofstraße im Osten.
Der räumliche Geltungsbereich ist in der
Gestaltungssatzung (siehe Anlage 1, Teil I, § 1) zeichnerisch dargestellt.
Der sachliche Geltungsbereich der Satzung
wird beschränkt auf bauliche Anlagen, die der Außenwerbung dienen und solche
die Einfluss auf die Gestaltung der Außenfassaden, insbesondere im
Erdgeschossbereich der Gebäude haben. Dazu gehören:
- Werbeanlagen
- Fassadenelemente
- Schaufenster
- Laden- und Hauseingänge
- Vordächer
- Markisen
- Satelliten- und Klimaanlagen
Demgegenüber wird
die Gestaltung fester Gebäudebestandteile, wie die der Dächer, Fenster,
Außenputze nicht geregelt. Hier greifen, sofern die Gebäude innerhalb einer
denkmalgeschützten Gesamtanlage oder als Einzelkulturdenkmal geschützt sind,
denkmalschutzrechtliche Regelungen je nach Schutzstatus (denkmalgeschützte
Gesamtanlage oder Einzelkulturdenkmal).
Insbesondere die Kaiserstraße verfügt zwar in Funktion und Außenwirkung
über ein einheitliches Erscheinungsbild, dennoch ist die Bebauung sehr
heterogen; die einzelnen Baukörper unterscheiden sich wesentlich bezüglich
ihrer Gebäudehöhe und –breite. Das erschwert konkrete Maßvorgaben für die
Gestaltung von Werbeanlagen und Fassadenelementen. Dennoch wurden aufgrund
einer detaillierten Bestandsaufnahme der vorhandenen Werbeanlagen und
Fassadenelementen, Erkenntnisse über eine harmonische Einbindung von
Werbeanlagen in die Fassade gewonnen, die zur Festlegung konkreter
Maximalgrößen geführt haben (vgl. §§ 4, 5, 6, 9 der Satzung).
Demgegenüber werden auch die Ausnahmefälle für die Anwendung der
Regelungen klar benannt, die unter Beachtung gestalterischer Anforderungen möglich
sind (vgl. § 6 Abs. 3 und 4, § 8 Abs. 2).
Geregelt werden im Einzelnen:
-
Werbeanlagen: Anbringungsort,
Größe, Beleuchtung
-
Schaufenster,
Laden- und Hauseingänge: Gestaltung, Format, Abstände
-
Fassaden: Gestaltung;
Ausschluss nicht historisch belegter Fassadenverkleidungen
-
Vordächer/
Markisen: Gestaltung, Anbringungsort
-
Satelliten- und
Klimaanlagen: Ausschluss an den sichtbaren Fassaden
Anlage 1 der Vorlage enthält den Entwurf der Satzung mit Geltungsbereich
und Begründung der einzelnen Regelungen.
In Anlage 2 sind vorhandene positive und negative Gestaltungsbeispiele
im Bereich der Kaiserstraße
dargestellt.
Die Anlage 3 enthält den Entwurf der Gestaltungssatzung.